Rechtsnachfolgeklausel Insolvenzverwalter

  • Hallo.

    Ich habe irgendwie ein Brett vor dem Kopf :

    Kann ich einen bereits bestehenden, rechtskräftigen Titel gegen eine Privatperson, gegen die nach Rechtskraft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bei Nachweis der Insolvenzeröffnung ohne weiteres auf den Insolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes nach § 727 ZPO umschreiben oder muss ich irgendwie die Verfahrensaufnahme i.S.v. § 240 ZPO oder das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO oder sonstige Voraussetzungen insoweit beachten ?

  • Eine Verfahrensaufnahme gem. § 240 ZPO ist nicht erforderlich, schließlich ist doch das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung beendet.
    Mein Zöller sagt, dass für Insolvenzgläubiger keine vollstreckbare erteilt werden kann, Ausnahme sind natürlich Absonderungsgläubiger.

  • Ein Rechtschutzbedürfnis für die Erteilung der Klausel besteht u.U. auch dann, wenn damit derzeit keine Vollstreckungshandlungen möglich sind, etwa zur Anmeldung einer Forderung zur Tabelle.

    Ob eine RNF-Klausel möglich ist, hängt von der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung ab. Ist es eine Insolvenzforderung und der Gläubiger damit Insolvenzgläubiger, wäre eine Umschreibung möglich;
    ist es eine andere Forderung, ist die Klausel nicht nötig, weil ggf. gegen den Schuldner persönlich in sein insolvenzfreies Vermögen vollstreckt werden kann.

    Vielleicht wäre der Thread im Insobereich besser aufgehoben?

    Grüße an Hein Blöd :D!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy


    Ob eine RNF-Klausel möglich ist, hängt von der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung ab. Ist es eine Insolvenzforderung und der Gläubiger damit Insolvenzgläubiger, wäre eine Umschreibung möglich;
    ist es eine andere Forderung, ist die Klausel nicht nötig, weil ggf. gegen den Schuldner persönlich in sein insolvenzfreies Vermögen vollstreckt werden kann.



    Es handelt sich um einen rechtskräftigen WEG-Beschluss, der auf Zahlung gerichtet ist.

    Zitat von Tommy



    Grüße an Hein Blöd :D!



    :strecker

  • Nur mal am Rande: Wozu soll die Umschreibung eigentlich dienen?

    1. Für die Anmeldung der Insolvenzforderung bedarf es keiner Umschreibung.

    2. Eine Vollstreckung ist während des laufenden InsVerfahrens gegen den IV nicht möglich und nach Verfahrensende kann allenfalls (wieder) gegen den Schuldner vollstreckt werden, wenn keine RSB erteilt wird.

    3. Umschreibung eines Titels auf den IV macht m.E. nur Sinn, wenn aufgrund eines bereits bestehenden Absonderungsrechts, dessen Verwertung dem Gläubiger selbst zusteht, vollstreckt werden soll - also i.d.R. nur § 165 InsO.

  • ... eben das frage ich mich auch.

    Keine Ahnung, ob ein Absonderungsrecht besteht. Es wurde hierzu nichts vorgetragen. Muss ich im Verfahren nach § 727 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis bejahen oder ist die Klausel zu erteilen ?!

  • ich hänge mich hier mal einfach ran:

    Hat einer irgendwelche Einwände, wenn ich beabsichtige, der Justizkasse eine RNF-Klausel gegen den InsoVerw. zu erteilen, wegen einer Forderung, die gemäß § 18 ZVG übertragen wurde?

  • ich hänge mich hier mal einfach ran:

    Hat einer irgendwelche Einwände, wenn ich beabsichtige, der Justizkasse eine RNF-Klausel gegen den InsoVerw. zu erteilen, wegen einer Forderung, die gemäß § 18 ZVG übertragen wurde?



    § 18 ZVG oder eher § 118 ZVG?

    Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der IV noch die Verfügungsbefugnis für das Grundstück hat, sprich der Insolvenzvermerk noch im GB eingetragen ist.

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