Gude!
Sachverhalt: VU steht unter Führungsaufsicht. Laut Mitteilung der FA-Stelle ist er unter seiner bekannten Anschrift nicht zu ermitteln. Jetzt bittet die FA-Stelle mich (also die StA) um Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.
Meine Frage: Ist das meine Sache, oder Sache der FA-Stelle?
Nach der Lektüre von § 68a StGB und der Kommentierung hierzu im Tröndle/Fischer würde ich mich als unzuständig erachten...
Aufenthaltsermittlung bei FA
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Olli-DA -
26. Juli 2007 um 08:44
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hmm... leg doch die Sache Deinem zuständigen Dezernenten mal vor. OfW ist möglicherweise ja ein Verstoß gegen die FA-Auflagen und unterliegt damit strafrechtlichen Konsequenzen...
Ob Du zuständig bist? Ich meine nicht! Die FA-Stelle kann doch selbst ne EMA-Anfrage mit Notierung machen! Notfalls legste nen SV nieder. Ist doch relativ unproblematisch.
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Ich meine, daß das Sache der FA-Stelle ist. Die können m.E. auch einen SV niederlegen.
Bzgl. des unbekannten Aufenthalts, sollte man es wie schon gesagt dem StA vorlegen wegen § 145a StGB und zu beachten ist, daß die FA dann ruht § 68c III StGB, dies zieht dann wohl eine Neuberechnung nach sich -
Hab die Sache an die FA-Stelle zurück gegeben und dem Dezernenten vorgelegt... war eh nur ne blöde Vertretungssache...
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Die Führungsaufsichtsstelle überwacht nur, sie darf den Verurteilten nicht ausschreiben. Dafür ist die Staatsanwaltschaft da.
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Doch, ausschreiben darf sie, wenn ich § 463a StPO richtig verstehe...
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Doch, ausschreiben darf sie, wenn ich § 463a StPO richtig verstehe...
:guckstduhKlar darf die das, so auch im Kommentar Meyer-Goßner 48. Auflage Rn 6 zu § 463a StPO
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