Vormundschaftsger. Genehmigung - Zugangsnachweis

  • Hallo zusammen!

    In der KaufvertragsUR wurde dem Notar für die vormundschaftsger. Genehmigung eine Doppelmacht erteilt:
    " Vertragsparteien bevollmächtigen den Notar, die Genehmigung in Empfang zu nehmen und sie den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen. Diese bevollmächtigen den Notar zur Entgegennahme der Mitteilungen" - soweit so gut, aber dann folgt -:
    "Die Entgegennahme der Mitteilungen soll durch die Einreichung einer Ausfertigung dieser Urkunde mit einer begl. Ablichtung des jew. Genehmigungsbeschlusses zu den Grundakten als bewirkt gelten".

    Nun legt der Notar neben der Ausfertigung eine begl. Ablichtung von der Kaufvertragsurkunde mit vormundschaftsger. Genehmigung (= Stempelaufdruck) zu den Grundakten ein und verweist hinsichtlich des Zugangsnachweises auf den Passis in der Kaufvertragsurkunde (s.o.).

    Nach Schöner /Stöber, RdNr. 3740 sind die Ansichten, ob das als Zugangsnachweis ausreicht, wohl sehr unterschiedlich.

    Mir reicht das nicht. Was meint ihr???

  • Mir reicht das auch nicht.

    Der Notar muss einen Vermerk über die erfolgte Gebrauchmachung von der Doppelvollmacht fertigen.

  • Gefällt mir auch nicht wirklich, habe ich aber schon mal durchgehen lassen. Irgendwie fehlt mir ein rechter Ansatz für eine Beanstandung. :(

    Aber wenn jemand eine gute Idee hat... :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also mir reicht es, wenn der Notar die genehmigte Urkunde mit der Genehmigung zusammen zum Vollzug einreicht. Ich halte es für zu formalistisch einen Vermerk zu verlangen.

    Dem Notar ist ja bewußt gewesen, dass die Genehmigung erforderlich ist und mitzuteilen, dehalb ja die Doppelvollmacht. Ob er da nun noch einen Stempel raufhaut oder nur den Antrag stellt macht für mich keinen Unterschied. Ich glaube auch kaum, dass der Notar der einen Stempel über die Benutzung der Doppelvollmacht hat und benutzt vor dessen Verwendung sorgfältiger prüft als der der den Antrag nur so zum Vollzug einreicht.

    Es gibt im Schrifttum die Meinung, dass Vollzugsvorlage reicht. Da bin ich dann abgesichert.

  • Im Verfahren nach § 20 GBO (Auflassung) ist der formgerechte Nachweis aller Komponenten der §§ 1828, 1829 BGB erforderlich, also die Empfangnahme der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter i.S. des § 1828 BGB (erste Vollmachtshandlung), die Mitteilung durch den gesetzlichen Vertreter an den Vertragspartner i.S. des § 1829 BGB (zweite Vollmachtshandlung) und die Entgegennahme dieser Mitteilung durch letzteren (dritte Vollmachtshandlung). Da es sich hierbei somit um eine Eintragungsvoraussetzung handelt, muss der Nachweis des Wirksamgewordenseins der Genehmigung in der Form des § 29 GBO geführt werden. Dieser Nachweis kann demnach nur in Form der schriftlichen Niederlegung des erfolgten Vollmachthandelns erfolgen, wofür allerdings die Form der notariellen Eigenurkunde ausreichend ist (Unterschrift und Siegelung genügt).

  • Ich verlange auch den gesiegelten Vermerk des Notars, aus dem die Vornahme der drei erforderlichen Schritte hervorgehen muss. Es mag zwar formalistisch sein, aber es steht so im Gesetz.

    Life is short... eat dessert first!

  • Klüsener, "Das neue Kindschaftsrecht", Schriftenreihe Bd. 15 der FHR NRW, 2. Aufl., schreibt:

    "Macht der Notar von dieser Doppelvollmacht Gebrauch, ist dies nach außenhin erkennbar zu machen, da es sich um ein Insichgeschäft handelt; hierzu genügt die Einreichung der Eintragungsunterlagen beim Grundbuchamt (str.; wie hier BayObLG, FamRZ 1989, 111).

    Die Doppelvollmacht ist wegen Verstoßen gegen § 1829 I 2 BGB unzulässig, wenn sie unwiderruflich ausgestaltet ist, oder vereinbart wird, dass die Mitteilung nach § 1829 I Nr. 2 BGB nach dem Empfang der Genehmigung des Familien-/Vormundschaftsgerichts durch den Notar als bewirkt gelten soll. Die Formulierung "Der Notar wird bevollmächtigtm von der Genehmigung mit Wirkung für alle Beteiligten Kenntnis zu nehmen" deute auf eine unzulässige Umgehung des § 1829 I 2 BGB hin (vgl. LG Itzehoe, NJW-RR 1998, 159)."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also wenn ich mal meinen Senf dazugeben darf.
    Ich kenne das auch nur so, dass der Notar nochmals einen entsprechenden Vermerk aufnimmt.
    Im obigen Fall wäre für mich höchstens die Entgegennahme der Genehmigung gedeckt, die für die Wirksamkeit der Genehmigung erforderliche Mitteilung an den anderen Vertragspartner und dessen Kenntnisnahme jedoch nicht. Außerdem entleibt sich der Notar doch nicht, wenn er einen entsprechenden Vermerk aufnimmt (oder soll dies etwas wieder mal aus Kostengründen unterfallen). :)

  • Hallo, ich habe dazu noch mal eine allgemeine Frage:

    Wenn Ausländer ein Grundstück kaufen (in meinem Fall aus Azerbaidschan) und die eine Rechtswahl getroffen haben, muss ich dann noch etwas prüfen?

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