Abtretung Grund für Einstellung?

  • Ein Schuldner behauptet (und "belegt" dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit), dass der Gläubiger die Forderung gegen ihn abgetreten habe und beantragt die einstweilige Einstellung des Verfahrens.

    Ist das noch eine materiell-rechtliche Frage, die mich im formellen Verfahren nicht schert?

    Der Antrag lautet pauschal, das Verfahren einstweilen einzustellen. Aufeine Umdeutung in eine Anregung nach § 28 ZVG komme ich von Amts wegen, muss ich auch von Amts wegen an § 769 II ZPO denken?

  • Abtretung bzw. Wegfall der Aktivlegitimationen gehören wohl in den Bereich der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO); jedenfalls sind diese in Zöller-Herget, unter Rdnr. 12 als Gründe für Einwendungen genannt. Das Vollstreckungsgericht kann daher wohl nur bei einer einstweiligen Einstellung des § 769 II ZPO darüber zu befinden haben.

  • Hallo Kai,
    solange der neue Gläubiger sein Recht nicht anmeldet, dürfte er nicht mal Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG sein. Wenn Du von der Abtretung nichts erfährst (durch Anmeldung) solltest Du für den bisherigen Gläubiger das Verfahren weiterbetreiben. Keinesfalls denke ich, ist Einstellung auf Schuldnerantrag geboten. Wenn der neue Gläubiger sich meldet, kann ernach Titelumschreibung das Verfahren weiterbetreiben oder aber auch einstellen lassen. Bis dahin wäre auch der alte Gläubiger einstellungsberechtigt.
    Gruß
    Stefan

  • Auch aus Zeller/Stöber, Rdnr. 29.1 und 29.2, dass Abtretungen formell vom Vollstreckungsgericht nicht zu beachten sind, sondern ggf. mit Vollstreckungsgegenklage zu behandeln sind.

    Der bisherige Gläubiger bleibt jedoch auch materiell aktivlegitimiert, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen.

    Man kann das Ganze noch weiterspinnen: Was passiert, wenn der Gläubigervertreter auf mein Bitten um Stellungnahme mitteilt, dass der schuldnerische Vortrag zutrifft?

    Nach Zeller/Stöber, Rdnr. 29.5 zu § 15 ist die Erklärung des alten Gläubigers, dass eine Abtretung erfolgt sei und die Untätigkeit des neuen Gläubigers kein Grund für eine sofortige Einstellung. Dann hat das Gericht die Parteien über die beabsichtigte Einstellung unter Fristsetzung zur Äußerung aufzufordern.

    Wenn der Termin unmittelbar bevorsteht, kann man sich vielleicht mit einer Aussetzung der Zuschlagsverkündung über die Zeit retten.

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