Zustellung wirksam erfolgt?

  • Hallo! Wir haben folgendes Zustellungsproblem:

    Es ist hier am 13.02. ein Titel erlassen worden (vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahren - also Titulierung im schriftl. Verfahren).
    Der Ag. war anwaltlich vertreten.

    Am 14.02. wurde der Titel gem. Vfg. vom 13.02. dem Ag.-Vertr. gegen EB zugestellt.

    Am 21.02. geht zur Akte ein Schreiben des Ag.-Vertr. ein, dass das Mandat niedergelegt wurde. Das Schreiben datiert vom 14.02.
    3 Tage später (24.02.) kommt das unterschriebene EB zurück. Unterschrieben wurde das EB am 21.02.
    Das EB enthält ansonsten keinerlei Anmerkungen oder Vermerke (wegen der Mandatsniederlegung). Die Zustellung wurde damit m.E. also vom RA angenommen.

    Die Geschäftsstelle hat nun heute (08.03., nach Ablauf der 2-Wochenfrist für die sofort. Beschwerde) die vollstreckbare Ausf. erteilt und dem Ast. übersandt.

    Durfte die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden oder ist die Zustellung gegen EB nicht wirksam erfolgt???
    :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Interessante Frage:
    Mein Bauchgefühl sagt, Zustellung nicht wirksam erfolgt aber
    Ich lese grade im Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 64. Aufl.:
    "Eine wirksame Zustellung fehlt, wenn der ProzBev usw das Mandat niedergelegt hat und dem Gericht mitteilt, daß er die Zustellung nicht mehr entgegenehmen wolle" allerdings sagt er auch "Die bloße Empfangsbestätigung ist insbesondere bei Notfristen nicht stets als Annahme zwecks Zustellung auslegbar" :gruebel:
    Argumentieren könnte man durchaus so:
    Mandat wurde niedergelegt, aber die Zustellung ist wirksam erfolgt, da es im vorliegenden Fall keine Hinweise/Mitteilung gibt, dass der RA die Zustellung nicht entgegen nehmen wollte, sonst hätte er das entweder statt des EB oder zusammen mit dem EB mitgeteilt...


    Wenn es meine Akte wäre, würde ich aber trotzdem auf mein Bauchgefühl hören und den Beschluss noch mal per ZU rausschicken.

  • Ich kenne das so, dass der RA die Schriftstücke mit nicht ausgefülltem EB zurückgibt und mitteilt, man möge an die Partei selbst zustellen wegen Mandatskündigung.

    Wenn hier das EB ordnungsgemäß ausgefüllt zurückgegeben wird, dann ist auch zugestellt, unabhängig von dem Schriftsatz. Vielleicht hat der RA wegen der knappen Zeitdifferenz das Schriftstück noch entgegengenommen. Das EB jedenfalls trifft eine eindeutige Aussage - und basta! Die vollstreckbare Ausfertigung konnte erteilt werden. :wasdageg

  • Sehe ich nicht so, 13. Ich würde in diesem Fall zunächst einmal von einer unwirksamen Zustellung ausgehen und den - pragmatischen - Weg wählen, beim PV telefonisch nachzufragen, ob die Annahme des EB nach Beendigung des Mandats wirklich gewollt war. Ich gehe davon aus, dass das nicht das einzige EB war, das dem PV vorgelegt wurde und dass die EBs eher "blind" unterschrieben werden.

    Gruß

    Grisu

  • Wenn der RA das Mandat VOR der Zustellung niedergelegt hätte, könnte ich über eine neue Zustellung nachdenken. Da er aber das EB unterzeichnet hat, war er zu diesem Zeitpunkt noch der RA. Wenn er etwas unterschreibt, was er nicht gelesen hat, ist das sein Problem. Das kann doch einem Begünstigten nicht zum Nachteil geraten.

