Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge

  • Es liegt ein notarielles Testament vor, in dem es sinngemäß heißt: "Als Erben setze ich A und B (= Geschwister) zu gleichen Teilen ein. Sollten weitere Geschwister vorhanden sein, so sind auch diese Erben." Es gibt wohl nun keine weiteren Geschwister, was A und B an Eides statt versichert haben. Ich bin jetzt unsicher, ob ich nun aufgrund des Testamentes die Erbfolge eintragen kann? Oder brauche ich unbedingt einen Erbschein? Damit wäre ich zwar auf der sicheren Seite, aber die Erben benötigen ansonsten keinen ES, und ich will keine unnötigen Kosten produzieren. :gruebel:

    Was haltet ihr davon? Danke schon einmal für eure Meinungen!

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Sehe ich genauso. Die Rechtsprechung wird hier zunehmend großzügiger.

    Ich würde aber vorsorglich noch die Nachlassakten anfordern, um sicher zu gehen.

  • Hi !

    also ich würd hier nach § 35 II 2 2. Halbsatz verfahren, die erbfolge aufgrund des testamentes nicht für nachgewiesen erachten und nen erbschein verlangen, weil aus dem testament nicht namentlich und abschließend steht, wer erbe ist.

    anders sieht das allerdings der herr demharter (RNr. 40 zu § 35), der sagt, dass die eidesstattliche versicherung, dass keine weiteren kinder vorhanden sind hier ausreicht und ein erbschein nicht erforderlich ist.

  • Siehe auch Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn 790.
    Das Grundbuchamt hat auch eidesstattliche Versicherungen zu verwerten, wenn auch das Nachlaßgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstaatliche Versicherung der Erscheinserteilung zugrunde legen würde. Das gilt insbesondere dort, wo es um den Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen geht (z. B. dass keine weiteren Kinder geboren wurden).

    Also genau Dein Fall. Meiner Meinung nach kannst Du auf den Erbschein verzichten.

  • Ich stimme eher LuckyStrike zu und würde auch auf Vorlage eines Erbscheins bestehen.

    Der Fall liegt ähnlich wie die Sache mit der Pflichtteilsklausel beim gemeinschaftlichen Testament ("erben soll unser Sohn A, sofern er nach dem Todes des Erstversterbenden keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat"). Dort gibt's die Ansichten, dass entweder
    - die Vorlage des öff. Testaments mit Verwirkungsklausel allein ausreichend ist oder
    - eidesstattliche Versicherungen vorzulegen sind oder
    - ein Erbschein beizubringen ist.
    Ich tendiere zum Erbschein.

  • Zum Glück hatte ich solche vergleichbaren Fälle bisher recht selten! :)

    Bisher habe ich immer eher wie LuckyStrike und Heidebär verfahren. Inzwischen hat mich aber wohl die Gegenmeinung (wohl als herrschende Meinung anzusehen) überzeugt und ich würde zukünftig wohl auch aufgrund öffentl. Testament/Erbvertrag, Eröffnungsprotokoll und eV die GB-Berichtigung vornehmen.

    Beschwert hat sich allerdings bislang nie jemand, wenn ich einen ES verlangt habe... :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hatte hier den Fall das mein GBA auf nen Erbschein bestanden hat obwohl ein Erbvertrag da war. Dummerweise hieß es da nur "ehelichen Abkömmlinge" => ich musste die Leute einladen und nen Erbscheinsantrag aufnehmen. hab ich in dem fall gerade noch eingesehen weil ja keinen namen drinstanden. aber wenn die erben ausdrücklich bezeichnet sind sollte eingetragen werden. und zur not gibts ja immer noch den nachlassakt in den man mal nen blick werfen kann

  • Danke für eure Antworten. Aus dem Bauch heraus hätte ich gleich von Anfang an gesagt, dass ich keinen ES brauche. Und so werde ich mich jetzt wohl auch entscheiden. Im Erbschein würden ja auch nur A und B stehen und zu diesem Ergebnis komme ich selbst auch. Die Nachlassakten werden mir ja sowieso vorgelegt; ich denke, dann hab ich alles da, was ich brauche.

    Vielen Dank fürs Überlegen und Antworten! :)

    Viele Grüße aus dem im Schnee versunkenen Oberbayern!
    Sandy

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    (Mike Lehmann)

    Einmal editiert, zuletzt von Sandy (28. April 2009 um 13:13)

  • Ich habe jetzt einen ähnlichen Fall auf dem Tisch.

    Allerdings ist in dem Erbvertrag, der mir vorliegt, gar kein Schlusserbe namentlich benannt. Es heißt nur, dass Schlusserben die "gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen" sein sollen.

