• Hallo, habe ebenfalls einen Fall zum Ordnungsgeld.
    Wie ich dem vorigen Beitrag bereits entnommen habe, beträgt die Verjährungsfrist beim O-Geld wohl zwei Jahre.
    Ab wann beginnt die Frist, ab Zustellung des Beschlusses?
    Bei mir wurde der O-Geld-Beschluss zwar zugestellt, aber es wurde versäumt, den Betrag auch dann tatsächlich anzufordern.
    Es ergingen dann Zahlungserinnerungen und ein ZV-Auftrag, Vollstreckung konnte jedoch nicht erfolgen, da die Schuldnerin verzogen war.
    Die Anschrift war dann über zwei Jahre lang nicht bekannt.
    Nun ist wieder eine Anschrift bekannt. Kann ich jetzt noch vollstrecken oder ist die Geschichte verjährt?

  • Art. 9 EGStGB
    Verjährung von Ordnungsmitteln

    (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

    (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

    1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
    2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
    3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

  • Um was für ein Ordnungsgeld handelt es sich denn (§ 380 oder § 888, 890) und wie hoch ist es ?

    Für den Beginn der Verjährung kommt es darauf an, wann das Ordnungsgeld vollstreckbar geworden ist.

    Wann wurde der Beschluss zugestellt ?

  • Wir haben auch einen ähnlichen Fall.
    Es handelt sich hierbei auch um einen Ordnungsgeldbeschluss vom 18.11.11 (gem. § 380 ZPO). Zusgestellt wurde dieser am 24.12.11. Eine Zahlungsaufforderung hat dieser jedoch nie erhalten, da er unbekannt verzogen ist. Es wurde sogar schon ein Vollstreckungsauftrag gefertigt am 31.07.12 (ohne Erfolg, da unbekannt verzogen).
    Ist denn nun Verjährung eingetreten? Wir hätten nämlich nun eine neue Adresse und würde Ihn gerne zur Zahlung auffordern und dann einen neuen Vollstreckungsauftrag losschicken.

  • Die Antwort hierauf hat 13 doch oben bereits hier schon geliefert. -Ohne dies böse zu meinen- lesen müsstest du schon selbst.

  • aber ich glaube die Frage ist noch ab wann das Ordnungsgeld vollstreckbar ist also die Verjährungsfrist beginnt ... Ab der Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses oder ab der Zahlungsaufforderung ?

  • Ich schließe mich mal hier an:
    Ordnungsgeld wurde gegen einen Sachverständigen festgesetzt, da er das Gutachten - auch in der Nachfrist - nicht gefertigt hat.
    Der Zahlungsaufforderung ist er nicht nachgekommen.
    Sodann habe ich einen Vollstreckungsauftrag gefertigt und der GVZ teilt mit, dass die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Daraus ergeben sich keine Vollstreckungsgegenstände.
    Ich habe nachgelesen, dass es keine Ordnungshaft gegen einen Sachverständigen gibt (RdNr. 2 zu § 409 ZPO).
    Habe ich jetzt noch eine Möglichkeit, ober soll ich die Akte weglegen? Ich finde es sehr unbefriedigend :(

  • Ich lege in einem solchen Fall die Akte vorsorglich dem Spruchkörper vor mit dem Hinweis, dass alle Möglichkeiten der Vollstreckung ausgeschöpft und erfolglos sind und frage an, ob Einverständnis mit der Erledigung der Sache besteht.

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