Räumung im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • liebe wissenden bezüglich der verbraucherinsolvenz:bighi:
    spricht irgendwas für den Neueigentümer dagegen, einen (sich ziemlich mies verhaltenenden) Alteigentümer, der einen RA mit der Durchführung der Verbraucherinsolvenz beauftragt hat (zum Gericht ist aber bisher noch nichts gegangen) aus dem zwangsersteigerten Haus zu räumen ?
    Räumungstitel liegt vor.
    was passiert ggfls. mit den dann vom Gerichtsvollzieher einzulagernden Gegenständen ? Erhält der Alteigentümer die Sachen nur raus gegen Kostenerstattung (aber er hat doch nichts mehr) oder muss der GV die Sachen auch ohne Kosten rausgeben ?

  • Räumung per Vermieterpfandrecht scheidet hier ja offensichtlich aus.
    Der Gläubiger wird mit seinem Vorschuß die Sachen durch den Gerichtsvollzieher einlagern lassen müssen. Herauszugeben sind bis zur Vernichtung für den Fall der Nichtzahlung der Einlagerungskosten (sofern nicht bereits vorher erfolgt) dann wohl nur die unpfändbaren Gegenstände.
    Aber das wird der neue Eigentümer ja sicherlich beim Ersteigern mit eingepreist haben.
    Wenn die InsO kommt und der Insolvenzverwalter nichts freigibt, wird man den Titel wohl umschreiben lassen müssen. Dann hat man aber je nach Auffassung des Vollstreckungsgerichtes aber auch weniger Probleme z. B. mit § 765a ZPO, weil der Schuldner persönlich u. U. nicht antragsberechtigt ist. Das Thema gab es neulich schon mal hier.

  • 1. Grundsätzlich teile ich Antas Ansicht. Allerdings habe ich es schon erlebt, dass der GV die Räumungsvollstreckung begeistert eingestellt hat, als Vollstreckungsschutz nach § 21 II Nr. 3 InsO angeordnet wurde, und das InsGericht hat sich auf Bitte um Klarstellung, dass die Räumungsvollstreckung von § 21 II Nr. 3 nicht erfasst wird, auch nicht mehr bewegt.

    Solange noch kein Insolvenzantrag gestellt ist, würde ich als Anwalt aber - nach Aufklärung über das vorstehende Risiko - zur Einleitung der Räumungsvollstreckung raten. Anderenfalls dreht der Schuldner Däumchen und man verliert nur Zeit.

    2. Hinsichtlich der Immobilie besteht ja nach Insolvenzeröffnung ein Aussonderungsrecht. Wenn man einen kooperativen IV/TH bekommt, dann findet man bei dem vielleicht Unterstützung - ggf. ist er sogar bereit bzw. mit einer kleinen Spende an die Masse davon zu überzeugen, nach § 148 II InsO selbst die Räumungsvollstreckung zu betreiben.

    3. Die einzulagernden Gegenstände gehören entweder zur Insolvenzmasse oder sie sind pfandfrei und gehören dem Schuldner. Der Kostenerstattungsanspruch des Neueigentümers dürfte eine Insolvenzforderung sein. Ob die Einlagerung eine Verwendung zum Nutzen der Sachen darstellt, die ein ZBR mit Absonderungsqualität i.S.v. § 51 Nr. 2 InsO begründet, halte ich eher für zweifelhaft.

  • Im Innenverhältnis sicherlich, aber den Auftrag für die Einlagerung gegenüber der Spedition haben weder Schuldner noch Insolvenzverwalter gegeben. Und ich bezweifle mal ganz stark, dass der Verwalter dafür Geld hätte...


  • Allerdings habe ich es schon erlebt, dass der GV die Räumungsvollstreckung begeistert eingestellt hat, als Vollstreckungsschutz nach § 21 II Nr. 3 InsO angeordnet wurde, und das InsGericht hat sich auf Bitte um Klarstellung, dass die Räumungsvollstreckung von § 21 II Nr. 3 nicht erfasst wird, auch nicht mehr bewegt.



    Ernsthaft ? Wie kann denn ein Räumungsanspruch, der aufgrund eines nicht mehr existierenden Nutzungs- weil Eigentumsrechts besteht, dem Vollstreckungsverbot unterliegen ? Ich hab ja von InsO nun nicht so die Ahnung aber das scheint mir doch sehr abwegig.
    Der Ersteher vollstreckt doch keine Zahlungsforderungen.
    Oder denk ich da nur zu schlicht ?

  • Ernsthaft ?



    Ja.

    Zitat von Anta

    Wie kann denn ein Räumungsanspruch, der aufgrund eines nicht mehr existierenden Nutzungs- weil Eigentumsrechts besteht, dem Vollstreckungsverbot unterliegen ? Ich hab ja von InsO nun nicht so die Ahnung aber das scheint mir doch sehr abwegig.
    Der Ersteher vollstreckt doch keine Zahlungsforderungen.
    Oder denk ich da nur zu schlicht ?



    :einermein

    Zitat von HorstSergio

    Im Innenverhältnis sicherlich, aber den Auftrag für die Einlagerung gegenüber der Spedition haben weder Schuldner noch Insolvenzverwalter gegeben. Und ich bezweifle mal ganz stark, dass der Verwalter dafür Geld hätte...



