Nachtragsverteilung bei geringer Neumasse

  • Hallo,

    wir haben hier einen Fall, in dem eigentlich die Nachtragsverteilung angezeigt wäre, die neue Masse aber lediglich 600.- € beträgt und 65 Gläubiger vorhanden sind. Der InsoV möchte natürlich alles ausser verteilen. Er schlug eine Spende vor. Wie verfahrt Ihr in solchen Fällen ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hart!
    Also verteilen.
    Klar das das der IV nicht gerne machen möchte, ist aber seine Aufgabe. Und als Insolvenzgericht gestatte ich eine "Entnahme auf weitere Auslagen"oder Spende in so einem Fall nicht, denn es ist das Geld der Gläubiger, nicht des Verwalters oder des Gerichts das ausgegeben wird. Darüberhinaus handele ich mir mit so einer Zustimmung, Genehmigung oder Weisung einen handfesten Regress ein. Und der muss nicht sein. Irgendwelche geringfügigkeits Erwägungen haben in die InsO nicht Eingang gefunden.

  • Kannst Du nicht einfach mitteilen, dass Ihr schon immer in solchen Fällen eine Spende zugelassen habt. Dann hätten wir jetzt zumindest ein Rechtsprechungsverweis...
    Nee, hast ja Recht, ich denke, man kommt nicht umhin. Aber rechnet man nochmal von den 600.- € die angemessene Vergütung ab, dann kommt für den Großteil der Gläubiger eine Cent-Erstattung zusammen. Ich denke mal, die fühlen sich doch verulkt. Aber lassen wir mal das Gesetz Gesetz sein.

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  • Vergütung geht noch ab? Ich ging von Verteilungsbetrag aus.
    Wenn die Gläubigerversammlung sagt, was mit dem Geld geschehen soll, dann wäre das etwas anderes. Aber jeder Aufwand in die Richtung ist wohl im Ende unangemessen. Dann kann man auch gleich auszahlen.

  • Ja, das wäre natürlich noch der allerbeste: eine besondere Gl.versammlung (hihihi). Die würden sich freuen.
    Ach, ich denke in den sauren Apfel beissen und verteilen und gut.

    Danke nochmal

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  • Eine Frage!
    Lasst Ihr auch verteilen, wenn bei Schlussverfügung nur ein geringer Betrag überschüssiger Gerichtskosten (max. 100,-- EUR) auf das Anderkonto angewiesen wird oder gestattet Ihr in diesen Fällen die "Entnahme auf weitere Auslagen"?
    Wenn ja, erfolgt diese Gestattung durch Beschluss incl. ZU an den Schuldner oder als formlose Mitteilung an den IV?

  • Wie sagt man so schön: das kommt darauf an.

    Wenn RSB danach, dann soll der InsoV/Treuhänder diese Summe mit in die Wohlverhaltensperiode übernehmen.
    Ansonsten lassen wir verteilen. Wir wissen zwar, dass der InsoV ein schweres Dasein fristet, aber trotzdem kann er ja im Einzelfall auch mal nur 100.- € verteilen.
    Zwar wurde bei uns auch diese Formulierung (Entnahme auf weitere Auslagen) verwendet, aber welche sollten das denn sein ? Nein, wir lassen verteilen.

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