Betreuungsplan

  • Hallo,

    ich möchte mal kurz im Auftrag einer Kollegin eine Umfrage reinstellen:

    Wer setzt § 1904 BGB tatsächlich kosequent um und verlangt von den Berufsbetreuern am Anfang der Betreuung einen Betreuungsplan und kontrolliert die Umsetzung des Plans? Was macht ihr, wenn das Planziel nicht erreicht wird?

    Anlass der Frage ist ein Fragebogen, den sie für eine übergeordnete Stelle ausfüllen darf.

    Hier bei uns handhaben wir das relativ lax und verlangen den Plan nicht, da sich mir auch der Sinn des Ganzen nicht erschließt - der Betreuer ist auch so verpflichtet, das Beste für den Betroffenen rauszuholen. Was dabei im Einzelnen erforderlich ist und unterm Strich rauskommt, sieht man ja auch im Jahresbericht.

  • Du meinst wohl § 1901 Abs. 4 BGB.

    Einen Betreuungsplan habe ich nie verlangt. Der wäre höchstens dann sinnvoll, wenn sich eine Besserung des Zustandes d. Betreuten abzeichnet, z.B. die depressive Ehefrau, die mit den Kindern sitzengelassen wurde und der jetzt jeglicher Antrieb fehlt. Hier könnte ich mir mit Therapien, etc. eine Besserung mit dem Ziel des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit vorstellen. Die demente Oma ist wohl absolut ungeeignet für einen Plan.

  • Guten Morgen,

    ja bei Betreuungsplan habe ich auch grad erstaunt geguckt! :gepennt:Noch nie was davon gehört und ich denke, dass die Betreuer uns für die Einführung eines solchen Plans nicht unbedingt dankbar wären.

    Meistens wissen die Betreuer doch am Anfang auch noch nicht wo die Reise mal hin gehen soll und viele Verfahren entwickeln sich ja auch erst mit der Zeit in bestimmt Richtungen.

    M.E. kann man die Umsetzung eines solchen Planes nicht verlangen und kontrollieren, da sich in einer Betreuung immer wieder neue Sachverhalt ergeben können, die dann ja immer wieder einen neuen Plan erfordern würden. Wat n Aufwand!!:behaemmer

    Ich handhabe das so, dass ich bereits bei der Verpflichtung nachfrage, ob schon bereits jetzt Veränderungen oder "Ziele" geplant sind! Sollte das der Fall sein, wird das in der Akte vermerkt und es wird evtl. dann nachgefragt oder ich bekomme die Informationen durch den Jahresbericht.

  • Ich habe besseres zu tun, als mich mit einem Verfahrensinstrument zu beschäftigen, dass kein Praktiker (weder Betreuer noch Gericht) gewollt hat und das letztlich wieder nur auf völlig unpraktische Überlegungen unserer Politiker zurückzuführen ist.

    Jeder vernünftige Betreuer muss zu Beginn jeder Betreuung einen Betreuungsplan haben (zumindest im Kopf). Ich habe jeder noch die Vorlage eines Plans verlangt und werde dies auch nicht tun.
    Wenn ich Anregungen oder Fragen an den Betreuer habe, werden diese ohnehin im Laufe des Verfahrens geklärt. Ein Betreuungsplan ist überflüssig wie ein Kropf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie auch immer man das Kind nennt, eine Art "Fahrplan" für seine Betreuungsakten werden die meisten ja haben. Man bespricht bei der Verpflichtung die Verhältnisse des Betroffenen und damit ja auch, was jeweils ansteht. Oder man bekommt im Jahresbericht etwas mitgeteilt, das es zu "beobachten" gibt. Jetzt mal als Beispiel ein Unfall, bei dem Schadenersatzforderungen anstehen. Da wird man mit dem Betreuer ansprechen/bei ihm anfragen, wie der Stand des Verfahrens ist und alles ein wenig im Auge behalten. Oder es handelt sich um einen Fall, wie Manfred ihn beschreibt. Da spricht man eben auch mit dem Betreuer durch, welche Maßnahmen angedacht sind, um den Zustand zu verbessern und hält die Durchführung dann nach.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In § 1901 Abs.4 S.1 BGB ist von "geeigneten Fällen" und einer erforderlichen "Anordnung des Gerichts" die Rede. Da die wenigsten Fälle "geeignet" sind und die gerichtliche Anordnung nie erfolgt, betrachte ich die Norm nicht mehr als unsinnig, sondern bereits als gegenstandslos.

  • Bei uns wird ein Erstbericht angefordert (ca. 6 -8 Wochen nach Verpflichtung). Da hat sich der Betreuer schon eingearbeitet und man sieht was Sache ist. Den Rest erfährt man dann über den Jahresbericht.

