Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Hallo miteinander,
    habe hier einen Kaufvertrag. Grunstückswert 5.000 EUR.
    Käufer: Eheleute zu je 1/2.
    Habe die UB verlangt.
    Notar schreibt, ich solle prüfen, ob diese überhaupt vorgelegt werden muss, da es sich um zwei Käuferparteien handele und von jedem der beiden Käufer ein anteiliger Kaufpreis von 2.500 EUR zu zahlen sei.

    Was meint Ihr dazu?

  • Steuerrechtlich tatsächlich so, wie der Notar das sagt.

    Hierzu folgender Leitsatz: Verkaufen Ehegatten-Miteigentümer ein Grundstück an ein Erwerberehepaar zum Miteigentum je zur Hälfte, so sind grunderwerbssteuerrechtlich vier Erwerbsvorgänge gegeben.
    (FG München MittBayNot 1985, 96)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Von unserem Finanzministerium gibt es einen Erlass, dass die UB bei Werten bis 2.500,00 EUR pro Person nicht vorzulegen ist. Ob's bei dir auch so ist?

  • PS: UB verlange ich dann aber auch nur deshalb nicht, weil wir sie in Bayern erst bei mehr als 2.500 € je Erwerbsvorgang benötigen (7.1 lit c BayGBGA).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • "§3 Grunderwerbsteuergesetz
    Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

    Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt"

    "
    (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

    (2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

    1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
    2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
    3. in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3.

    Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend."

    Hier steht nichts von anteiligem Kaufpreis usw.
    Hier würde ich auch die UB verlangen. Es geht ja auch nicht um 2 Grundstücke zu je 2.500,- sondern um eines im Wert von 5.000,-

  • Es kann tatsächlich sein, dass bei geringem Kaufpreis keine Grunderwerbssteuer anfällt. Dies entbindet das GBA aber nicht von der Pflicht, die Vorlage der UB zu verlangen.
    In NRW sind die Ausnahmefälle in der AV d. JM v. 29.06.1999 geregelt (JMBl. NRW S. 181). Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht besteht für diesen Fall nicht, so dass die UB zu verlangen wäre.
    Ist in anderen Bundesländern sicher ähnlich geregelt.

    Life is short... eat dessert first!

  • M.E. kann sich das GBA mit ruhigem Gewissen auf den Standpunkt stellen, dass es nicht zu prüfen hat, ob ein Erwerb Grunderwerbsteuer auslöst oder nicht. Daher darf es auch dann eine UB verlangen, wenn der Erwerb wahrscheinlich steuerfrei ist.
    Es ist nämlich nicht Sache des GBA, die Voraussetzungen für einen steuerfreien Erwerb nach dem GrdEStG zu beurteilen. Das ist allein Sache des zuständigen Finanzamts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In NRW sind die Ausnahmefälle in der AV d. JM v. 29.06.1999 geregelt (JMBl. NRW S. 181). Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht besteht für diesen Fall nicht, so dass die UB zu verlangen wäre.
    Ist in anderen Bundesländern sicher ähnlich geregelt.

    Ja, so auch bei uns.
    Aus den von Ulf schon erwähnten Gründen.

  • Habe jetzt auch für RLP solch eine Ausnahmeliste gefunden.
    Dort heißt es jedoch, dass die UB nicht vorgelegt werden muss bei dem "Erwerb geringwertiger Grundstücke, sofern die Gegenleistung
    !!! unabhängig von der Anzahl der auf der Veräußerer- oder Erwerberseite stehenden Personen !!!
    5.000 DM nicht übersteigt."

    Muss / Darf also doch die UB verlangen.

  • Scheint ja überall ein bisschen anders geregelt zu sein...



    Das stimmt, Bestimmungen für Verzicht auf Vorlage von UB ist Landesrecht. In Baden-Württemberg benötigt man in diesem Falle keine UB.

    Übrigens, kleiner legaler Trick: Wenn der Kaufvertrag richtig formuliert ist, entsteht im Ausgangsfall bis 10.000 EURO keine Grunderwerbsteuer. Richtig heißt: A verkauft von seiner Hälfte 1/2 (=1/4 vom Grundstück) an C, dito an D und Miteigentümer B macht es ebenso (wir haben steuerrechtlich 4 Vorgänge á 2.500EURO). Wenn aber bei gleicher Ausgangslage A und B an C und D je zur Hälfte verkaufen, zahlt man aus 10000 EURO Grunderwerbsteuer (hier nimmt die Fiananzverwaltung 2 steuerrechtliche Vorgänge an).

