Gemeinschaftsverhältnis bei Gütergemeinschaft

  • Als Eigentümer eines Hofes gemäß der Höfeordnung und weiterer nicht zum Hof gehörender Grundstücke sind die Eltern in Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Sie übertragen nunmehr den Hof an Sohn 1 und die nicht zum Hof gehörenden Grundstücke an Sohn 2.
    Auf den Hofgrundstücken soll für sie eingetragen werden: Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast und Rückauflassungsvormerkung.
    Auf den anderen Grundstücken soll für sie eingetragen werden: Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung.
    Alle Rechte sollen für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen werden. Einzige Ausnahme ist die Rückauflassungsvormerkung an den Hofgrundstücken, diese soll für die Eltern in Gütergemeinschaft eingetragen werden.

    Ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Rechte zum Gesamtgut gehören und sie daher den Eltern nur in Gütergemeinschaft (ggfls. bei Beendigung der Gütergemeinschaft als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB) zustehen können?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich denke, ja.:dito:
    Wir haben vor einiger Zeit einen Hofübergabevertrag mit fast
    identischem Inhalt beurkundet und da wurde vom GBA die
    Gesamtberechtigung nach § 428 BGB moniert, da Gütergemeinschaft!

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Bei Schöner/Stöber würdest Du m.E. wenig Zustimmung finden.
    S. wegen Wohnungsrecht Rn. 1246 ,
    wegen Reallast Rn. 1293,
    wegen Nießbrauch Rn. 1370, wo auf Rn. 1246 verwiesen wird!

  • Die Kommentierung (auch Schöner/Stöber Rn. 261h) hat mich ehrlich gesagt etwas verunsichert.
    Bei Nießbrauch und Wohnrecht ist Gesamtberechtigung nach § 428 BGB möglich?
    Bei der Reallast ist nur möglich Gütergemeinschaft und für den Fall der Beendigung der Gütergemeinschaft Gesamtberechtigung nach § 428 BGB?
    Und bei der Rückauflassungsvormerkung ist Gesamtberechtigung nach § 428 BGB auch möglich?

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Rückauflv. ist doch kein Problem in Deinem Fall. In Gütergemeinschaft ist beantragt und ist so eintragungsfähig.

  • Nach meiner Meinung wäre die AV nach 428 BGB nur unter der Voraussetzung möglich, wenn die Eltern bzgl. dieser Ansprüche dieselben jeweils zu Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten ausdrücklich im Wege des Ehevertrages bestimmen und die Gesamtgläubigerschaft nach 428 BGB erklären.

  • Auch in der Gütergemeinschaft ist die "Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft möglich".
    (Vgl. Schöner/Stöber Rn. 261h, 3. Abchnitt, S. 1)

  • a) Vormerkung an den Hofgrundstücken

    Die Vormerkung an den Hofgrundstücken für die Übergeber in Gütergemeinschaft ist zweifelsfrei zulässig.

    b) Vormerkung an den hoffreien Grundstücken

    Eine Vormerkung für in Gütergemeinschaft lebende Eheleute (hier: im Hinblick auf den hoffreien Grundbesitz) kann nur in einem abweichenden Gemeinschaftsverhältnis eingetragen werden, wenn für den Anspruch ehevertraglich Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten vereinbart wird, weil der Anspruch eines jeden Ehegatten ansonsten automatisch ins Gesamtgut der Gütergemeinschaft fällt (Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47 RdNr.134).

    c) Nießbrauch und Wohnungsrecht

    Nicht veräußerliche und unvererbliche Rechte sind mangels ehevertraglicher Vereinbarung in Gütergemeinschaft zu begründen. Sie stehen nach dem Ableben eines Ehegatten dem anderen Ehegatten alleine zu. Es empfiehlt sich aber, letzteres ausdrücklich im Eintragungsvermerk zum Ausdruck zu bringen (Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47 RdNr.149 Fn.137).

    d) Reallast

    Übertragbare und vererbliche Rechte sind mangels ehevertraglicher Vereinbarung ebenfalls in Gütergemeinschaft zu begründen. Beide Ehegatten können das Recht aber aufschiebend bedingt an den jeweils überlebenden Ehegatten abtreten, um zu vermeiden, dass der Anteil des erstversterbenden Ehegatten im Wege der Erbfolge in die Hände Dritter gerät (Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47 RdNr.148).

    Ergebnis:

    Wie bereits die Vorposter bemerkt haben, ist die Frage des zulässigen Berechtigungsverhältnisses von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten bei den einzelnen Rechten durchaus streitig, sodass ich hierzu nur meine eigene Auffassung wiedergeben kann. Man darf diese Frage aber nicht mit der weiteren Frage verwechseln, ob die Ansprüche der Eheleute durch ein einziges Recht gesichert werden können oder ob hierfür drei Rechte eingetragen werden müssen, was wiederum umstritten ist (hierzu vgl. Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47 RdNrn.148, 149 m.w.N.).

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