Herausgabeantrag unter Hinweis auf rechtskräftiges Urteil

  • ... und wieder eine Frage in einer Hinterlegungssache.

    Hinterlegt wurde ein Versteigerungserlös zugunsten
    a) einer Bank
    b) Ehel. X.

    Über das Vermögen der Eheleute X wurde vor der Hinterlegung bereits Insolvenverfahren eröffnet und ein Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt.

    Der Treuhänder hat die Herausgabe des hinterlegten Versteigerungserlöses i.H.v. 23.556,47 € an sich beantragt.
    Die zu a) genannte Bank war nicht bereit, die Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Treuhänder zu erteilen und hat sodann vor dem zuständigen LG geklagt. Sie hat beantragt festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen den Teilungsplan im Verteilungsverfahren begründet sei und den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass die Klägerin mit ihrer Forderung i.H.v. 23.556,47 € vor derjenigen der Beklagten i.H.v. 23.556,47 € zu befriedigen ist.

    Die Klage wurde abgewiesen.

    Der Rechtsanwalt des Treuhänders beantragt nun unter Vorlage dieses rechtskräftigen Urteils die Herausgabe des hinterlegten Betrages.

    Ist dieses Urteil wirklich als Nachweis gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 HLO dazu geeignet, die Herausgabe an den Treuhänder vorzunehmen ?

    Es fällt mir schwer, die Voraussetzungen des § 894 ZPO erfüllt zu sehen.
    Wie seht Ihr das ?

  • Die Hinterlegung ist hier offensichtlich aufgrund des Widerspruches gegen den Teilungsplan erfolgt.

    Wenn das Urteil rechtskräftig ist, dürfte die Herausgabe an den TH möglich sein.

  • Ist es wirklich egal, dass mit dem Urteil praktisch über den Widerspruch gegen den Teilungsplan entschieden wird ?



    Wenn keine Einigung erfolgt, ist der Klageweg zu beschreiten. Im übrigen müßte sich alles aus den Gründen des Urteils ergeben.

    Zitat von Bär

    Von dem Hinterlegungsverfahren ist auch in der Urteilsbegründung nichts gesagt.



    Ist auch nicht erforderlich.

  • Mir ist so wage in Erinnerung als müsste jetzt aufgrund des Urteiles und des Teilungsplanes das Zwangsversteigerungsgericht der Hinterlegunsstelle sagen - durch Ersuchen - wie ausgezahlt werden soll. :confused:

    Sagt das nicht der Stöber in § 124 ZVG Randnummer 3.3

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aber nur, wenn die Auszahlung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgen soll, was im Hinterlegungsantrag anzugeben ist.

  • Um das K-Verfahren abschließen zu können, weil man nicht weiß, wie lang das Prozeßverfahren laufen kann, besteht die Möglichkeit, in dem Hinterlegungsantrag die Berechtigten - hier Gläubiger bzw. Eigentümer - anzugeben. Dann ist es Sache der HL-Stelle zu prüfen, wer das Geld erhalten soll.

  • Da ich gerade im Urlaub bin, ein Antwort aus dem Stegreif. Manchmal werden Anträge gestellt, da ist man doch etwas fassungslos. Herausgeben werden kann nur auf Grund einer Freigabeerklärung oder der Vorlage eines Urteils mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich (§ 13 Abs. 2 Ziff 2 HintO). Die Feststellungsklage, wie im Sachverhalt geschildert, war unabhängig vom Ausgang, für das Hinterlegungsverfahren völlig sinnlos. Die Klage hätte auf Freigabe des hinterlegten Betrages lauten müssen. Der Antragsteller wiederum hat nur den ersten Halbsatz des § 13 Abs. 2 Ziff 2 HintO gelesen. Die Herausgebe darf auf keinen Fall angeordnet werden.

  • Wenn ich mich recht entsinne, kann die Hinterlegung genauso wie die Zuteilung bei Widerspruch gegen den Teilungsplan unter den Bedingungen seiner Begründetheit/Nichtbegründetheit erfolgen, sodass dann durch das Vollstreckungsgericht kein gesondertes Auszahlungsersuchen zu stellen ist. Hatte ich auch länger nicht mehr, müsste ich nochmal nachlesen.
    In dem Falle müsste dann m.E. auch die Auszahlung des Erlöses aufgrund der Widerspruchsentscheidung des Prozessgerichts möglich sein.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Unter der Annahme einer Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit, ist der Hinterlegungsbetrag von den Rechtsverhältnissen, die zur Hinterlegung geführt haben, losgelöst. Die Hinterlegung ist ein abstraktes Aufbewahrungsverhältnis, auf das nur noch die Hinterlegungsordnung anzuwenden ist. Dies gilt sogar, dann wenn nachträglich festgestellt wurde, dass ein Hinterlegunggrund überhaupt nicht gegeben war. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Ich gehe auch davon aus, das die Zwangsversteigerungsabteilung auf das Recht der Rücknahme verzichtet hat (Ziffer 5c des Antrages). Damit ist sie aus dem Hinterlegungsverfahren ausgeschieden und kann diese keinerlei Erklärungen abgeben oder Anträge stellen. Selbst ein Herausgabeersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung nach Änderung des Teilungsplanes wäre zurückzuweisen. Käme eine weitere Person nach Änderung des Teilungsplanes als Empfangsberechtigte für einen Teil des Betrages in Betracht, könnte die Zwangsversteigerungsabteilung diese Person jedoch nachträglich als Empfangberechtigte melden. Diese nachträgliche Meldung ist auch nach Verzicht auf die Rücknahme möglich. Der hinterlegte Betrag unterliegt also vollständig der Disposition der Empfangsberechtigten. Diese haben einen Herausgabeantrag zu stellen und ihre Empfangsberechtigung mittels Freigabeerklärung oder rechtskräftigem Urteil nachzuweisen, wenn sie das Geld haben wollen. Ist eine Freigabeklage erforderlich, können die Rechtsverhältnisse im Zwangsversteigerungsverfahren zu Klageberündung herangezogen werden. [/FONT]

  • Es muss natürlich heißen ...ist das Hinterlegungsverfahren von den Rechtsverhältnissen, die zur Hinterlegung geführt haben, losgelöst.

