Herausgabe aufgrund Pfändungs-und Überweisungsbeschluß ?

  • ... und noch ein Fall aus dem Leben...!

    Eheleute X hinterlegen am 16.02.2007 aufgrund eines Beschlusses (einstw. Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 765 a ZPO) 5.000,00 € zugunsten
    a) Frau Y
    b) Ehel. X.

    Am 28.06.2007 wird von der anwaltlich vertretenen Vermieterin der Ehel. X der Herausgabeanspruch der Ehel. X gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet und zur Einziehung überwiesen .

    Nunmehr liegt mir die Hinterlegungsakte mit folgenden, von der M-Abteilung zur Kenntnisnahme übersandten Unterlagen vor:

    a) ein Beschluß der M-Abt., mit dem die am 06.07.2007 eingelegte Erinnerung des Schuldners gegen den PfüB nicht abgeholfen wird sowie Zurückweisungsbeschluß des Abteilungsrichters vom 19.07.2007.

    b) ein Schreiben eines Herrn Z , in dem er Widerspruch gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einlegt und gleichzeitig die Herausgabe des hinterlegten Betrages an sich beantragt . Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung des Herrn X vom 15.02.2007 (also 1 Tag vor der Hinterlegung) beigefügt, in der Herr X aufgrund des von Herrn Z für die Hinterlegung gewährten Darlehens sämtliche Ansprüche aus der Hinterlegungssumme unwiderruflich als Sicherungsübereignung an Herrn Z abtritt.

    c) Herausgabeantrag des Anwalts der Vermieterin.

    Die M-Abt. hat das Widerspruchsschreiben des Herrn Z an den Anwalt der Vermieterin zur Stellungnahme übersandt.

    Was nun ? :gruebel:

    Hat sich der Kreis der Beteiligten nun geändert durch die vorgelegte Abtretungserklärung gem. Bülow/Schmidt § 13 Rdn. 13, und anstelle Herr X ist Herr Z neben Frau X weiterer Beteiligter ?

    Was ist mit der Pfändung ? Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

    Müsste der Anwalt vielleicht jetzt den Herausgabeanspruch des Herrn Z gegen die Hinterlegungsstelle noch pfänden ?

    Was ist mit Frau X, die die Abtretungserklärung nicht unterschrieben hat ?

  • Mmhh. ich unterstelle mal, dass Frau Y, für die hier hinterlegt wurde, die Vermieterin sein soll. Dies hattest Du im Sachverhalt nicht ausdrücklich angeführt.

    Zitat

    Hat sich der Kreis der Beteiligten nun geändert durch die vorgelegte Abtretungserklärung gem. Bülow/Schmidt § 13 Rdn. 13, und anstelle Herr X ist Herr Z neben Frau X weiterer Beteiligter ?


    Die Abtretung ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen, nicht etwa der M-Abteilung oder einem anderen Beteiligten. Nach Deiner Schilderung handelt es sich um ein Wiederspruchsschreiben des Herrn Z an den RA der Vermieterin, so dass dieser dem RA die Abtretung angezeigt hat. Richtig ? Dann hätte ich vorliegend Probleme, den Herrn Z als weiteren Eventualberechtigten zu akzeptieren. Oder richtete sich das Schreiben an die M-Abteilung, also zumindest an das Amtsgericht ? Dann könnte man es insofern akzeptieren, als es weitergeleitet wurde an die HL-Stelle.
    Aufgrund der Abtretung wäre Herr Z neben Frau X und Frau Y weitere Eventualberechtigte.

    Zitat

    Was ist mit der Pfändung ? Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.



    Nach der Rechtsprechung gilt folgendes:
    Ein bestandskräftiger PfÜB kann zum Nachweis der Berechtigung des Gläubigers im Sine der HO genügen, OLG Oldenburg Rpfleger 1994, 265, 266; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536. Die Einwilligung des Schuldners ist von der Bestandskraft des PfÜB an zur Auszahlung an den Gläubiger nicht mehr erforderlich.

    Vorliegend gilt der Überweisungsbeschluss, da er nicht aufgehoben wurde, so dass Herr Z an die Stelle des Herrn X getreten ist, und im Sinne des § 13 HO nur noch eine Herausgabebewilligung des Herrn Z erforderlich ist. Da die richterliche Entscheidung gem. § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde zum LG angreifbar ist, würde ich gleichwohl die richterliche Entscheidung nach § 766 ZPO mit einem Rechtskraftvermerk von der M-Abteilung anfordern. So sieht es zumindest unser Direktor in entsprechenden Fällen. Hat m.E. allenfalls Gründe der Rechtssicherheit. Verpflichtend dürfte dies nicht sein. Ich gebe Dir Recht. Die Bestandskraft reicht aus, er muss nicht zwangsläufig rechtskräftig sein, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vollstreckungserinnerung ja eh unbefristet ist. Wann soll also Rechtskraft bei einem PfÜB eintreten ?

    Zitat

    Müsste der Anwalt vielleicht jetzt den Herausgabeanspruch des Herrn Z gegen die Hinterlegungsstelle noch pfänden ?



    Wie will er das machen ? Er wird doch kaum auch gegen den Herrn Z einen Schuldtitel haben. Mit dem Titel gegen die Eheleute X bzw. Herrn X kann er dies nicht bewerkstelligen. Er benötigt einfach die Herausgabebewilligung des Herrn Z, ob er sie nun freiwillig bekommt oder nicht. Dies zu klären ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle.

