Kostenfestsetzung

  • In einem Strafverfahren wird in der zweiten Instanz die Berufung zurückgenommen. Gleichzeitig wird ein Vergleich zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten über eine Schadensersatzforderung zu Protokoll genommen.
    Hiernach trägt der Angeklagte 2/3 der Kosten des Nebenklägers.
    Die 1. Instanz hatte noch keine Kostentragung des Nebenklägers vorgesehen.

    Ein Jahr später meldet der Nebenklägervertreter seine Kosten zur Ausgleichung an.
    Der Angeklagte war seinerzeit durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden.
    Meine Kollegin hat den Festsetzungsantrag an den Pflichtverteidiger zur Stellungnahme gesandt.
    Eine Reaktion erfolgte nicht.

    Ich bearbeite solche Sachen leider nur sehr selten. Kann man sich ein Jahr nach dem Prozess noch an den damaligen Pflichtverteidiger wenden? Kann der zu erlassende KFB immer noch an diesen zugestellt werden? Wie weit erstreckt sich die Pflichtverteidigung? Wie wird dies anderswo gehandthabt?
    Ich bin mir nicht sicher, ob der Verurteilte noch Kontakt zu seinem Verteidiger hat und von dem Antrag überhaupt schon Kenntnis hat.


  • Gegenfrage: wieso hörst Du nicht Verteidiger und VU an ?

  • Die Pflichtverteidigung ist ja eigentlich mit RK zu Ende. Die Kostenfestsetzunganträge - als Nebenverfahren - stelle ich nach so langer Zeit nicht mehr dem Pflichtverteidiger zu. Höchstens noch als Abschrift zur Kenntnisnahme. Den eigentlich Antrag stelle ich dem VU zu. Auch den KFB stelle ich an den VU zu, sofern sich der Verteidiger nicht bei Gericht gemeldet hat. Gibt der RA eine Stellungnahme ab, bekommt er auch den KFB.

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