Laufende GB-Verfahren und Flurbereinigung

  • Meines Erachtens ist hier aber dennoch § 17 GBO zu beachten und vorher eingegangen Anträge sind zu vollziehen. Auch dann, wenn infolge der Eintragung evtl. der Plan der Flurneuordnung zu berichtigen ist.

    Du hast die Rechtsfolgen einer Flurbereinigung nicht verstanden. Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes gibt es das Grundstück nicht mehr und der eingetragene Eigentümer ist nicht mehr Eigentümer.

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