Antragsberechtigung f. Aufgebot § 1004 ZPO

  • Hallo Fories,

    antragsberechtigt ist gem. § 1004 ZPO (Zöller, Rn 2) auch der Eigentümer. Bei Miteigentum doch wohl nur alle gemeinsam (ggf. einer mit Vollmachten der anderen)? Oder genügt es wenn ein Miteigentümer den Antrag (nur in eigenem Namen) stellt? :gruebel:

    Gruß

    HuBo

  • Meine Frage:

    Ich habe hier einen Aufgebotsantrag vom Voreigentümer. Der Antrag wurde vor der Grundbuchumschreibung gestellt. Zum Zeitpunkt des Aufgebots ist er jedenfalls nicht mehr Eigentümer.

    Ich habe den Antragsteller nunmehr gebeten, eine schriftliche Zustimmung oder einen "Beitritt" des neuen Eigentümers beizubringen, weil m. E. der Antrag so nicht ausreicht, auch wenn der Gute zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer war.
    Will er nicht. Weil: vor GB-Umschreibung der Antrag gestellt wurde.
    Bin ich da jetzt päpstlicher als der Papst?



  • Ich würde das Aufgebot mit dem alten Eigentümer als Antragsteller durchführen. Es ist ja nur von Vorteil für den neuen Eigentümer wenn das Grundpfandrecht gelöscht wird.

  • Ich würde auch das Aufgebot mit dem alten Eigentümer durchführen (wird hier auch so gehandhabt). Im Zweifel bekommt man es doch gar nicht mit, wenn sich der Eigentümer nach Stellung eines Aufgebotsantrages ändert.

  • Ich gehe zunächst davon aus, dass der vormalige Eigentümer im Besitz einer Löschungsbewilligung ist, denn ansonsten wäre er auch als derzeitiger Eigentümer nicht antragsberechtigt (Zöller/Geimer § 1004 RdNr.2). Wenn diese Voraussetzung vorliegt, stellt sich die Frage, ob die Antragsberechtigung bis zum Erlass des Ausschlussurteils vorliegen muss. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, weil mit der Eigentümerstellung auch die Aktivlegitimation verloren geht. Etwas anderes könnte sich nur aus § 495 ZPO i.V.m. § 265 ZPO ergeben. Diese Vorschriften sind aber nach meinem Dafürhalten auf das Aufgebotsverfahren nicht anwendbar, weil sie nicht zu den allgemeinen Vorschriften der ZPO gehören (Zöller/Geimer Vorbem. zu § 946 RdNr.10). Ich bin daher ebenfalls der Auffassung, dass sich der neue Grundstückseigentümer am Verfahren beteiligen muss.

    Hierzu ein (allerdings nicht zwingender) Vergleich: Wenn während des Grundbuchverfahrens das ursprünglich bestehende Antragsrecht verloren geht, darf ebenfalls nicht mehr eingetragen werden.

  • Anders aber offenbar Thomas/Putzo Vorbem. zu § 946 RdNr.1:

    Grundsätzlich gilt das ganze Erste bis Dritte Buch, soweit nicht die §§ 946-1024 Sonderregeln enthalten.

    Über einen dritten ZPO-Kommentar verfüge ich leider nicht.

  • Anders aber offenbar Thomas/Putzo Vorbem. zu § 946 RdNr.1:

    Grundsätzlich gilt das ganze Erste bis Dritte Buch, soweit nicht die §§ 946-1024 Sonderregeln enthalten.

    Über einen dritten ZPO-Kommentar verfüge ich leider nicht.

    Aber ich :D Der BLAH sagt in Grdz 1 vor § 946 ZPO dasselbe:

    "Im Verfahren nach ZPO anwendbar sind Buch 1-3, soweit Buch 9 nicht auf andere Vorschriften verweist, ..."

  • So, da hab ich mein nettes Schreiben an den ASt. schon fertig ...
    Und nun muss ich mir morgen noch mal die Kommentare in b**k online zu Gemüte führen ... Nun denn ;)

    Ich danke Euch!

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