Untergang aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften

  • Habe folgenden Veränderungsnachweis des Katasteramtes vorliegen:

    Fortführungsart: Löschung eines Flurstücks, Untergang aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften.

    Die beiden betroffenen Flurstücke existieren nach der Fortführung nicht mehr.

    So etwas ist mir noch nie untergekommen. Kann ich das jetzt einfach im Grundbuch eintragen? Muss irgendjemand zustimmen? Oder hat das ggfls. das Katasteramt vor der Fortführung geprüft? Belastungen sind nicht eingetragen.

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  • Wie passend:

    Untergang aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften.


    Ansonsten leider keine Ahnung. Nie gehört. Sorry! :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tja, im Zweifel BV nach Liegenschaftskataster berichtigen und Mitteilung an Eigt. und Katasteramt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Seit wann schrumpft die Erde? Mal ernsthaft, die Fläche muss doch einem anderen Flurstück zugeschlagen werden, oder ein neues Flurstück entstehen. Ich würde beim Katasteramt nachfragen.
    Ich habe einen ähnlichen Fall. Auf meine Anfrage wurde u.a. folgendes mitgeteilt: Die Anliegerteile des ehemaligen (vom Wasser verlassenen) Gewässerlaufs sind den angrenzenden Grundstücken nach den Vorgaben des Landeswassergesetzes zugeschlagen worden.

  • Werden denn reine Wasserflächen auch vermessen und im Kataster erfasst?? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wasserläufe sind wohl meistens nicht im Grundbuch gebucht.
    Ich denke, ich werde auch mal beim Katasteramt nachfragen. Vielleicht haben die die Fläche ja auch einem (eventuell sogar nicht gebuchten) Nachbargrundstück zugeschlagen.

    Oder darf ich das gar nicht prüfen und kann davon ausgehen, dass ich den VN einfach vollziehen kann/muss?

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  • Mola
    Ein Gespräch mit dem Katasteramt hilft oft enorm.


    Stimmt. Deswegen habe ich das jetzt auch getan. :)
    Es handelt sich um einen Wasserlauf, die Flächen wurden den Anliegergrundstücken (die hier wohl nicht im Grundbuch gebucht sind) nach dem Landeswassergesetz zugeschlagen.
    Ich werde daher eintragen.
    Das ALB wird zwar jubeln, da es einen solchen Fall nicht kennt :mad:, aber das ist in NRW das Problem des Grundbuchführers.

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  • Das ALB wird zwar jubeln, da es einen solchen Fall nicht kennt :mad:, aber das ist in NRW das Problem des Grundbuchführers.



    Warum ALB? Die Flurstücke sind beim Katasteramt doch bereits ausgebucht, daher keine ALB-Rückmeldung, sondern nur eine "Papiernachricht".:)

  • Die Sache wird übersichtlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass die Landeswassergesetze hier lediglich den Naturgesetzen folgen. Verändert ein Gewässer seine Uferlinie durch natürliche Umwelteinflüsse (Abspülung, Verlandung), dann ändern sich dadurch ggf. auch betroffene Flurstücks- und Grundstücksgrenzen. Auch der Untergang ganzer Flurstücke ist dabei möglich, im natürlichen wie im juristischen Sinne. Verständlich wird es, wenn man bedenkt, dass diese Regelungen auch eine starke Motivation für die Eigentümer der Ufergrundstücke enthalten, ihre Uferbefestigungen ausreichend zu pflegen. Hier entalten unsere Gesetze mal eine ordentliche Portion Respekt vor der Natur.

  • Die Sache wird übersichtlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass die Landeswassergesetze hier lediglich den Naturgesetzen folgen. Verändert ein Gewässer seine Uferlinie durch natürliche Umwelteinflüsse (Abspülung, Verlandung), dann ändern sich dadurch ggf. auch betroffene Flurstücks- und Grundstücksgrenzen. Auch der Untergang ganzer Flurstücke ist dabei möglich, im natürlichen wie im juristischen Sinne. Verständlich wird es, wenn man bedenkt, dass diese Regelungen auch eine starke Motivation für die Eigentümer der Ufergrundstücke enthalten, ihre Uferbefestigungen ausreichend zu pflegen. Hier entalten unsere Gesetze mal eine ordentliche Portion Respekt vor der Natur.

    Verstehe ich nicht. Ein Grundstück ist eine durch Grenzpunkte festgelegte Teilfläche der Erdoberfläche. Wenn nun ein solcher Grenzpunkt durch Abspülung o.ä. unter die Wasseroberfläche rutscht, dann liegt das Grundstück nunmehr teilweise unter Wasser, aber der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ändert sich doch gar nicht. Möge der Eigentümer die Grenzsteine durch Ertauchen feststellen. :teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Zitat von Ulf

    Werden denn reine Wasserflächen auch vermessen und im Kataster erfasst?? :confused:


    Bei uns werden Flächen aus einem See herausgemessen, weil diese zum Zwecke der Bebauung mit schwimmenden Häusern verkauft werden sollen.

    Das schwimmende Haus steht dann auf einem Ponton, der Steg zum Land wird mit seiner (Wasser- und Land-) Fläche Gemeinschaftseigentum aller Käufer der schwimmenden Häuser.

    Im übrigen hätte ich keine Bedenken gehabt, dass Ersuchen des Katasteramts zu erledigen.

    Frage an Mola: Was macht bei Euch (Gericht) ein Grundbuchführer oder sind sie beim Katasteramt beschäftigt?

  • Frage an Mola: Was macht bei Euch (Gericht) ein Grundbuchführer oder sind sie beim Katasteramt beschäftigt?


    Ein Grundbuchführer ist die Servicekraft im GBA. Seit der Einführung von SolumStar gibt es in NRW keine Trennung mehr von mittlerem Dienst (Geschäftsstelle) und Angestellten (Schreibkraft), sondern nur noch einen einheitlichen nachgeordneten Dienst - wie in allen anderen Bereichen auch.

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  • Danke Mola, bei uns in Sachsen-Anhalt gab es Grundbuchführer, die als Rechtspfleger nur für Grundbuchsachen tätig waren (mangels entspr. Ausbildung)

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