Terminsgebühr/Einigungsgebühr

  • Hallo,
    ich habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem der RA unter anderem eine Termins- und eine Einigungsgebühr geltend macht.

    Ich habe ihn angeschrieben, dass er die Gebühren zurücknehmen soll, da sie nicht entstanden sind.

    Das Verfahren sieht so aus: Klage eingereicht wegen 3 Klagepunkten.
    Später teilt der Klägervertreter mit, dass der Klageantrag hinsichtlich Ziff.2 für erledigt erklärt wird. Danach wurde auch bezgl. Ziff. 1 sowie Ziff. 3 seitens des Klägervertreters für erledigt erklärt.

    Später wurde eine Ausfertigung eines Vergleichs vorgelegt, welcher vor einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren abgeschlossen wurde.
    In diesem Vergleich wurden auch die Ansprüche aus dem hiesigen Verfahren erledigt.

    Der RA stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des BHG vom 27.02.07, XI ZB 38/05. Diese trifft aber hier nicht zu, da diese sich auf außergerichtliche Besprechungen zur Erledigung/Beendigung des Verfahrens richtet.
    Meiner Meinung nach bekommt er die Termins- und Einigungsgebühr im hiesigen Verfahren nicht. Es hat zwar ein Termin stattgefunden, aber vor einem anderen Gericht. Der RA könnte sonst 2x die Gebühren fordern, obwohl nur einmal ein Termin stattgefunden hat.


    Was sagt ihr dazu?

  • Ich sitze zwar nicht mehr im Büro, aber ich meine, er bekommt die Gebühren. Unstreitig hat ein "Termin" stattgefunden und somit offensichtlich auch eine Besprechung und Einigung über das Verfahren. Auch wenn es für Dein Verfahren ein außergerichtliher Termin war, entscheidend ist die Teilnahme der Parteien.

    Wenn nicht einer der "Kostengötter" zuschlägt, schaue ich morgen früh mal in meiner Datenbank.

  • Ach Himmel, habe ich jetzt einen Knacks in der Birne?
    Ich denke, er bekommt die Gebühren nicht in dem Verfahren von irina sondern in dem Verfahren, wo der Vergleich geschlossen wurde. Dort muss der Streitwert entsprechend festgesetzt werden, dass alles abgedeckt ist. Wenn andere Dinge mitverglichen werden, wird das doch immer so gemacht (gestaffelter Streitwert) - oder?

  • Ach Himmel, habe ich jetzt einen Knacks in der Birne?
    Ich denke, er bekommt die Gebühren nicht in dem Verfahren von irina sondern in dem Verfahren, wo der Vergleich geschlossen wurde. Dort muss der Streitwert entsprechend festgesetzt werden, dass alles abgedeckt ist. Wenn andere Dinge mitverglichen werden, wird das doch immer so gemacht (gestaffelter Streitwert) - oder?



    Oder ich, vielleicht sollte ich mal den Fernseher einschalten. Wenn der Rechtstreit in einem anderen Verfahren mitverglichen wurde und der Richter den Streitwert aus beiden Verfahren festsetzt, bekommt er hier nichts.

    Ich meine aber, eine entsprechende Entscheidung im Büro zu haben. Bin zwar morgen erst spät da, aber mal schaun.

  • Ach Himmel, habe ich jetzt einen Knacks in der Birne?
    Ich denke, er bekommt die Gebühren nicht in dem Verfahren von irina sondern in dem Verfahren, wo der Vergleich geschlossen wurde. Dort muss der Streitwert entsprechend festgesetzt werden, dass alles abgedeckt ist. Wenn andere Dinge mitverglichen werden, wird das doch immer so gemacht (gestaffelter Streitwert) - oder?

    denke ich so spontan jetzt auch. Mehrvergleich im anderen Verfahren...

