Ordnungshaft und Verjährung

  • Hallo!
    Entweder ich hab den Beitrag überlesen, oder hier im Forum hatte noch nie jemand so nen blöden Fall...:mad:

    Folgender Sachverhalt: Am 30.05.05 ergeht ein Ordnungsgeldbeschluss (ohne Ordnungshaft-Zusatz) - das ganze verläuft sehr schleppend (ich wars nicht :cool: ) und schließlich gibt der Herr Anfang diesen Jahres eine eV ab, dass er nix hat.
    Richtervorlage, der ergänzt den Beschluss am 19.04.07 dahingehend, dass Ordnungshaft angeordnet wird, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
    Der Typ ist (natürlich) auch noch umgezogen pp. : Zugestellt wurde am 19.06.07, gezahlt wurde - natürlich - nicht.

    Und nun? Läuft für den Ergänzungsbeschluss eine neue Verjährungsfrist? Oder ist die Ordnungshaft bereits verjährt, bevor sie angeordnet wurde? :gruebel:

    Danke für eure Hilfe...

  • also ich würde die Sache evtl. mal dem Richter vorlegen, ob noch vollstreckt werden soll

    habe ich hier in einem Fall auch gemacht und er hat bestätigt, dass es verjährt ist

    ob die Verjährung in deinem Fall unterbrochen ist, kann ich dir nicht sagen; steht nichts im Kommentar :gruebel:

  • Verjährung tritt ja nach zwei Jahren ein, allerdings ruht die Verjährung, sofern mit mit dem Verfahren nicht begonnen wurde oder nicht fortgesetzt werden konnte. Das müsste sich aus der Akte ergeben.

    Es handelt sich m.E. nicht um eine klassische Ergänzung, sondern um eine neue, nachträgliche Entscheidung, die ebenfalls erst nach zwei Jahren verjährt.

  • Ich stimme Himmel zu und sehe das genauso: Es kann nichts verjähren, was noch gar nicht da war. Erstmals ist die OH in 2007 überhaupt festgesetzt worden so dass auch ab dann erst an eine Vollstreckung/Verjährung derselben gedacht werden kann. Daran ändert eine etwaige Formulierung, dass der Ursprungsbeschluss ergänzt wird, in meinen Augen nichts.

  • Danke!

    Unseren Richter möchte ich eigendlich nur fragen, wenn ich mich zu der Auffassung durchringe, dass ich es verantworten würde weiter zu vollstrecken (ihn interessiert mehr so das große Ganze und weniger so Kleinigkeiten wie Formen, Frist, Verjährung usw. - wer nicht zahlt muss in den Knast.)

    Also sagt bisher die "herrschende Forenmeinung" Nicht verjährt? Habt ihr dazu ein Zitat? Eine Entscheidung, die diesen Rechtsgedanken stützt ? irgendwas ? :confused:

  • Habt ihr dazu ein Zitat? Eine Entscheidung, die diesen Rechtsgedanken stützt ? irgendwas ? :confused:



    Ich zitiere in meinen Entscheidungen immer "13"! :wechlach:
    Klappt immer, der Rest ergibt sich aus Art.8 o.9 EGStGB

  • Art. 9 EGStGB
    Verjährung von Ordnungsmitteln

    (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

    (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

    1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
    2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
    3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

  • Um was für ein Ordnungsgeld handelt es sich denn (§ 380 oder § 888, 890) und wie hoch ist das Ordnungsgeld/die Ordnungshaft ?

    Für den Beginn der Verjährung kommt es darauf an, wann das Ordnungsgeld vollstreckbar geworden ist.

  • Ich denke mal, das ist verjährt.

    Daran ändert auch nichts, dass die Ersatz-Ordnungshaft (unrichtigerweise) erst nachträglich angeordnet wurde, vgl. Musielak Rdnr. 4 zu § 380: Diese Maßnahmen sind stets zusammen („zugleich“) und zwingend („hat“) anzuordnen, stehen also nicht etwa im Ermessen des Gerichts.

