Ausländische Gesellschaften (GbR)

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer GbR nach niederländischem Recht. Der Antrag lautet auf Eintragung von "x/y" mit der Ausführung, dass es sich um eine niederländische Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Diese Eintragung wäre ja unzulässig.

    Könnte diese GbR als Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 47 GBO eingetragen werden? :gruebel: Also etwa:
    a) x
    b) y
    - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach niederländischen Recht -

    Ich denke eher nein. Habe aber keine Fundstellen. Habt ihr sowas schonmal gehabt?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Weder Bauer/v.Oefele, noch das Würzburger Notarhandbuch geben Auskunft darüber, wie die GbR niederländischen Rechts zu behandeln ist. Zum Glück gibt es ja noch den Tagungsband des Deutschen Notarinstituts, "Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs"; dort gibt es auch einen Abschnitt zum niederländischen Gesellschaftsrecht. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach Art. 1655 Buch 7 A des Bürgerlichen Gesetzbuches, so Tagungsband, Seite 285. Sie ähnelt sehr der deutschen GbR, denn auch hier liegt eine Vereinbarung zugrunde, bei welcher sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, eine Einlage zu leisten, mit dem Ziel, die hieraus resultierenden Vorteile zu teilen. Als Gesellschaftsform wird sie vor allem von den Freiberuflern genutzt, so S. 285 des Tagungsbandes.
    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts niederländischen Rechts besitzt jedoch keine Rechtsfähigkeit, so S. 286 des Tagungsbandes. Das bedeutet, dass weder die Gesellschaft als solche, noch das Berechtigungsverhältnis "in Gesellschaft" lauten darf. Ob hier eine ähnliche Entwicklung stattgefunden hat wie in Deutschland (rechts- aber nicht grundbuchfähig), kann ich von hier aus leider nicht beurteilen.
    Abgesehen davon, dass ich Richtervorlage empfehle, wegen der Anwendbarkeit ausländischen Rechts, kommt m.E. nur die Eintragung der einzelnen Gesellschafter in Betracht, und zwar mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts nach niederländischem Recht." Viel Glück bei der Richtervorlage ! :daumenrau

  • Zitat von Franziska


    Könnte diese GbR als Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 47 GBO eingetragen werden? :gruebel: Also etwa:
    a) x
    b) y
    - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach niederländischen Recht -



    Ich würde diese Eintragung so vornehmen, wenn Antrag und Bewilligung entsprechend vorliegen bzw. abgeändert werden.
    Die niederl. GbR an sich würde ich nicht eintragen, da ich - nach den Ausführungen von Harald - von der Nicht-Rechtsfähigkeit ausgehe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Harald, Ulf: Je länger ich nachdenke, desto mehr glaube ich, dass die "niederländische GbR" zumindest als Gemeinschaftsverhältnis zulässig sein dürfte. Danke fürs "Mitdenken".

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Als Gemeinschaftsverhältnis ist es sicher zulässig, weil der Grundsatz gilt, dass jedes (auch ausländisches) Beteiligungsverhältnis im Grundbuch eintragbar ist. Es gilt insoweit nichts anderes als beim Güterrecht oder bei Erbengemeinschaften nach einem nichtdeutschen Erbstatut.

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