Notfrist oder Rechtskraft einholen

  • Hallo zusammen,

    hab grad mal wieder nen brett vorm kopf.

    wenn man nen Berufungsurteil hat, wonach die berufung des beklagten wegen EUR 12.500 abgewiesen wurde, kann der kläger aufgrund des nichterreichten beschwerdewertes von 20.000 € für die nichtzulassungsbescherde sofort beim OLG Rechtskraftattest einholen oder muss er trotzdem zunächst beim BGH Notfristattest beantragen?
    Wegen einer Zulassung bzw. nichtzulassung der Revision ist nichts im Urteil drin.


    Ist es nicht so, dass revision trotzdem zugelassen werden kann wenn die sache bzw. eine weitere Entscheidung zur fortbildung des rechts dient?

    davon steht aber auch nichts im urteil, so dass man doch hier sofort Rechtskraftattest ohne notfristattest beantragen kann oder?

  • Was genau ist Dein Problem?

    Nach Deinem Beitrag neulich bzgl. Rechtsnachfolgeklausel gehe ich davon aus, dass Du Partei oder Prozessbevollmächtigter bist, falls nicht, korrigier mich bitte.

    Du musst ja nur den Rechtskraftvermerk beantragen. Und ob der jetzt auf der Grundlage eines Notfristzeugnisses erstellt wird oder nicht, kann Dir doch egal sein, oder?

    Zum Rechtskraft- und Notfristzeugnis siehe auch § 706 ZPO.

  • hallo giraffenfreundin,

    verstehe nicht, was dieser beitrag mit dem letzten zu tun hat. klär mich mal auf.

    zu deiner 2.ten frage:

    von egal kann ja keine rede sein. das olg wird ja kein rechtskraftattest erteilen, wenn zwingend beim BGH ein Notfristattest beantragt werden muss. daher müßte man das doch prüfen, oder meinst nit? liebe grüße

  • Bescheinigt wird doch durch die Geschäftsstelle des OLG, oder sehe ich das falsch?

    Dort wird auch beantragt, wo die SE die Angaben herholt ist doch egal. Oder verstehe ich was nicht, die Geschäftsstelle am AG fragt doch auch beim LG an.

  • was ist SE?

    das olg würde den antrag auf erteilung des rechtskraftattests zurückweisen, wenn noch beim BGH notfristttest eingeholt werden müßte, soviel ist sicher, dass hatte ich duzend male.

  • SE = Serviceeinheit.
    Du stellst doch den Antrag auf Erteilung des Rechtskraftvermerks bei dem Gericht, bei dem die Entscheidung ergangen ist. Ich kenne es nur hier vom Amtsgericht. Da geht der Antrag bei der Geschäftsstelle ein, die fragt bei der nächsten Instanz an, ob ein Rechtsmittel eingereicht wurde (Notfristanfrage) und erteilt dann den Rechtskraftvermerk - oder auch nicht.

  • was ist SE?

    Serviceeinheit = früher Geschäftsstelle

    das olg würde den antrag auf erteilung des rechtskraftattests zurückweisen, wenn noch beim BGH notfristttest eingeholt werden müßte, soviel ist sicher, dass hatte ich duzend male.



    Zurückweisen dürften sie m.E. nicht, die SE fragt beim BGH nach. Das kannst du natürlich auch ( Kopie des Urteils beifügen), danach gibt es die Rechtskraft vom OLG. Die Frage ist, was schneller geht.

    Das sind eigentlich alles Fragen, mit denen ein Rechtspfleger weniger zu tun hat.

