Prostitution

  • Ein Gläubiger hat mir folgender Frage gestellt:

    Die Schuldnerin hat in der eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie ca. 700,00 EUR als Angestellte verdient und weitere 1000,00 EUR als Prostituierte. Nun möchte der Gläubiger eine Lohnpfändung bei dem Arbeitsgeber, bei dem die Schuldnerin festangestellt ist, erwirken und nach § 850 e ZPO die Zusammenrechnung mit dem Einkommen aus der Tätigkeit als Prostituierte beantragen.

    Ist dies möglich? Die "Drittschuldner" bzw. Freier sind unbekannt.

  • :wechlach:

    Zur Sache :
    Ich hatte es zunächst für schlichtweg nicht möglich angesehen, da die erforderliche Berechnung des pfändbaren / unpfändbaren Betrags durch den Drittschuldner einen festen Betrag als weiteres Einkommen oder eine Pfändung beider Einkommen voraussetzt.

    Der Zöller scheint in Rdn. 5 zu § 850e ZPO bei Festsetzung eines Festbetrags (hier 1.000,- €) jedoch von der Zulässigkeit auszugehen und da die Schuldnerin das weitere Einkommen im VV zugestanden hat ...

    Schwierigkeiten sehe ich allerdings bei der Frage, dass der unpfändbare Teil dem "sichereren Einkommen" zu entnehmen ist, was wohl das zu pfändende Einkommen sein dürfte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :2weglach:
    Schaun mer mal, was der Zuhälter mit dem Gläubiger macht.
    In der Sache kann ich leider nicht weiterhelfen. Is nicht meine Abteilung. :D

  • Das Problem sehe ich darin, daß die Einkünfte aus Prostitution nicht wiederkehrend sind, von Stammkunden vielleicht abgesehen. Trotzdem würde ich auch per Beschluß einen Festbetrag (1000 Euro), der dem Einkommen hinzugerechnet wird festsetzen und der Drittschuldner mit der Pfändung berechnet daraus den unpfändbaren Teil. Zum Glück ist der pfändbare Teil kleiner als das gepfändete Einkommen. ;)

  • @Erzett : Nach der Kommentierung ist der unpfändbare Teil aus dem sichereren Einkommen zu entnehmen, auch wenn dieser kleiner ist...

    Ich sehe das schon problematisch.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nicht nur das älteste Gewerbe der Welt, sondern auch das sicherste? Das bezieht sich m.E. nur auf Pfändungen beider Ansprüche. Und den Kundenstamm möchte die Schín bestimmt nicht preis geben. ;)

  • Zitat von leni

    Ein Gläubiger hat mir folgender Frage gestellt:

    Die Schuldnerin hat in der eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie ca. 700,00 EUR als Angestellte verdient und weitere 1000,00 EUR als Prostituierte. Nun möchte der Gläubiger eine Lohnpfändung bei dem Arbeitsgeber, bei dem die Schuldnerin festangestellt ist, erwirken und nach § 850 e ZPO die Zusammenrechnung mit dem Einkommen aus der Tätigkeit als Prostituierte beantragen.

    Ist dies möglich? Die "Drittschuldner" bzw. Freier sind unbekannt.



    Als Prostituierte ist sie selbständig (gehe ich mal von aus) und "nur" Arbeitseinkommen können zusammengerechnet werden. Die Einkünfte aus Selbständigkeit können nicht mit Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Das ergibt sich eindeutig aus dem § 850e Nr. 2 ZPO, da der wieder auf den § 850 ZPO Arbeitseinkommen abstellt.

    Bei dem Einkommen handelt es sich zwar um persönlich geleistete Dienste, meiner Meinung aber eher um einmalige im Sinne des § 850i ZPO. Vor allem müsste (wie schon gesagt) der unpfändbare Betrag aus dem sichereren oder beständigeren Einkommen entnommen werden, das dürfte hier in jedem Fall das tätsächliche Arbeitseinkommen sein.

    Eine Zusammenrechnung nicht bezifferbarem Einkommen halte ich für nicht möglich. Hinzu köme noch die Frage, wer Drittschuldner ist...

  • Kann man da nicht den Gerichtsvollzieher zur Taschenpfändung vorbeischicken?

    Ich könnte mir vorstellen, dass sie recht schnell und gern zahlt, bevor ihre Kunden verstört werden... Geld ist ja offenbar vorhanden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für die Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO müssen nicht beide Einkünfte gepfändet werden. Jedoch muss aus der Logik heraus das unsicherere Einkommen i.S.v. § 850e Nr. 2 ZPO gepfändet werden, da der pfändbare Anteil aus dieser Einkunftsart zu entnehmen ist.

    Daran scheitert m.E. im vorliegenden Fall die Zusammenrechnung.

    Bleibt - indeed - wohl nur die Taschenpfändung, um an das unsicherere Einkommen aus "Dienstleistung besonderer Art" zu gelangen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Einen publikumswirksamen Versuch einer Taschenpfändung hat es kürzlich bei uns gegeben, als der Gerichtsvollzieher mitsamt Polizei dem Schuldner bei der Eröffnung der Faschingssaison aufgelauert hat. Da der Schuldner zugleich einer der Faschingsprinzen unserer Gegend war und zum Auftakt der Faschingssaison auch die Presse anwesend war, waren die Schlagzeilen für die nächsten Tage gesichert.

    Beim ersten Versuch ist die Taschenpfändung erfolglos geblieben. Ob später etwas herausgekommen ist, wurde nicht berichtet.

    Bei einer Prostituierten dürfte das aber doch erfolgversprechender sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Bei einer Prostituierten dürfte das aber doch erfolgversprechender sein.



    Ich würde als GV aber zuvor schauen, ob ich mit meinen Krankenversicherungsbeiträgen auf dem Laufenden bin oder mir vorsorglich einige Polizisten als Verstärkung mitnehmen ?!?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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