  • Übrigens, kleiner legaler Trick: Wenn der Kaufvertrag richtig formuliert ist, entsteht im Ausgangsfall bis 10.000 EURO keine Grunderwerbsteuer. Richtig heißt: A verkauft von seiner Hälfte 1/2 (=1/4 vom Grundstück) an C, dito an D und Miteigentümer B macht es ebenso (wir haben steuerrechtlich 4 Vorgänge á 2.500EURO). Wenn aber bei gleicher Ausgangslage A und B an C und D je zur Hälfte verkaufen, zahlt man aus 10000 EURO Grunderwerbsteuer (hier nimmt die Fiananzverwaltung 2 steuerrechtliche Vorgänge an).[/quote]

    Wie Naseweis ausführt auch in RLP mit der Maßgabe, dass der Betrag nur 2.500 Euro pro Erwerber beträgt (s. JBl-RLP 2002, Seite 335 mit Beispielen).

  • Notarin schreibt UB wäre gemäß allg. Verfügung des Ministers der Justiz und Europaangelegenheiten vom 02.02.2000 (Az...) bedarf es nicht mehr einer Vorlage. Veräußerer GmbH. Erwerber ... Ltd & co. KG, Sitz (Ort in Deutschland). Ich bin der Meinung das trotz ggf. Vorliegens einer solchen Verfügung eine UB vorzulegen ist, da die Ausnahmetatbestände nur eingeschränkt durch das GBA zu prüfen sind. Wie seht ihr das Problem?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Kommt evtl. auf den Inhalt der ministeriellen Verfügung an. Wie lautet die denn?

    Wenn da z.B. stehen würde, "in folgenden Fällen ist die Vorlage einer UB zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erforderlich", dann ist die Vorlage nicht erforderlich, um das Eigentum umzuschreiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum Inhalt kann ich z.Zt. nichts sagen. aber so eine allg. Vfg. für uns zu Beachten wäre müßte ich diese suchen. Wie gesagt habe Zweifel, da die Kommentare davon ausgehen, das nur (gesetzliche) Ausnahmetatbestände greifen. Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein. So hätte für mich das FA zu prüfen, und eine entsprechende UB oder "Unbedenklichkeitbescheinigung" zu erteilen. Hatte gehofft jemand hätte diese Sicht der Notarin "auseinandergepflückt" Aber evtl. kommen ja noch Meinungen. Ein weiteres Problem bei dem Antrag ist, dass eine Ltd. .KG (s.o) eingetragen werden soll. Für die den Käufer vertretungsberechtigte Gesellschaft ist der ein Auszug aus der Registereintragung in GB dem Vertrag beigefügt (als Bestandteil der UR) aus der sich ergibt, dass der Erschienene (welcher auch als "bescheinigter" Gesellschafter den -Veräußerer vertritt). Auch damit habe ich ein Problem. Habe die Suche ausführlich bemüht, erfolglos.

    Ach ich "liebe" solche Tage.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich würde mich an den in NRW geltenden Erlass des JM halten, in dem die Ausnahmen der Vorlagepflicht abschließend geregelt sind. Danach hat das GBA in allen anderen Fällen die Vorlage der UB zu verlangen, auch wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt.
    Da dieser Fall dort nicht aufgeführt ist, würde ich auf Vorlage der UB bestehen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Außerdem steht in der mir bekannten AV auch noch, daß das Finanzamt eine UB zu erteilen hat, wenn das GBA bei Vorliegen einer benannten Ausnahme trotzdem eine UB verlangt. Verlangen ist erlaubt. Ob es tatsächlich nötig ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Außerdem steht in der mir bekannten AV auch noch, daß das Finanzamt eine UB zu erteilen hat, wenn das GBA bei Vorliegen einer benannten Ausnahme trotzdem eine UB verlangt. Verlangen ist erlaubt. Ob es tatsächlich nötig ist, steht auf einem anderen Blatt.


    :einermein:zustimm:

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