  • Ich kann mich rusu nur voll anschließen. Es darf auf keinen Fall aufgrund des vorl. Urteiles ausgezahlt werden. Das angeführte Urteil ist kein Urteil im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 HO. Dass vorliegend die Bank (materiell-rechtlich) verpflichtet sein mag, die Freigabe an den Treuhänder zu erklären, hat die Hinterlegungsstelle im formellen Verfahren der Hinterlegung nicht zu prüfen. Entweder muss eine Freigabeerklärung der Bank an den Treuhänder vorgelegt werden, oder die Bank muss tatsächlich auf Abgabe der Freigabeerklärung verklagt werden.
    Wenn das Versteigerungsgericht als Berechtigte die Eheleute und die Bank angeführt hat und eben nicht angeführt hat "Herausgabeanordnung erteilt das Versteigerungsgericht" , kann sie auch kein Ersuchen mehr stellen, an wen nun auszuzahlen ist. Ich würde ein solches Ersuchen auch zurückweisen.
    Hier gilt alleine § 13 HO.
    Ich würde erst mal den Antrag an die Bank zur Kenntnis und Stellungnahme schicken mit der Bitte um Mitteilung, ob aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Landgericht hins. des Widerspruches gegen den Teilungsplan der hinterlegte Betrag an den Treuhänder freigegeben wird.

  • So, hab jetzt nochmal nachgelesen. Die Hinterlegung erfolgt für die Berechtigten unter den Bedingungen, dass Widerspruch begründet oder nicht begründet.
    Allerdings ist tatsächlich, wie claudia geschrieben hat, nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auszuzahlen. Daher muss das Vollstreckungsgericht beim Hinterlegungsantrag darauf achten, dass es eben nicht auf Rücknahme verzichtet, denn nur dann kann es ein solches Ersuchen fertigen.
    Wäre hier also die Frage, wie lautete der Hinterlegungsantrag.

  • Hallo Anta,
    klar, wenn der Hinterlegungsantrag so formuliert wurde vom Versteigerungsgericht. Du hast natürlich Recht. Dann würde ein einfaches Ersuchen des Versteigerungsgerichts genügen. Den Fall hatte ich auch noch nicht. Vielleicht wurde der HL-Antrag seinerzeit vom Versteigerungsgericht nicht richtig ausgeführt und es wurden die Bank und die Eheleute als "normale" Berechtigte angeführt. Mmmhh, ich wüßte nicht, wie das Versteigerungsgericht das noch (nachträglich) korrigieren könnte. Ich unterstelle mal den Verzicht auf die Rücknahme.
    Ich würde einfach die Bank anschreiben und um Mitteilung bitten, ob für den Treuhänder freigegeben wird. Warum sollte sie das nicht machen ? Der Widerspruch gegen den Teilungsplan war ja unbegründet.

  • Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge. Da das Versteigerungsgericht bei der Hinterlegung auf die Rücknahme verzichtet hat, werde ich der Bank eine Ablichtung des Herausgabeantrags schicken und und um Mitteilung bitten, ob für den Treuhänder freigegeben wird. Im Hinblick auf das vorliegende Urteil hoffe ich, dass die Bank der Herausgabe zustimmt.

  • Die Sache ist eigentlich schon ausdiskutiert. Dennoch erscheint es angebracht, auf eine Sache hinzuweisen. Es sind die Anhörungen vor Erlass der Herausgabeanordnung. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Derjenige, der einen Herausgabeantrag stellt, hat seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Es ist lediglich zu prüfen, ob die vorgelegten Nachweise eine Herausgabe rechtfertigen oder nicht. Ggf. sind weitere oder geeignetere Nachweise anzufordern. Dann ist die Entscheidung zu treffen. Diese ist nur dann einfach zu treffen, wenn genau dieser Weg eingehalten wird.
    Ich halte es für bedenklich, wenn die Hinterlegungsstelle glaubt, dem Antragsteller die Führung des Nachweises der Empfangsberechtigung abnehmen oder erleichtern zu müssen oder glaubt, dadurch die eigene Entscheidung auf eine sicherere Basis zu stellen. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund die Anhörung nicht vorgesehen. Diese führt naturgemäß zum Vortrag von Begründungen der vermeintlichen Ansprüche, diese sind aber, im einem Verfahren, in dem nur Nachweise oder Folgen von Gesetzes wegen zählen, im günstigsten Fall störend.
    Es wird früher oder später, wenn die Anhörung zur (schlechten) Gewohnheit geworden ist, den Fall geben, in dem man dann auf eine sehr unliebsame Weise mit der Rechtslage vertraut gemacht wird. Es sind meistens die Fälle in denen die hinterlegte Summe sehr hoch ist und die Hinterlegungsordnung dem Empfangsberechtigten sehr gut bekannt ist.

  • @rusu: Dem ist nichts hinzuzufügen, ....

    außer: Der Gesetzgeber hat die Hinterlegungen auch nicht umsonst als "Eilsachen" deklariert.:D

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