Als Eigentümer eines Hofes gemäß der Höfeordnung und weiterer nicht zum Hof gehörender Grundstücke sind die Eltern in Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Sie übertragen nunmehr den Hof an Sohn 1 und die nicht zum Hof gehörenden Grundstücke an Sohn 2.
Auf den Hofgrundstücken soll für sie eingetragen werden: Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast und Rückauflassungsvormerkung.
Auf den anderen Grundstücken soll für sie eingetragen werden: Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung.
Alle Rechte sollen für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen werden. Einzige Ausnahme ist die Rückauflassungsvormerkung an den Hofgrundstücken, diese soll für die Eltern in Gütergemeinschaft eingetragen werden.
Ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Rechte zum Gesamtgut gehören und sie daher den Eltern nur in Gütergemeinschaft (ggfls. bei Beendigung der Gütergemeinschaft als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB) zustehen können?