Erstattung trotz Vorschuss ?

  • hatte heute einen Anruf einer PKH Partei:
    sein PKH Antrag war im Juni 2006 zurückgewiesen worde, er hat dann Vorschuß an seinen Anwalt gezahlt( 336,- €), später erhielt er doch noch PKH ohne Raten.
    Anwalt hat jetzt hier abgerechnet und versichert, keine Zahlungen erhalten zu haben, seine Kostenforderung 336,18 €

    der Mandant rief jetzt an, weil der Anwalt ihm gesagt hat, er bekäme sein geld erst dann zurück, wenn das Gericht die PKH Vergütung gezahlt hat. Er wollte die Sache sozusagen beschleunigen.
    Ich würde nur 0.18 € erstatten, Anspruch auf Differenzvergütung besteht nicht.

    liege ich da richtig ???

  • Siehe § 58 II RVG - Vorschüsse des Mandanten sind zuerst auf die Differenzvergütung, danch erst auf die PKH-Vergütung anzurechnen.
    Wenn keine Differenzvergütung vorhanden ist hast Du Recht und es sind nur 0,18 € zu erstatten.

  • Hm ... ich glaube, irgendwo im Forum schwirrt schon ein Thread rum, in dem dieses Thema schon mal behandelt wurde ... ich weiß nur leider nicht wo ... :gruebel:

  • :teufel: da wird sich der Mandant aber wundern :eek:, denn wenn er nicht angerufen hätte, um dem Rechtspflegerlein auf die Füße zu treten, hätte man ja von der Vorschußzahlung nichts gewußt :teufel::wechlach:

  • Ich würde dem RA mitteilen, dass er seinen Antrag zurücknehmen soll, da er von seinem Mandaten bereit eine Zahlung in Höhe von 336,00 € erhalten und daher lediglich einen Anspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 0,18 € hat.

    Der Mandat konnte folglich die Kosten in Höhe von 336,00 € begleichen, weshalb ihm das Geld nicht vom RA zurückgegeben wurden muss.

    Hier wird offensichtlich übersehen, dass nicht die Staatskasse primär Kostenschuldner des RA ist, sondern der Auftraggeber und die Staatskasse die vom Mandanten nicht geleisteten Zahlungen im Wege der Prozeskostenhilfe nur stundet.

  • Siehe § 58 II RVG - Vorschüsse des Mandanten sind zuerst auf die Differenzvergütung, danch erst auf die PKH-Vergütung anzurechnen.
    Wenn keine Differenzvergütung vorhanden ist hast Du Recht und es sind nur 0,18 € zu erstatten.



    Bei dieser Gebührenhöhe ist vermütlich keine weiter Vergütung angefallen.

  • Ich würde dem RA mitteilen, dass er seinen Antrag zurücknehmen soll, da er von seinem Mandaten bereit eine Zahlung in Höhe von 336,00 € erhalten und daher lediglich einen Anspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 0,18 € hat.

    Der Mandat konnte folglich die Kosten in Höhe von 336,00 € begleichen, weshalb ihm das Geld nicht vom RA zurückgegeben wurden muss.

    Hier wird offensichtlich übersehen, dass nicht die Staatskasse primär Kostenschuldner des RA ist, sondern der Auftraggeber und die Staatskasse die vom Mandanten nicht geleisteten Zahlungen im Wege der Prozeskostenhilfe nur stundet.



    :zustimm:

  • Ich habe mal eine leicht andere Frage:
    Ich habe einen RA gebeten, die Abrechnung einzureichen, da die Partei PKH mit Raten bekommen hat.
    Der RA teilt mir jetzt mit, dass die Partei einen Vorschuss gezahlt hat, der die Kosten deckt.
    Das heißt doch für mich, dass ich die PKH aufheben kann, gell? Und die bisher eingezahlten Raten zahle ich zurück.
    Eine Abrechnung des RA brauche ich doch nicht mehr, oder?

  • also ich würde mir einen Verzicht auf die PKH-vergütung vom RA fordern

    Rückzahlung erst danach und auch erst dann, wenn die Gerichtskosten beglichen sind



    Und zwar inklusive der Zweitschuldnerhaft-Gerichtskosten (Puh - was für ein Wortmonster).

  • Danke schön!
    Mal sehen, wann der RA mit der Verzichtserklärung überkommt. Eine unserer gerichtsbekannten "Schnarchnasen" ;)

  • Wie sieht das ganze denn aus, wenn der Ast einen Vorschuss einzahlt und gleichzeitig die Antragsschrift nebst VKH Antrag.
    VKH wird auch gleich bewilligt - allerdings mit Raten.
    Es gibt Entscheidungen en masse, dass wenn VKH o.R. bewilligt wird, der Vorschuss zurückzuerstatten ist.

    Was meint ihr ?
    Gilt dies auch für VKH mit Raten ?

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