    Im Übrigen würde ich mich wegen 200 EUR Ordnungsgeld gegen einen Zeugen nicht der Gefahr der Freiheitsberaubung im Amt aussetzen.

  • Ich muss die leidige Sache nochmal aufwärmen, ich krieg diese ätzende Akte einfach nicht vom Tisch:

    ich hab jetzt nämlich - mit raicro - einen "Vollstreckung nicht mehr möglich, da verjährt" Vermerk gemacht und "weglegen" verfügt. Jetzt kriegt ich die Sache mit einem "Gegenvermerk" der Richters zurück: die Sache sei seines Erachtens nicht verjährt. Und nun? Bin ich da rechtspflegerisch-frei nach 9 RPflG oder entscheidet der Richter als Vollstreckungsleiter?

  • Das Forum bringt einen doch immer wieder dazu, recherchieren zu müssen ... Ich hatte mir bislang noch nie die Mühe gemacht, nachzusehen, nach welcher Vorschrift des RpflG ich eigentlich für die Ordnungsmittelvollstreckung in Zivilsachen zuständig bin und immer gedacht, in diesem Rahmen gelte auch die rechtspflegerische Unabhängigkeit.

    Aber weit gefehlt:

    Die Zuständigkeit definiert sich über § 31 Abs. 3 RpflG, und gem. § 32 RpflG gilt u. a. § 9 nicht.

    Demnach kann also der Richter,
    vgl. #5: ihn interessiert mehr so das große Ganze und weniger so Kleinigkeiten wie Formen, Frist, Verjährung usw. - wer nicht zahlt muss in den Knast. Wen interessiert da ob was verjährt ist? - unwichtiger Kleinkram
    und der bei seiner Erstentscheidung das zwingende Nebeneinander von Ordnungsgeld- und haft (vgl. auch Baumb.-Lauterb. Rdnr. 11 zu § 380) außer Acht gelassen hat,
    Weisungen erteilen. :eek:

    Er muss dann aber auch dafür gerade stehen. :D

    Viele Grüße und schönen Tag !

  • Hallo und guten Morgen!

    Muss das Thema hier nochmals aufgreifen:

    1. O-Geldbeschluss vom 20.04.05: 75 € O-Geld + ZU-Kosten
    2. O-Geldbeschluss vom 01.06.05, zugestellt am 13.06.05:
    150 EUR ersatzweise 5 Tage O-Haft + ZU Kosten

    Nach mehrmaligen Umzügen und entsprechenden Nachforschungen:
    mit Schreiben vom 26.04.07 Ratenz. bewilligt.

    zu 1. nach diversen Erinnerungen vollständig gezahlt
    zu 2. nach diversen Erinnerungen lediglich ZU-Kosten gezahlt

    Es steht noch aus: 150 € ersatzweise 5 Tage O-Haft.

    Mit Datum vom 15.12.07 ist Ratenzahlung entfallen, da -auch auf entsprechenden Hinweis - keine Zahlung mehr einging.

    Nun möchte ich O-Haft vollstrecken.

    Aber meine Frage ist wie das mit der Verjährung ausschaut?

    Gemäß Art. 9 EGStGB Abs. 2 S.4 Nr. 3 ruht die Verjährung solange eine Zahlungserleichterung (= Ratenzahlung) bewilligt ist.

    Daher lief die Verjährungsfrist vom 13.06.05 (Zustellung) bis 26.04.07 (Bewilligung Ratenz.) und müsste dann wieder laufen ab 15.12.2007 (Ratenbew. erledigt).

    Fangen die 2 Jahre Verjährungszeit dann ab 15.12.07 wieder von Neuem an zu laufen oder läuft da nur noch der "Rest" (vom 27.04.07 bis 14.06.07)???? :confused:

    Vielen Dank schonmal!

    Charis

  • Die Ratenbewilligung bewirkt nur eine Unterbrechung der Verjährung.



    Mmh, also ist der ganze Spaß verjährt?!
    Ab 15.12.07 noch knapp 2 Monate drauf = Mitte Februar 08...

    Schöner Mist :(

    Also Akte weglegen.

    Danke für die schnelle Antwort! :daumenrau

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