  • was? das mit der Serviceeinheit hör ich zum ersten mal. und aus der praxis in einer anwaltskanzlei kann ich sagen, dass wirklich jedes mal , egal bei welchem gericht, wenn man das notfrist attest hätte beantragen können, und man dieses nicht hatte, wurde das urteil mit hinweis auf das fehlende notfristattest wieder zurückgeschickt.

    das man da eine notfristanfrage gemacht hätte, ist nie der fall gewesen. das ist ja n dingen.

    aber es geht mir ja auch um die frage, ist denn eine nichtzulassungbeschwerde gegen das berufungsurteil überhaupt möglich? wenn nit, dann gibt es die frage nach dem notfristattest auch nicht mehr. liebe grüße

  • und aus der praxis in einer anwaltskanzlei kann ich sagen, dass wirklich jedes mal , egal bei welchem gericht, wenn man das notfrist attest hätte beantragen können, und man dieses nicht hatte, wurde das urteil mit hinweis auf das fehlende notfristattest wieder zurückgeschickt.
    das man da eine notfristanfrage gemacht hätte, ist nie der fall gewesen. das ist ja n dingen.



    Na da frage ich mich aber ernsthaft was ihr beantragt habt.
    Beantragt wird der Rechtskraftvermerk auf dem Urteil. Von einer Zurückweisung habe ich diesbezüglich noch nichts gehört. Wenn der Antrag vor Fristablauf eingeht, bleibt er so lange liegen und wird dann bearbeitet, wenn ein Rechtsmittel eingegangen ist, gibt es das Urteil ohne Rechtskraft zurück mit der Info über das RM und wenn es rechtskräftig geworden ist, gibt es den Vermerk auf dem Urteil. Um alles kümmert sich die Geschäftsstelle, wo das Urteil erlassen wurde. Was das für Wege nimmt, ist egal, wichtig ist das Ergebnis.

    Deine letzte Frage kann ich nicht beantworten, weil ich das nicht weiß.

  • @Anton79:

    1. Variante:
    Notfristzeugnis selbst beim BGH einholen mit der Bitte um Weiterleitung an OLG zur Rechtskraftbescheinigung.

    o d e r

    2. Variante:
    Rechtskraftvermerk beim OLG anfordern. Von dort wird dann selbst das Notfristzeugnis beim BGH eingeholt.

    Die erste Variante geht allerdings schneller und ist in der Praxis gängiger.

  • jo, das stimmt VIP, nur meine ausgangsfrage war ja, ob bei dem Urteil des OLG , welches ich beschrieben hatte, überhaupt Rechtsmittel zulässig ist.

  • jo, das stimmt VIP, nur meine ausgangsfrage war ja, ob bei dem Urteil des OLG , welches ich beschrieben hatte, überhaupt Rechtsmittel zulässig ist.


    Ergibt sich das nicht aus dem Urteil?
    Dann hängt doch eigentlich eine Rechtsmittelbelehrung dran oder es steht drin, dass ein RM nicht zulässig ist.
    Oder fehlt mir da jetzt ein Cent an 'nem Euro? :confused:

  • Wurde das Urteil denn für vorläufig vollstreckbar (gegen SHL) erklärt?

    Abgesehen davon, Anton, beantragt doch einfach die Rechtskraftbescheinigung bzgl. des Urteils. Der UdG muss dann entsprechend prüfen und ihr habt (eigentlich) überhaupt kein Problem damit.

    :bahnhof:



    Ich glaube, da bist du nicht alleine, Ulf. ;)

  • @VIP

    das kann man so denken, aber das leben in einer kanzlei sieht etwas anders aus. sieht nur doof aus, wenn das gericht dann moniert.

    ich kenn das echt nur so, dass wenn notfrist nötig ist das urteil zurückgeschickt wird und der RA dann selbst noch vorher notfrist einholen muss.

    ist immer wieder interessant der gedankenaustausch. liebe grüße

  • Nur mal angemerkt (das habe ich auch schon regelmäßig gemacht):

    Die Notfristanfrage (bei der Berufungsinstanz) habe ich veranlasst und dann den Rechtskraftvermerk gemacht.

    Mit welcher Begründung könnte ich das Urteil zurückschicken und sagen, mach du das?

    Insoweit würde ich gerne was lernen:strecker

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!