Vereinigung ungleich belasteter Grundstücke

  • Hallo!

    Beantragt wurde die Vereinigung von insgesamt 9 Grundstücken. Diese sind jedoch in Abt. II und III alle unterschiedlich belastet.
    Wegen der Grundpfandrechte hat mir die Notarin zugesichert, die Pfanderstreckung vorzulegen, so dass alle Grundstücke gleichmäßig belastet wären.
    Mir geht es jetzt um die Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in Abt. II. Da es sich dabei um fast 10 verschiedene Rechte handelt (inkl. Herrschvermerk im BV), zweifle ich daran, ob die Vereinigung überhaupt möglich ist!? Was meint ihr? Ist da Verwirrung zu besorgen?
    Falls keine Verwirrung gegeben sein sollte, müsste mir die Notarin doch aber eine Rangbestimmung vorlegen, oder?

    Danke im vorraus!

  • Bei Rechten in Abt. 2 trage ich bei einer Verschmelzung in Sp. 2 folgendes ein: “lastend auf der ehemaligen Flur X Nr. XX“. Aufgrund dieses Vermerks lässt sich der Belastungsgegenstand auch nach der Verschmelzung und besonders nach Buchung in einem neuen Blatt feststellen.

  • Wenn man davon ausgeht, dass die Grundstücke rechtlich vereinigt werden sollen (eine lfd. Nr. und unterschiedliche Flurstücke) sehe ich kein Problem für eine Vereinigung für die Rechte Abt. II. Diese lasten weiter auf den Flurstücken wie früher (in Abt. II Sp. 2 ist die lfd. Nr. des Grundstücks mit der Flurstückbezeichnung zu vermerken). Der Rang bleibt weiterhin gleich. Die Herrschaftsvermerke kannst Du direkt bei der Neueintragung unter dem Flurstück eintragen. Eine Verwirrung ist auch im Zw.-Verfahren nicht anzunehmen. Die Flurstücke können einzel ausgeboten werden (§ 63 ZVG). Dazu auch KEHE 5. Aufl. § 5 R-Nr. 13 mit § 7 Abs. 2 GBO.
    Wenn Du eine Pfanderstreckung für die Rechte Abt. II forderst, kann erst recht Verwirrung bezüglich des Rangs eintreten. Wenn die Pfanderstreckung nicht mit dem Rang der eingetragenen Rechte erfolgt, ist eine Vereinigung danach nicht mehr möglich.

  • Bei Rechten in Abt. 2 trage ich bei einer Verschmelzung in Sp. 2 folgendes ein: “lastend auf der ehemaligen Flur X Nr. XX“. Aufgrund dieses Vermerks lässt sich der Belastungsgegenstand auch nach der Verschmelzung und besonders nach Buchung in einem neuen Blatt feststellen.


    Bei einer "Verschmelzung" hast Du aber nur noch ein Flurstück. Diese Vorgehensweise ist nur bei einer Vereinigung zu einem rechtlichen Grundstück (bestehend aus den alten Flurstücken) möglich.

  • Also, wegen der Rechte in Abt. II ist dann keine Verwirrung zu besorgen, so lange die Flurstücke katasterlich nicht verschmolzen werden.

    Wir bekommen vor einer Verschmelzung hier immer eine sogenannte Verschmelzungsanfrage, wo wir dann prüfen und mitteilen, ob die Verschmelzung möglich ist.
    Eine Verschmelzungsanfrage würde ich dann hinterher negativ beantworten.

  • Bei Rechten in Abt. 2 trage ich bei einer Verschmelzung in Sp. 2 folgendes ein: “lastend auf der ehemaligen Flur X Nr. XX“. Aufgrund dieses Vermerks lässt sich der Belastungsgegenstand auch nach der Verschmelzung und besonders nach Buchung in einem neuen Blatt feststellen.


    Bei einer "Verschmelzung" hast Du aber nur noch ein Flurstück. Diese Vorgehensweise ist nur bei einer Vereinigung zu einem rechtlichen Grundstück (bestehend aus den alten Flurstücken) möglich.



    Nein, gerade bei der Verschmelzung ist die Zuordnung der Rechte aufgrund dieser Vermerke möglich. Unter Umständen muss man später die alten Karten hinzuziehen, um den Belastungsgegenstand festzustellen.

  • Bei Rechten in Abt. 2 trage ich bei einer Verschmelzung in Sp. 2 folgendes ein: “lastend auf der ehemaligen Flur X Nr. XX“. Aufgrund dieses Vermerks lässt sich der Belastungsgegenstand auch nach der Verschmelzung und besonders nach Buchung in einem neuen Blatt feststellen.


    Bei einer "Verschmelzung" hast Du aber nur noch ein Flurstück. Diese Vorgehensweise ist nur bei einer Vereinigung zu einem rechtlichen Grundstück (bestehend aus den alten Flurstücken) möglich.



