Schuldner verschwindet vor Schlusstermin spurlos

  • Hallo! Ich habe ein IN-Verfahren in dem der Insolvenzverwalter mitteilt, dass er den Schuldner unter der bekannten Anschrift nicht mehr erreichen kann. Anfragen bei ehem. Arbeitgeber und bei Bank blieben erfolglos. Anfrage an das Einwohnermeldeamt ergab eine Abmeldung von Amts wegen. StA hat auch keine Ahnung wo der gute Schuldner ist.
    Was mach ich jetzt?
    Würd am liebsten Stundung aufheben und RSB versagen. Aber wie mach ich das am besten?

  • Also den Vergütungsfestsetzungsantrag habe ich öffentlich zugestellt und auch schon mal eine förmliche Aufforderung an den Schuldner, bestimmte Angaben zu seiner Vermögenssituation zu machen. Bin mir aber im Moment total unsicher, wie ich weiter machen soll / kann.

  • Würd am liebsten Stundung aufheben und RSB versagen. Aber wie mach ich das am besten?



    Stundung aufheben z.B. über § 4c Nr. 1:
    Angesichts der Sachverhaltsschilderung liegt nahe, dass das Gericht unter Fristsetzung eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse - konkret über Aufenthaltsort, Erwerbstätigkeit und zustellungsfähige Anschrift - beim Schuldner anfordert. Mangels neuer Daten geht die Anfrage an die letzte bekannte Anschrift (kann ja einen Nachsendeauftrag geben). Falls der Schuldner eine Erklärung nicht abgibt, kann die Stundung aufgehoben werden.

    Nach Aufhebung der Stundung dürfte eine Einstellung nach § 207 anstehen.

    Vor der ganzen Aktion wäre aber vielleicht noch ein Gedanke, durch Nachfrage beim Nachlassgericht o.ä. (so weit möglich) sicherzustellen, dass der Schuldner sich nicht etwa durch Ableben dem Verfahren entzogen hat, was nach der SV-Darstellung ja auch in Betracht kommen könnte.

  • Die Briefe an die letzte Anschrift kommen zurück. Verstorben ist er nicht. Hat das Einwohnermeldeamt gesagt. Die hätten ihn auf Grund Ihrer Vorschriften zwangsweise abgemeldet. Naja fragen kann ich ja mal. (Siehe Frage: mein Verfahren steht vor Anberaumung des Schlusstermins!)

  • Die Briefe an die letzte Anschrift kommen zurück. Verstorben ist er nicht. Hat das Einwohnermeldeamt gesagt. Die hätten ihn auf Grund Ihrer Vorschriften zwangsweise abgemeldet. Naja fragen kann ich ja mal. (Siehe Frage: mein Verfahren steht vor Anberaumung des Schlusstermins!)



    Dann verfahren, wie in #5 erläutert. Den Aufhebungsbeschluss für die Kostenstundung öffentlich zustellen lassen. Das Verfahren dann nach § 207 einstellen. Abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung über beabsichtigte Einstellung des Verfahrens terminieren und im Protokoll dann vermerken, dass für die Erteilung der RSB kein Raum mehr ist und fertig.

  • Würden wir auch ähnlich machen. Erklärung nach § 4 Nr. 1 InsO anfordern ( Erklärung über Verhältnisse), wenn eh schon klar ist, dass der Schuldner da nicht mehr wohnt ( scheint mir so zu sein bei Dir) unterlassen, gleich Aufhebungsbeschluss erlassen mit Passus, ZU konnte unterbleiben, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ( in Ersetzung der öffentlichen Zustellung) Einstellung ins Internet. Vermutlich ist das rechtlich nicht so koscher, aber ich habe mir immer gedacht: Er hat das Verfahren doch beantragt und weiß das es läuft. Wenn wir ihn auf normalem Weg nicht erreichen können- wer guckt schon auf die Gerichtstafel? Ins Internet wohl auch nicht, aber da sind die Chancen größer. Wobei wir uns, ebenso wie ich es bei Dir herauslese, große Mühe geben, den Schuldner irgendwo zu erwischen. ( Auch telefonisch, z. B. Handy, Telefonbuch, e-mailadresse, ist zwar keine ZU, aber vielleicht meldet der Schuldner sich ja.)