  • Auch hier (und ich weiß es durch die letzte Besprechung der RPfl auch für den gesamten LG Bezirk) wird kein Betreuungsplan angefordert. Selbst in den höchst seltenen Fällen, in denen ein solcher Plan angefordert werden könnte, verzichten wir auf sowas, da die Entwicklung im Jahresbericht/Eingangsbericht verzeichnet wird und ohnehin der Kontakt zu den Betreuern besteht.
    Der Betreuungsplan ist meiner Meinung nach absolut überflüssig.

  • Warum auch noch zusätzlich Papier einfordern?
    Ich bekomme Jahresberichte. Wenn ich etwas lese, dass es im Auge zu behalten gilt, mache ich es wie omawetterwax und frage nach einer kurzen Frist (je nachdem) nach. Dann bekomme ich eine Sachstandsmitteilung und weiß doch, wie der Hase läuft.
    So einen Firlefanz wie den Betreuungsplan brauche ich nicht.

  • Manche brauchen sogar einen Plan, um auf den Lokus zu gehen. Diejenigen benötigen dann wahrscheinlich auch einen Betreuungsplan.

  • Hier muss ich mich mal einklinken:

    Ich habe eine Akte von einem Kollegen übernommen, der gleich mit seiner ersten Verfügung
    noch einen Beschluss hinzufügte, dass er die Vorlage eines Betreuungsplanes verlangt. Frist bis 31.12.2014.
    Ehrlich gesagt, ich habe noch nie mit einem Betreuungsplan gearbeitet und bin nicht sonderlich begeistert.

    Der Betreuungsplan soll doch lediglich aufzeigen, was in nächster Zeit geplant ist bzw. welche Veränderungen etc.
    angestrebt werden, oder?
    Der Betroffene ist im Drogenentzug und krank. Schulden sind ebenfalls zur Genüge da, die nach allgemeiner Erfahrung nicht abgezahlt werden können,
    da der Betroffene nicht arbeitsfähig ist.
    Was soll mir denn da nun der Plan bringen?
    Wie lange muss ich mich denn dann an den Plan halten?
    Soll es nur zu Beginn der Betreuung ein Abriss sein über mögliche Ziele,
    oder muss ich bei jeder Rechnungslegung und Berichterstattung hierauf wieder Bezug nehmen und monieren, wenn etwas nicht nach " Plan" läuft?:gruebel:

    Ehrlich gesagt dieser Plan macht für mich irgendwie kaum Sinn.

    Gibt es hierzu schon Erfahrungen oder Anregungen?

  • "...hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung..."

    Nirgends steht, dass man die AO nicht auch wieder aufheben/zurücknehmen kann.
    Man kann es auch bleiben lassen und den Plan zur Akte nehmen.
    Letztlich soll der Plan ja nur bewirken, dass sich der Betreuer schon zu Anfang der Betreuung Gedanken macht was in diesem Einzelfall alles zu machen ist.

    Der Umgang mit dem Ding ist dann für das Gericht eher theoretischer Natur, da es sich nicht unangemessen in die Amtsführung des Betreuers einmischen darf, wie sonst auch ;)

    Grdsl. wäre so eine Drogenbetreuung natürlich schon für einen Plan geeignet, da Hauptziel hier schon die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Betreuten ist.

  • Ich find das vorliegend völlig in Ordnung mit dem Betreuungsplan und würd das dem Kollegen nicht ankreiden wollen.
    Angesichts der Sachlage kann man die "Plananforderung" aber in der Tat auch abspecken und z.B. ( lediglich ) nachfragen, welche "Schritte" vom Betreuer mittelfristig geplant sind.
    Das Betreuungsbedarf besteht , ist ja offenbar der Fall.
    Ich schaue da vor einer Plananforderung z.B. auf die Betreuungsanregung bzw. auf jeden Fall in den Sozialbericht der Betreuungsbehörde.
    Dort zumindest sollte enthalten sein, wo ( in nächster Zeit ) Handlungsbedarf besteht.

  • Nein, ankreiden wollte ich dies auf gar keinen Fall. Nur gab die Akte nicht unbedingt her, dass ein Plan zwingend notwendig wäre. Die Mutter des Betroffenen regelt ansonsten so ziemlich alles. Kümmert sich wohl auch hinsichtlich des Drogenentzugs. Sie wünschte sich allerdings Unterstützung und regte selbst die Betreuung an.
    Ich nehme von euren Ausführungen jetzt mal mit, dass ich schaue was der Plan hergibt und ihn dann einfach mal im Hinterkopf und natürlich in der Akte behalte...

    :daumenrauVielleicht bringt es ja in der Tat etwas. Ich hatte einen Plan bislang jedoch noch nie verlangt und daher keinerlei Erfahrungen hiermit.

    Danke an euch für die Hilfe.

  • Also wir fordern hier keinen "Betreuungsplan" in der Hinsicht, aber wir verlangen einen Erstbericht nach etwa 2 Monaten.
    In dem wird uns dann geschildert, wie die erste Konatktaufnahme verlaufen ist, was geplant ist, was geregelt werden muss so diese Richtung.

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