    Nein, gerade bei der Verschmelzung ist die Zuordnung der Rechte aufgrund dieser Vermerke möglich. Unter Umständen muss man später die alten Karten hinzuziehen, um den Belastungsgegenstand festzustellen.


    Sehe ich nicht so. Grade dann haste wohl den Fall der Verwirrung. Dann würde ich ablehnen.

  • => BayObLG, 2Z BR 78/96 (MittBayNot 1996, S. 435ff). Die Kartenbeilage zum VN/FN gilt als Karte i.S.v. § 2 Abs. 3 GBO. Daher darf es m.E. keinen Unterschied machen, ob verschmolzen wird oder nicht. Die Verschmelzung ist eine rein katastertechnische Angelegenheit, von der nie genau abzusehen ist, ob sie vorgenommen wird oder nicht. Leider hat sich in der Rechtsprechung aber inzwischen die Meinung verbreitet, dass bei der Prüfung der Verwirrung darauf abzustellen ist, ob eine Verschmelzung ansteht. Halte ich persönlich für nicht richtig.

  • Ich sehe dass so wie Karlchen:
    Ich lasse eine Vereinigung zu, wenn eine Situation entsteht, die auch durch Eintragungen nach der Vereinigung entstehen könnte.

    Es ist doch immer festzustellen, auf welcher Teilfläche die Dienstbarkeit lasstet.

  • Ich würde die Vereinigung auch ohne weiteres eintragen. Die bisher mit Rechten in Abt. II belasteten Flurstücke existieren weiterhin und somit ist der Belastungsgegenstand eindeutig feststellbar. Und Rangbestimmungen brauchst Du dann auch nicht, da alles rangmäßig so bleibt, wie es ist.


  • Sehe ich nicht so. Grade dann haste wohl den Fall der Verwirrung. Dann würde ich ablehnen.



    Hier sieht man mal wieder, die Verwirrung sorgt für Verwirrung :gruebel: ;) und die Meinungen gehen weit auseinander.

    Bei der Vereinigung nach § 890 BGB ist in Abt. 2 grundsätzlich keine Verwirrung zu besorgen.

    Bezüglich der Verschmelzung möchte ich auf folgende Fundstelle hinweisen:

    Verwirrung ist nicht zu besorgen, wenn nach vorausgegangener Flurstücksverschmelzung das neue Grundstück im Rechtssinne aus einem Flurstück besteht und sich mehrere erstrangige Dienstbarkeiten auf reale Teile davon erstrecken sowie eine Karte nach § 2 Abs. 3 GBO vorgelegt ist, aus der sich Gestalt, Größe und natürliche Lage der vereinigten oder zugeschriebenen Grundstücke ergeben (BayObLG, DNotZ 1997, 398).

    Auch später können noch entsprechend Karten beigezogen werden, da die katastermäßige Entwicklung eines Grundstücks immer nachvollzogen werden kann.

  • Die wechselseitige Erstreckung der Grundpfandrechte würde ich gleichwohl fordern, auf eine Rangregulierung aber mangels Verschmelzung verzichten.

  • :frustrier .... ist das mit der Verwirrung!

    Ich habe folgenden Fall:
    Grundstück wird gekauft, Veräußerer erhält Rückauflassungsvormerkung und Vorkaufsrecht daran. Grundstück soll auf das Erwerbergrundbuch übertragen werden und mit einem weiteren Grundstück vereinigt werden. Das weitere Grundstück ist ebenfalls schon mit einer Rückauflassungsvormerkung und einem Vorkaufsrecht für den gleichen Veräußerer belastet.

    Demharter § 5 Rn 14 sagt: keine Besorgnis der Verwirrung solange aus dem Grundbuch nach Eintragung der Vereinigung zu ersehen ist, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet. Das wäre hier der Fall. Gilt das auch für Vorkaufsrechte und Rückauflassungsvormerkungen? Mir schwirrt nämlich der Fall des § 7 Abs. 2 GBO im Kopf rum. Bei Belastung mit einer Dienstbarkeit oder Reallast wäre die Abschreibung bei Neubelastung nicht zwingend notwendig. Und: Belastungsobjekt bei Vorkaufsrechten ist nach Schöner/Stöber Rn 1400 ein Grundstück - nach Vereinigung würden die beiden Vorkaufsrechte jeweils an einem Grundstücksteil lasten.

    Gebt mir bitte die Erleuchtung....

  • :kardinal:- sie sei Dir gewährt.
    Ich handhabe es entgegen aller Meinungen so, dass wenn ich selbst verwirrt bin :D, ich die Nachbelastung verlange. Was Verwirrung bedeutet, entscheide ich allein :teufel: (für mich).

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