  • @amandaLina
    hatten wir glaube ich auch schon einmal. Lösungsansatz:
    zunächst Widerruf der Verfahrenskostenstundung nach §4c Nr1, letzter HS;

    dann TH wegen § 298 InsO Versagungsantrag stellen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, so machen wir das auch in der WVP. Aufforderung, Erklärung über Verhältnisse abzugeben an die letzte Adresse, kommt (logischerweise, da der Brief nicht angekommen ist) nichts, Aufhebung der Stundung, zugestellt durch VÖ im Internet ( § 9 Abs. 3 InsO),dann Antrag des Th nach § 298, dem wir aber nicht abverlangen, (wie es eigentlich erforderlich wäre) zunächst seine Zahlungsaufforderung sinnloserweise dem entschwunden Schuldner zu schicken, dann Versagung RSB ohne vorherige Anhörung des Schuldners mit Zusatz: (sinngemäß) Eine Anhörung des Schuldners konnte unterbleiben , da er unbekannten Aufenthalts ist.
    Nach dem Motto: Wenn ich Personen unbekannten Aufenthalts nicht zustellen muss (§ 8 Abs.2), muss ich auch keine Mahnbriefe schicken, die eh den Empfänger nicht erreichen.
    ZU der RSB -Versagung via Internet ( § 300 Abs. 3, 9 Abs. 3) und Abschrift an den TH direkt.

  • Kommt drauf an.
    Gelegentlich hat der TH die Mindestvergütung ja bereits aus der Staatskasse erhalten und erst danach kommt hoch, dass der Schuldner nicht mehr aufzutreiben ist. Dann müssen wir natürlich warten.
    Aber meist (vor allem, weil wir sie darum gebeten haben) stellen die TH´s erst zum Schluss der WVP einen Festsetzungsantrag, wenn kein Geld reinkommt. Dann ist die Mindestgebühr jedenfalls nicht durch an diesen abgeführte Beträge gedeckt und Stundung ist dann ja auch aufgehoben.
    Sein Geld kriegt der Th natürlich hinterher aus der Staatskasse.

  • Das passt m.E. aber nicht zu § 298 InsO. Wenn die Stundung mitten im Verfahren aufgehoben wird, wäre es doch unnötig noch weitere Jahre abzuwarten. Außerdem müsste der TH in der Wohlverhaltensperiode den Schuldner doch jährlich auffordern, seine Mindestvergütung zu zahlen. Tut er dies und es kommt nix, wird versagt. Bis zum Verfahrensende zu warten, wäre m.E. nicht gerechtfertigt, wenn die Stundung aufgehoben ist, sondern allenfalls bis das nächste Jahr abgelaufen ist. So lese ich zumindest den § 298 InsO.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da habe ich mich anscheinend missverständlich ausgedrückt. Wir warten natürlich nicht das Ende der RSB ab, wenn die Stundung schon lange aufgehoben ist und der TH kriegt auch nicht das Geld für die ganze Zeit. Ob die TH´s den Schuldner bei Stundung auffordern, den jährlichen Mindestbetrag zu zahlen, weiss ich nicht, glaube es aber nicht.
    Es geht mir nur darum, wenn die Mindestvergütung des TH aufgrund der bis vor kurzem bestehenden Stundung aus der Staatskasse gezahlt wurde und diese dann aufgehoben wurde, ist die Mindestvergütung des TH bis dahin gedeckt. Dann kann der TH erst nach einem weiteren Jahr WVP seine Mindestvergütung vom (verschwundenen) Schuldner anfordern. Und das Ergebnis warten wir ab.

  • Ja, so machen wir das auch in der WVP. Aufforderung, Erklärung über Verhältnisse abzugeben an die letzte Adresse, kommt (logischerweise, da der Brief nicht angekommen ist) nichts, Aufhebung der Stundung, zugestellt durch VÖ im Internet ( § 9 Abs. 3 InsO),dann Antrag des Th nach § 298, dem wir aber nicht abverlangen, (wie es eigentlich erforderlich wäre) zunächst seine Zahlungsaufforderung sinnloserweise dem entschwunden Schuldner zu schicken, dann Versagung RSB ohne vorherige Anhörung des Schuldners mit Zusatz: (sinngemäß) Eine Anhörung des Schuldners konnte unterbleiben , da er unbekannten Aufenthalts ist.
    Nach dem Motto: Wenn ich Personen unbekannten Aufenthalts nicht zustellen muss (§ 8 Abs.2), muss ich auch keine Mahnbriefe schicken, die eh den Empfänger nicht erreichen.
    ZU der RSB -Versagung via Internet ( § 300 Abs. 3, 9 Abs. 3) und Abschrift an den TH direkt.



    Da muss ich mich doch jetzt mal dranhängen. Habe auch einen Schuldner, der in der WVP unbekannt verzogen ist und dem für die WVP keine Stundung gewährt wurde. TH hat schon mehrmals angefragt, wie die Sache zu lösen sei. Mein Vorgänger hat stets mitgeteilt, dass § 298 InsO nicht ginge, da ja die notwendigen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner nicht ergehen können. Die Methode von Hausfrau gefällt mir da ganz gut und macht ja auch irgendwo Sinn. Hat sonst noch jemand Erfahrung damit bzw. weiß einer, ob das dann im Falle eines Falles hält?

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