    Außerdem ist noch eine Pflichtteilsklausel enthalten.

    Kann ich aufgrund Erbvertrag, EP und eV der Beteiligten das GB berichtigen?
    Was müsste an Eides statt versichert werden? Und von wem? Es sind wohl - laut Angabe der Beteiligten in der Nachlassakte - insgesamt 6 eheliche Kinder vorhanden.

    Ich meine, ich brauche doch einen Nachweis, dass die 6 angeblichen Kinder auch wirklich gmeinsame Kinder sind (muss doch eigentlich durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden) und dass es keine weiteren gibt (Nachweis durch eV). Außerdem noch den Nachweis, dass keiner den Pflichtteil verlangt hat (Nachweis durch eV). Hier erscheint mir ein Erbschein schon sinnvoll und berechtigt.

    Ulf

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  • Hier kommen zwei Ungewissheiten zusammen:

    Zum einen sind die Erben im Erbvertrag nicht namentlich benannt und zum anderen hängt deren Erbrecht davon ab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greift. Bereits die letztgenannte Verwirkungsklausel führt nach zutreffender Auffassung im Regelfall dazu, dass für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein zu verlangen ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 206; LG Kassel Rpfleger 1993, 397; Meikel/Roth § 35 RdNr.120 Fn.220; Demharter § 35 RdNr.39; Böhringer BWNotZ 1988, 155; a.A. LG Stuttgart BWNotZ 1988, 163; LG Köln MittRhNotK 1988, 177; LG Bochum Rpfleger 1992, 194 m. zust. Anm. Meyer-Stolte).

    Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Erben im Erbvertrag nicht namentlich benannt sind. Jedenfalls die hierdurch eingetretene "Kumulierung" von erbrechtlichen Unklarheiten lässt ein Erbscheinsverlangen ohne weiteres als gerechtfertigt erscheinen.

  • Das sind genau die Fälle, bei denen ich auch ins Grübeln komme. Klar kann ich auch als Grundbuchrechtspfleger die Personenstandsurkunden und eVs prüfen, das habe ich ja schließlich mal gelernt, aber irgendwann ist ja dann doch mal ne Grenze überschritten wo ich mehr als Nachlass- denn als Grundbuchrechtspfleger tätig werde.
    Ich habe es deshalb - einfach um auch für mich eine klare Grenze zu ziehen - immer so gehandhabt, dass mir ein notarielles Testament, in dem die Erben namentlich aufgeführt sind mit dem Zusatz "und weitere Kinder" dieses Testament und die eV gereicht haben.
    In allen anderen Fällen habe ich mir einen Erbschein vorlegen lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke, ich stimme Euch zu.

    Nun kommt in diesem Fall noch hinzu, dass die verstorbene Eigentümerin zu 1/2 als Vorerbin aufgrund des besagten Erbvertrages eingetragen ist und zu 1/2 als "normale" Miteigentümerin.

    Es handelte sich bei der Einsetzung der Kinder nicht - wie zunächst zur Vereinfachung geschrieben - um eine Schlusserbeneinsetzung sondern um die Einsetzung als Nacherben.

    Ich habe hier also sogar 2 Erbfälle mit den gleichen Erben aufgrund des gleichen Erbvertrages:

    1. Kinder sind Nacherben nach dem Vater
    2. Kinder sind Ersatzerben nach der Mutter gemäß Auslegung (§ 2102 Abs. 1 BGB).

    Brauche ich nun 2 Erbscheine oder würde mir z.B. der Erbschein nach der Mutter ausreichen können, da damit ja klar wäre, dass die gleichen Personen auch Nacherben nach dem Vater geworden sind???

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn sich die ausdrücklichen Regelungen des Erbvertrags in einer gegenseitigen Vorerbeneinsetzung der Eheleute und einer Nacherbeneinsetzung der Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten erschöpfen, so stellt sich allerdings die Frage, was es mit der Pflichtteilsstrafklausel auf sich hat. Denn im Hinblick auf die bloße Nacherbeneinsetzung wäre diese Klausel ja sinnlos, weil die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch nach dem erstversterbenden Ehegatten überhaupt erst durch die Ausschlagung der Nacherbfolge erlangen können (§§ 2142 Abs.1, 2306 Abs.2, Abs.1 S.2 BGB).