    Ich habe starke Zweifel, dass die Einlagerungskosten ab InsEröffnung im Normalfall gegenüber der Insolvenzmasse als Masseforderungen geltend gemacht werden können. Dies dürfte allenfalls für insolvenzbefangene Gegenstände in Betracht kommen, die der IV weder freigibt noch, nach Aufforderung, abholt. Vgl. letzte BGH-Rechtsprechung zu den Ansprüchen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzeröffnung (ZIP 2007, 340 und ZIP 2007, 778).

  • brauche dringend Eure Hilfe!

    Räumungstermin am 06.08.

    Bei mir läuft Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO ( den ich heute Nachmittag mangels Begründetheit zurückweisen möchte).

    Jetzt hat der Schuldner bei dem Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt. Mit Beschluss vom heutigen Tag ist die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, § 21 II Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

    Ist dieser Einstellungsbeschluss für den GV ein Vollstreckungshindernis bei der Räumung nach § 775 Nr. 2 ZPO?

    (Ich weiß, dass das in erster Linie nur den GV interessiert und nicht mich, aber allein schon um das Rechtsschutzbedürfnis für den § 765a-Antrag zu prüfen - wüßte ich gerne Antwort; außerdem wird nach meiner jetzigen Mittagspause ein ebenso hilfloser GV bei mir anrufen werden;))

  • Vielleicht wäre es gut, diesen Thread ins Inso-Forum zu verschieben?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (4. August 2008 um 13:03)

  • Hier wird doch ein Herausgabeanspruch an der, nicht mehr, vermieteten Wohnung vollstreckt - deshalb sehe ich hier keinen Schutz der Insolvenzmasse vor dem Zugriff einzelner Gläubiger i.S.d. §§ 88,89 InsO; die Räumung müßte also durch den GV vollstreckt werden können. Anderenfalls müßte doch auch gem. § 89 Abs. 3 InsO das Inso-Gericht entscheiden, nicht die Vollstreckungsabteilung nach 765a ZPO.

  • Hier wird doch ein Herausgabeanspruch an der, nicht mehr, vermieteten Wohnung vollstreckt - deshalb sehe ich hier keinen Schutz der Insolvenzmasse vor dem Zugriff einzelner Gläubiger i.S.d. §§ 88,89 InsO; die Räumung müßte also durch den GV vollstreckt werden können. Anderenfalls müßte doch auch gem. § 89 Abs. 3 InsO das Inso-Gericht entscheiden, nicht die Vollstreckungsabteilung nach 765a ZPO.




    88 und 89 InsO greifen hier noch nicht, da das Verfahren noch nicht eröffnet worden ist.

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: J.-S. Schröder

    Das Vollstreckungsverbot erfasst auch die Räumungsvollstreckung bei Grundvermögen, da die Einschränkung in Abs. 2 S. 1 Nr. 3 hinsichtlich unbeweglichen Vermögens nur die Immobiliarvollstreckung (ZVG) betrifft (AG Köln NJW-RR 1999, 1278 [AG Köln 29.06.1999 - 71 IN 143/99]; 


    Der Kommentar spricht aber von Grundvermögen, ich weiss leider nicht, ob das auf das bereits erloschene Mietverhältnis anzuwenden ist.
    Ich meine aber schon, da der § 21 InsO den Schutz der künftigen Insolvenzmasse für den Fall der Verfahrenseröffnung bezweckt.
    Der Schutz richtet sich gegen Zugriffe des Schuldners ebenso wie gegen Zugriffe von Gläubigern bzw. Dritten.

  • Ich finde auch, dass über § 21 InsO ein umfassender Schutz der zukünftigen Insolvenzmasse bezweckt werden soll. Allerdings handelt es sich bei einer Mieträumlichkeit nicht um unbewegliches Vermögen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ tommy: Danke für Zusammenlegung, habe leider nur im ZwV-Forum gesucht:oops: (bzw. suchen können, weil mein Internet gerade im Ferienmodus zu arbeiten scheint :mad:)

    Einen Anruf vom verzweifelten GV habe ich mittlerweile auch erhalten.

    Nach Recherche in InsO-Kommentaren bin ich auf Hamburger Kommentar, Rn 54 und insbesondere 62 gestoßen, wonach die Einstellung auch die Räumungsvollstreckung umfasst, da hierbei ja nicht in das Grundvermögen vollstreckt wird.

    Nach dem Grundsatz des § 21 II Nr. 3 ZPO soll ja durch eine umfassende Vollstreckungsblockade ein größtmöglicher Schutz der potentiellen Masse erreicht werden, daher sind im Zweifel entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen umfasst von der Einstellung.

    Der Gläubigerseite bleibt die Möglichkeit der Erinnerung (§ 766 ZPO, § 89 Abs. 3 InsO), so dass der InsO-Richter ggf. eine Einschränkung des Einstellungsbeschlusses beschließen kann. Dies wäre dem Grunde nach allerdings systemwidrig, da ja erst im Insolvenzverfahren abgeklärt werden würde, was zur Masse gehört, woran AusAbsonderungsrechte bestehen usw.
    Außerdem glaube ich rein praktisch nicht, dass der zuständige Richter bis übermorgen noch seine einstweilige Einstellung beschränkt.

    Naja, wie auch immer: Ich höre gedanklich schon, wie der Gläubiger explodiert, wenn er die Einstellung zu Gesicht bekommt:teufel:

    Auf jeden Fall vielen Dank an die Vorposter für Antworten und Anmerkungen:daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!