  • Jo, in diesem Verfahren dürften keine Gebühren mehr angefallen sein. Die Terminsgebühr ( aus beiden Streitwerten) und eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem anderen Verfahren und eine 1,5 Einigungsgebühr aus diesem Verfahren müsste in dem anderen Verfahren festgesetzt werden. So, jetzt müsste es passen.

  • Naja, ich gehe jetzt heim. Warten wir, was Himmel morgen findet.
    Vielleicht sollte irina auch mal die Akte von dem anderen Verfahren anfordern.

  • Jo, in diesem Verfahren dürften keine Gebühren mehr angefallen sein. Die Terminsgebühr ( aus beiden Streitwerten) und eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem anderen Verfahren und eine 1,5 Einigungsgebühr aus diesem Verfahren müsste in dem anderen Verfahren festgesetzt werden. So, jetzt müsste es passen.



    Genauso hatte ich es in Erinnerung! :daumenrau
    Tschüss.

  • Nicht so ohne weiteres :zustimm:!

    Auch in dem hiesigen Verfahren dürfte eine Terminsgebühr angefallen sein und zwar für die Besprechung hinsichtlich der Beendigung des Verfahrens mittels Vergleich. Insoweit ist auch der Hinweis des Anwaltes auf die BGH-Entscheidung nachzuvollziehen. Zwar handelt es sich hier, wenn in dem anderen Verfahren über in dem Verfahren nicht anhängige Ansprüche verhandelt wurde bzw. gesprochen wurde, nicht um eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr - entstanden ist sie m.E. aber schon. Die Voraussetzungen gem. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG liegen hier wohl vorn(Besprechung zur Erledigung des Verfahrens).

    Allerdings muß hier die (komplizierte) Anrechnung der Terminsgebühr nach der Anmerkung zu Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG beachtet werfden.

  • Ich sehe in irinas Sache keine zur Festsetzung geeignete Kostengrundentscheidung. Wenn in einem anderen Verfahren ein Vergleich für das hiesige Verfahren mit abgeschlossen wurde, werden die Kosten nach der Summe der Streitwerte dort festgesetzt.

  • Ich sehe in irinas Sache keine zur Festsetzung geeignete Kostengrundentscheidung.



    :daumenrau
    Die Festsetzung der Gebühren muß in dem anderen Verfahren erfolgen. Dort ist auch die Anrechnung der Terminsgebühr, die in diesem Verfahren entstanden ist (siehe meine Argumentation) vorzunehmen.

    Aber gut, daß wir mal unsere Ansichten ausgetauscht haben! :wechlach:

  • Jo, bin der gleichen Meinung wie ihr.
    Danke für die Antworten; habt mir sehr geholfen.

    @ Himmel: Hast du in deinem Büro eine Entscheidung" gefunden?

  • Jo, bin der gleichen Meinung wie ihr.
    Danke für die Antworten; habt mir sehr geholfen.

    @ Himmel: Hast du in deinem Büro eine Entscheidung" gefunden?



    Den Thread habe ich doch glatt vergessen.....:2sorry:

    Nach Gerold/Schmidt 17. Aufl. VV 3101 Nr. 97-103 sieht die ganze Geschichte wohl etwas anders aus. :gruebel:

  • gibt es hier neue Erkenntnisse?

    hier wird Festsetzung der einigungsgebühr nach 11 rvg beantragt, der vergleich wurde aber in einem anderen verfahren geschlossen, das vorliegende verfahren wurde aufgrund dieses vergleichs für erledigt erklärt.

    Mandantin wendet ein, dass eg nicht festzusetzen ist, da sie eine Rechtsschutzversicherung hat und diese die eg nicht übernommen hat.

  • gibt es hier neue Erkenntnisse?


    Inwieweit? Eine EG ist - unabhängig von der unbeachtlichen Einwendung der Antragsgegnerin - im hiesigen Verfahren nicht entstanden. Du schreibst ja, daß das hiesige Verfahren in einem anderen mitverglichen wurde. Dann ist aber in dem anderen Verfahren eine Einigungsgebühr entstanden.

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