    Aufgrund dieser Rechtslage spielt die Pflichtteilsstrafklausel im vorliegenden Fall entgegen meinen bisherigen Ausführungen für beide Erbfälle keine Rolle, weil sich bereits aus den Nachlassakten des erstversterbenden Ehegatten ergibt, dass keine Ausschlagung der Nacherbschaft vorliegt (sie hätte gegenüber dem NachlG erklärt werden müssen). Liegt sie aber nicht vor, kann die durch die Pflichtteilsklausel angeordnete Enterbungssanktion weder für die Nacherbschaft nach dem erstverstorbenen Ehegatten noch für die Schlusserbschaft nach dem letztverstorbenen Ehegatten eingetreten sein. Da sich diese Rechtslage bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 2306 Abs.2, Abs.1 S.2 BGB), bedarf sie im Grundbuchverfahren auch keines Nachweises.

    Entscheidend ist somit folgendes:

    a) Für den ersten Sterbefall: Genügt es, wenn die Erben im Erbvertrag nicht namentlich benannt sind, aber entsprechende Geburtsurkunden der Kinder und eine eV vorgelegt werden, wonach aus der Ehe der Erblasser keine weiteren Abkömmlinge hervorgegangen sind?

    b) Für den zweiten Sterbefall: Wie a) und zusätzlich: Kann das GBA die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB anwenden und damit zu einer letztwillig verfügten Erbfolge i.S. des § 35 GBO anstelle einer durch Erbschein nachzuweisenden (identischen) gesetzlichen Erbfolge gelangen?

    Wie man sieht, kann die Vereinfachung von Sachverhalten ungeahnte Folgen haben.

  • Wenn sich die ausdrücklichen Regelungen des Erbvertrags in einer gegenseitigen Vorerbeneinsetzung der Eheleute und einer Nacherbeneinsetzung der Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten erschöpfen


    So ist es.

    Das NE-Recht wurde übrigens nicht ausgeschlagen.


    a) Für den ersten Sterbefall: Genügt es, wenn die Erben im Erbvertrag nicht namentlich benannt sind, aber entsprechende Geburtsurkunden der Kinder und eine eV vorgelegt werden, wonach aus der Ehe der Erblasser keine weiteren Abkömmlinge hervorgegangen sind?

    b) Für den zweiten Sterbefall: Wie a) und zusätzlich: Kann das GBA die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB anwenden und damit zu einer letztwillig verfügten Erbfolge i.S. des § 35 GBO anstelle einer durch Erbschein nachzuweisenden (identischen) gesetzlichen Erbfolge gelangen?


    Na ja, genau das ist ja mein Hauptproblem (deshalb auch vorher die vereinfachte Darstellung):
    Wenn im Erbvertrag die Kinder schon namentlich benannt worden wären, dann bräuchte ich ja nur noch eine eV, dass keine weiteren dazu gekommen sind.
    Hier brauche ich ja aber auch noch die Nachweise, dass die Kinder überhaupt Kinder sind.
    Es kann doch aber nicht mehr Aufgabe des GBA sein, so einen Aufwand betreiben zu müssen. Das käme schließlich einem Erbscheinsverfahren mehr oder weniger gleich.

    Ich denke schon, dass ich zumindest einen Erbschein verlangen werde.

    Ich frage mich dann aber noch, ob mir ein Erbschein reichen kann/darf oder ob ich zwingend einen zweiten brauche? :gruebel:
    Wenn ich einen Erbschein nach der Mutter bekäme, in dem die 6 Kinder als Erben ausgewiesen werden, dann wäre dadurch doch - mit Hilfe des § 2102 Abs. 1 BGB im Umkehrschluss - auch klar, dass genau diese Personen, da sie Ersatzerben nach der Mutter geworden sind, auch Nacherben nach dem Vater geworden sein müssen. Dann könnte ich doch auf einen Nacherbschein verzichten. Oder?!?


    Wie man sieht, kann die Vereinfachung von Sachverhalten ungeahnte Folgen haben.


    :peinlich:

    Ulf

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  • KG JFG 11, 195, 197/198:

