Vormerkung aufgrund einstw. Anordnung

  • Bin total verwirrt:confused:

    Ich habe aufgrund einer einstweiligen Verfügung (Tenor: Es wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspr. auf Eintragung einer Grundschudl in Höhe von 80.000 € pp. zugunsten der Ast. im Grundbuch von ... Blatt... angeordnet) und entspr. Antragstellung in Abt. III eine Vormerkung (halbsp.) eingetragen.
    Nachfolgend legte mit der Ast./Kläger-Vertr.ein vollstr. Versäumnisurteil vor (Tenor: Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.000 € pp. zu zahlen) mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypo. Diese soll "hinsichtlich des erstrangigen Teilbetrages der durch Versäumnisurteil zugesprochenen Forderung im Range vor der Vormerkung" (s. o.) eingetragen werden.
    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:
    Habe daraufhin dem Gl.Vertr. mitgeteilt, dass sein Antrag auf Unverständnis stößt, da hier unterschiedlich Ansprüche ausgeurteilt/angeordnet wurden und um Aufklärung gebeten.
    Dieser teilte mir heute mit, dass er es auch nicht so recht wüßte (wohl irgendwo abgeschrieben :teufel:), das einstw. Verfügungsverf. hätte der dem Klageverfahren vorgeschaltet. Nun will er nur noch die Eintragung der Zwangshypo beantragen. Alles klar, weiter meinte er "Die Vormerkung könne man dann ja rausnehmen".
    Wer ist m a n ???
    Wie kriegt er denn die Vormerkung wieder aus dem Grundbuch raus. Not. Lö-Bew. des berechtigten Gläubigers??? Oder Aufhebungsbeschluss bzgl. der einstw. Verfügung? Wäre nicht ein Urteil nach § 894 ZPO "passender" für das vorgeschaltete einst. Verfg. gewesen???

  • Lö-Bew. des berechtigten Gläubigers??? Oder Aufhebungsbeschluss bzgl. der einstw. Verfügung?


    Ich würde vermuten, dass beides eine Löschung ermöglichen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist, wie Du es sagst:
    Die Grundschuld muss auf irgendeinem Anspruch beruhen, da sie sonst nicht durch Urteil erzwingbar wäre. Und nur dann kann ja die eV einen Sinn ergeben. Mit dem Endurteil müsste dann die rechtsgeschäftliche Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO eingetragen werden.
    Das hat mit dem Zahlungsurteil nichts zu tun.

    Rang vor der Vormerkung: Bewilligung des Berechtigten (ohne Eig., da es aus der Vormerkung keine Eigentümerrechte gibt)

    Löschung: Wie Du sagst.

    Allerdings könnte man einen Gedanken an das Verbot der Doppelsicherung verschwenden, da sich aus den Worten des Herrn Anwalts offenbar ergibt, dass derselbe Anspruch gesichert werden soll. Dann wäre die Hypothek nur noch in Höhe des Differenzbetrags oder aber nach vorheriger Löschung der Vormerkung eintragbar, denn was ist, wenn die Grundschuld noch kommt?
    (mal so aus dem hohlen Bauch heraus)

    Nebenbei: So eine Grundschuldvormerkung per eV kam bei uns auch vor ein paar Tagen an. Hat uns alle sehr gewundert, aber bitte sehr...

    Wo dieser Schwachsinn bloß wieder herkommt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...




  • Danke für den Einwand mit der Doppelsicherung!!!

    Die unsinnigen Anträge resultieren m. E. aus der derzeitigen Urlaubszeit. Der Vertreter blättert mal lustig in irgendwelchen Vorlagen herum und sucht sich was "Schönes" heraus. Dieser RA war wenigstens einsichtig, ab es gibt ja auch andere Fälle.

  • Mit welcher Begründung wurde denn in der einstweiligen verfügung die Eintragung einer Grundschuld beantragt?



    Keine Begründung! Beschluss über Erlass der e. V. - mit Inhalt s. o. - wurde vorgelegt und Eintragungsantrag gestellt. Mehr war/ist nicht notwendig.

  • Dann dürfte der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, evtl. wenn bewilligt mit Vorrang vor der Vormerkung, nichts im Wege stehen.

    Die Löschung der Vormerkung dürfte das Problem des Eigentümers sein. Wobei sich dies auch relativiert, da jawohl mit dem Hauptsacheverfahren der ursprüngliche Antrag nicht mehr weiterverfolgt wurde.

  • Ich habe dazu folgenden Fall:

    A und B in Erbengemeinschaft nach C eingetragen im Grundbuch.

    Jetzt wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Anerkenntnisurteils in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eingereicht mit folgendem Tenor:

    .... für Recht erkannt:

    1.) Für den Verfügungskläger Z ist im Grundbuch von XXXX Flurstück XXXX eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung des Grundstücks einzutragen.


    Verfügungsbeklagter im Urteil ist ausschließlich B!!!

    Was soll ich belasten? Das Urteil ist so doch nicht eintragungsfähig.

    A ist nicht weitere Verfügungsbeklagter.

  • Beantragt wurde unter Bezugnahme auf die eingereichte Ausfertigung die Eintragung der Vormerkung.

    Eine Erklärung (Bewilligung oder Verurteilung) des A liegt nicht vor.

    Ist nunmehr im Wege einer Zwischenverfügung darauf hinzuweisen, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann und eine entsprechende Bewilligung des A beizubringen ist?

  • Es soll keine Eintragung auf dem erbengemeinschaftlichen Anteil des Verfügungsbeklagten, sondern eine Eintragung auf dem gesamten Grundstück erfolgen. Dass das nicht möglich ist, folgt also nicht aus § 2033 Abs. 2 BGB, sondern daraus, dass keine Bewilligung bzw. keine einstweilige Verfügung gegen den zweiten Miterben vorliegt.

    Ist zurückzuweisen.

  • Ich hänge mich hier auch mal ran, da ich mir nicht ganz sicher bin und Bestätigung suche:

    Ich habe einen Antrag aufgrund einstweiliger Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
    Im Beschluss steht dass eine "Sicherungsgesamthypothek" an zwei verschiedenen Teileigentumseinheiten einzutragen ist, genau so wird es auch vom Antragsteller beantragt.

    Hier gelten aber doch wohl die Vorschriften nach §§ 866, 867 ZPO sodass keine Gesamtsicherungshypothek möglich ist oder? Somit wäre auch die Vormerkung in dieser Form nicht möglich.
    Muss ich nun also dem Richter bzw. dem Antragsteller mitteilen, dass der Beschluss falsch ist und ich nicht eintragen kann oder übersehe ich irgendetwas?

  • Du übersiehst nichts (oder wir tun es beide;)). Was das Gesetz verbietet, kann auch nicht durch richterliche Willensbildung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erlaubt werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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