    Zitat

    Was ist mit Frau X, die die Abtretungserklärung nicht unterschrieben hat ?



    Sie würde allein aufgrund der Abtretung des Herrn X weitere Eventualberechtigte bleiben. Auch sie müsste dann einwilligen. Aufgrund der Pfändung und Überweisung gegen die Eheleute X ist ihre Einwilligung jedoch nicht mehr erforderlich.

    Herr Z wird sich mit dem Anwalt der Vermieterin Frau Y an einen Tisch setzen müssen. Es muss geklärt werden, ob die Abtretung insofern der Pfändung vor geht oder nicht. Die Hinterlegungsstelle kann sich wieder mal auf § 13 HO zurückziehen (übereinstimmende Erklärungen), was sie auch muss.

  • Sorry,
    hier die Ergänzung des Sachverhalts:
    - Frau Y ist die Vermieterin.
    - Hinterlegt wurde u.a. für die Eheleute AX und BX. Ein
    Beteiligungsverhältnis wird in diesen Fällen hier nicht angegeben.
    - Herr Z hat die Abtretung dem Amtsgericht durch Übersendung des
    Widerspruchsschreibens und der Abtretungserklärung angezeigt. Die M-
    Abt. hat den Anwalt der Vermieterin unter Übersendung der Unterlagen
    zur Stellungnahme aufgefordert.

    Also tritt Herr Z anstelle des Herrn AX und der Anwalt der Vermieterin Y müsste sich mit ihm auseinandersetzen. Die Erklärung der Frau BX wird durch den Pfüb ersetzt.

  • Hallo Bär,
    ich kenne die Angabe eines entsprechenden Beteiligungsverhältnisses in solchen Fällen auch nicht.
    Ja, Herr Z tritt aufgrund der Abtretung an die Stelle von Herrn X (..sofern die Abtretung den gesamten Anspruch umfaßt). Dessen Freigabeerklärung ist aufgrund der Abtretung nicht mehr erforderlich. Die Freigabeerklärung der Frau X ist aufgrund des PfÜB's nicht mehr erforderlich.
    Herr Z muss sich also mit dem Anwalt der Frau Y auseinandersetzen.

  • Die Gesamtberechtigung ergibt sich m.E. schon daraus, daß zugunsten

    a) ...
    b) Eheleute X

    hinterlegt wurde. Denn sollte jeder einzeln forderungsberechtigt sein, hätte für

    a) ...
    b) Frau X
    c) Herrn X

    hinterlegt würden müssen (aus dem Titel, dessen Vollstreckung abgewendet werden sollte, wird zweifellos auch Gesamtschuld bezüglich des titulierten Anspruchs hervorgehen). Die Folge ist, daß Herr X gar nicht allein über den Herausgabeanspruch verfügen konnte, die Abtretung an Z ist unwirksam.

    Wenn Z anderer Meinung ist, soll er Klage nach § 771 ZPO erheben und sich dort eine blutige Nase holen - zumal aus dem Kontext hervorgeht, daß sein Anspruch auf das hinterlegte Geld demjenigen der Gläubigerin nachgehen sollte, er hat das Darlehen ja gerade gewährt, damit die Eheleute X die Sicherheit leisten konnten.

    Als Hinterlegungsstelle würde ich vermutlich, um ganz auf der sicheren Seite zu sein, nach § 16 HinterlO vorgehen.

  • [FONT=Arial, sans-serif]In dem ganzen Fall vermisse ich bisher ein systematisches Vorgehen. Es ist bisher nichts s geschehen, was nicht auch in jedem anderen Verfahren vorkommt. Es wurde hinterlegt. Der Herausgabeanspruch wurde abgetreten und gepfändet. Es liegen zwei Herausgabeanträge vor. Damit ist vorgegeben, was zu tun ist. Es sind beide Herausgabeanträge zu bescheiden oder die weiteren Nachweise anzufordern, falls die Empfangsberechtigung nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen ist.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Herr Z hat seine Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen, weil er durch die Abtretung nur die Rechtsposition des Herrn AX erworben hat. Hinterlegt wurde für aber noch für Frau BX und für Frau Y. Vorzulegen sind Freigabeerklärungen oder rechtskräftige Urteile.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Frau Y hat einen Herausgabeantrag gestellt. Sie hat ihre Empfangsberechtigung bezüglich Herrn AX nicht nachgewiesen, weil Herr Z als Empfangsberechtigter an die Stelle getreten ist. Vorzulegen ist die Freigabeerklärung des Herrn Z oder ein rechtskräftiges Urteil.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Es ist beiden Antragsteller mitzuteilen, dass ihrem Antrag derzeit nicht entsprochen werden kann und es ist aufzuzählen, was sie zum Nachweis der Empfangsberechtigung vorzulegen haben.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Damit ist aber nicht das Problem des Falles angesprochen. Es geht hier den leicht durchschaubaren Plan, wie die Sicherung des Gläubigers ausgehebelt werden sollte. Der Gläubiger stellt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, die hinterlegte Sicherheit wird für ihn unereichbar gemacht und sein Schuldner dreht ihm mit Hilfe der Hinterlegungsstelle eine lange Nase. Das kann´s wohl nicht sein. [/FONT]

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