    "... so entsteht die Frage, ob die Vorlegung eines Erbscheins auch dann verlangt werden kann, wenn zum Nachweis der Erbfolge außer den in § 36 (35) Abs.1 S.2 GBO genannten Urkunden noch eine andere öffentliche Urkunde nötig ist. Der Wortlaut des Gesetzes legt die Bejahung dieser Frage nahe; denn nach § 36 (35) Abs.1 S.2 HS.2 GBO kann das GBA die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die im HS.1 genannten Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet (vgl. KGJ 38 A, 225; 42, 226). Bei Berücksichtigung der das gesamte GBRecht beherrschenden Grundsätze des § 29 GBO erscheint es jedoch geboten, den § 36 (35) Abs.1 S.2 HS.2 GBO einschränkend auszulegen. Das GBA soll nach dem Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich nicht gehalten sein, bei Bedenken, die sich bei der Prüfung einer letztwilligen Verfügung ergeben, tatsächliche Ermittlungen anzustellen, um beispielsweise den wirklichen Sinn einer Anordnung des Erblassers festzustellen. Es entspricht durchaus dem das Gesetz beherrschenden Grundgedanken, dass das GBA von solchen tatsächlichen Ermittlungen grundsätzlich befreit ist. Es ist jedoch kein Gesichtspunkt vorhanden, der in überzeugender Weise dafür spricht, dass das GBA gerade im Anwendungsbereich des § 36 (35) GBO befugt sein sollte, einen durch eine öffentliche Urkunde zu erbringenden Nachweis einer Eintragungsvoraussetzung unberücksichtigt zu lassen. Sollen nach dem Sinne des Gesetzes einerseits den Beteiligten nach Möglichkeit die Kosten eines Erbscheins erspart bleiben und soll andererseits das GBA vor tatsächlichen, vielfach zu nicht schlechthin zweifelsfreien Ergebnissen führenden Ermittlungen bewahrt werden (vgl. Predari § 36 A.8), so muss eine sinngemäße Auslegung des § 36 (35) GBO dahin führen, dass das GBA die Vorlegung eines Erbscheins dann nicht fordern kann, wenn zur Ergänzung der in § 36 (35) Abs.1 S.2 HS.1 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das GBA auch sonst stets berücksichtigen muss, nämlich Urkunden i.S. des § 29 GBO.

    Keinesfalls erscheint es möglich, es dem freien Belieben des GBA zu überlassen, ob es solche Urkunden neben dem öffentlichen Testament und dem Eröffnungsprotokoll berücksichtigen will oder nicht (so anscheinend Güthe/Triebel § 36 A.49 a.E.). Es handelt sich vielmehr um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Ist neben den im Gesetz genannten Urkunden eine andere öffentliche Urkunde nötig und kann nach der Überzeugung des GBA durch den Hinzutritt dieser Urkunde der Nachweis der Erbfolge erbracht werden, so muss das GBA sich mit dieser Urkunde begnügen."

    Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass es in dem vom KG entschiedenen Fall um einen Sachverhalt ging, in welchem die zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzten Kinder namentlich benannt waren und lediglich nachzuweisen war, dass nach der Testamentserrichtung keine weiteren Kinder mehr geboren wurden. Das KG hat hierfür eine Geburtsurkunde der überlebenden Ehefrau ausreichen lassen, aus der hervorging, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits über 60 Jahre alt war.
    Überträgt man die Entscheidung des KG auf den vorliegenden Fall, so müssten die Geburtsurkunden der sechs Kinder sowie eine notarielle eV, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind bzw. vorhanden waren und dass zwischen Vor- und Nacherbfall keine Abkömmlinge weggefallen sind, für den ersten Sterbefall (Nacherbfolge) genügen. Damit ist aufgrund der zeitlichen Identität von Nacherbfall und Schlusserbfall gleichzeitig auch für den zweiten Sterbefall nachgewiesen, dass auch nur die aus den Geburtsurkunden und aus der eV ersichtlichen Kinder als Testamentserben des überlebenden Ehegatten in Betracht kommen können. Wendet das GBA demzufolge die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 GBO an, ist auch für den Nachweis der Schlusserbfolge kein Erbschein erforderlich.

  • Aha. Hmm, passt mir zwar nicht aber okay. :(

    Dann habe ich nur noch eine - hoffentlich hierzu abschließende ;) - Frage:

    Wessen eV brauche ich bzgl. des Nichtvorhandenseins weiterer Kinder?
    Reicht die eV eines Miterben oder müssen sämtliche Erben eine eV abgeben? Im ES-Verfahren würde wohl die eV eines Erben (Antragsteller im ES-Verf.) genügen, denke ich. Allerdings werden im ES-Verfahren die anderen Erben ja auch zum Antrag angehört und hätten dann Gelegenheit, Einwendungen vorzutragen oder darauf hinzuweisen, dass doch noch weitere Kinder existieren.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Niemand eine Meinung dazu, ob die eV über das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein von weiteren Kindern von sämtlichen Erben abzugeben ist oder ob eV eines Miterben genügt?!?

    :schwitz:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M. E. können insofern im Grundbuchverfahren keine höheren Anforderungen gestellt werden als im Nachlassverfahren, weil ja lediglich die eV aus dem Nachlass- in das Grundbuchverfahren verlagert wird.

    Demnach müsste die eV des Antragstellers ausreichend sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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