  • @ Grisu:

    Maßgeblich ist in meinen Augen, was das EB hergibt und das ist hier eindeutig. Wenn der RA dieses blind unterschreibt, dann hat er sich das zurechnen zu lassen. Er muss sich schon darüber im Klaren sein, wann er das Mandat niederlegt. Ich sehe keine Verpflichtung, Nachfrage zu halten, ob im Einzelfall eine ungewollte Zustellung quittiert wurde, denn der Herr Volljurist wird wohl in der Lage sein, sich und seinen Willen konkret zu formulieren...

  • Aus den Gründen eines [url=http://lexetius.com/2002,566]Urteils des BFH[/url]

    Zitat

    Wird die Vollmacht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten widerrufen (§ 168 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -), so besteht sie im Innenverhältnis nicht mehr, obwohl sie dem Gericht gegenüber erst durch den diesem angezeigten Widerruf erlischt (§ 155 FGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO).


    Wir hatten das auch bereits hier diskutiert.

  • @ 13: Deinen Hinweis auf § 87 II ZPO verstehe ich nicht. Zustellungsnachweis auf Ra. liegt vor. Die Anzeige, daß das Mandat erloschen ist erfolgte am 21.2., Zustellung am 14.2.. Damit liegt wirksame Zustellung vor. Wer das Mandatsverhältnis gekündigt hat ist doch wurscht.

  • Das ist wohl etwas verquer rübergekommen: Ich wollte nur eine allgemeine Ergänzung zu meiner Satz in # 3 liefern, der da lautete:

    Zitat

    Vielleicht hat der RA wegen der knappen Zeitdifferenz das Schriftstück noch entgegengenommen.


    Das wäre dann im Rahmen von § 87 II evtl. interessant.

    Nach den von Dir genannten Daten des hier angesprochenen Falls habe ich ja auch die wirksame Zustellung bejaht.
    Und wer das Mandat kündigt, ist sogar 2 Würschte... :wechlach:

  • Zitat von Stefan

    Aus den Gründen eines Urteils des BFH

    Zitat

    Wird die Vollmacht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten widerrufen (§ 168 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -), so besteht sie im Innenverhältnis nicht mehr, obwohl sie dem Gericht gegenüber erst durch den diesem angezeigten Widerruf erlischt (§ 155 FGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO).


    Wir hatten das auch bereits hier diskutiert.



    ja, das wollte ich auch sagen, kann man die Beiträge zu den Zustellfragen nicht irgendwie zusammenfassen unter einem Beitrag.
    Man kann ja ein Thema nicht 10x diskutieren, bevor man so ne gängige Frage stellt, sollte man erst die Suchfunktion betätigen und dann falls nötig und dem alten Beitrag eine ergänzende Frage stellen und nicht hundertmal die gleiche Standardfrage wiederholen. Dein Hinweis auf "hier" ist o,k.

  • Zitat von Stefan


    Wir hatten das auch bereits hier diskutiert.



    Bei der Diskussion in dem von Stefan genannten Thread ging es m.E. um eine andere Frage.
    Dort war das Problem, ob das Gericht davon ausgehen kann, dass eine Prozessvollmacht auch für spätere Tätigkeiten (hier: Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bzw. Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln usw.) fortgilt, wenn dem Gericht nichts über Fortbestehen oder Nicht-Fortbestehen des Mandats bekannt ist (jedenfalls habe ich das andere Thema dahingehend verstanden).
    In meinem Fall hingegen ist das Mandat beendet und das ist dem Gericht auch bekannt gemacht worden. Daher halte ich es schon für diskussionswürdig.

    In der Sache sehe ich es übrigens wie 13.

    Ulf

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  • Hallo Ulf,
    das sollte von mir auch keine Schelte sein, lediglich ein Hinweis. Der genannte Thread hatte ursprünglich ein anderes Thema, ging dann aber so ab Seite 2 unten auch um das von Dir angesprochene Thema.

  • Nee, ist okay! Dein Hinweis war in Ordnung aber von Wood kam es ein wenig anders rüber.
    (Dabei postet gerade der gute Wood gern mal den selben Beitrag mehrfach, aber egal.)

    Ulf

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