Vereinigung ungleich belasteter Grundstücke

  • Hallo,

    bei einem zusammengesetzten Grundstück soll die Verschmelzung eingetragen werden. Eines der Flurstücke ist AV's und einer Reallast belastet. Das andere nicht. Kann ich die Verschmelzung eintragen? Ich bin mir da immer so unsicher.

    Danke schon mal für Eure Hilfe!

  • Verschmelzung ist mE ein katastermäßiger Begriff.
    Im Grundbuch kann entweder eine Vereinigung oder eine Bestandteilszuschreibung eingetragen werden.

    Sehe ich nicht so. Die Rede ist von einem zusammengesetzten Grundstück, also bestehend aus mindestens zwei Flurstücken. Diese sollen nun verschmolzen werden, so dass unter der BV-Nr. nur noch ein Flurstück stünde. Natürlich kann so etwas im Grundbuch eingetragen werden.
    Ich fürchte, man kommt um die Eintragung nicht herum. In Abt. II muss man dann schauen, ob noch Klarstellungen erforderlich sind, auf welchem "früheren" Flurstück die Rechte lasten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Spätestens mit der Vereinigung bzw. Bestandteilszuschreibung muss die Reallast auf das ganze Grundstück erstreckt werden, § 5 GBO (neue Fassung).

    Sollte die Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung bereits ohne Erstreckung erfolgt sein, so würde ich die Verschmelzung entsprechend § 5 GBO hiervon abhängig machen. Dabei wäre es mir egal, ob die Vereinigung oder Zuschreibung vor oder nach der Änderung des § 5 GBO stattgefunden hat, und ich würde ggf. die Meinung des Beschwerdegerichts abwarten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Bestandteilszuschreibung wurde ohne Erstreckung eingetragen. Also muss nur die Reallast erstreckt werden; bei den AV's ist das nicht erforderlich.

    Bei Dienstbarkeiten / Grunddienstbarkeiten ist eine Erstreckung auch nicht erforderlich.

  • Voranfrage des Katasteramtes wird vom damalig zuständigen Rechtspflegers irrtümlich (machte damals Grundbuchrecht noch nicht lange) positiv beschieden, d.H. er bestätigte das die zu vereinigenden Flurstücke sowohl vereinigt als auch verschmolzen werden können. Sie seien auch gleichmäßig belastet. Darauf hin wird ein Veränderungsnachweis eingereicht, der die Verschmelzung genau aufgeführter Flurstücke bescheinigt. Leider war dieser Änderungsnachweis in der Geschäftsstelle sagen wir mal zeitweise "verschütt" gegangen und die Akte wurde nun mir als jetzt zuständigen Rechtspfleger mit einer nachrangig eingegangenen Grundschuld vorgelegt, die der Notar nach Grundbuchlage gefertigt hatte. Natürlich ist jetzt Belastungsgegenstand Flurstücke, die verschmolzen worden sind.
    Nach gründlicher Prüfung ergibt sich jetzt folgender Sachverhalt, der mir Kopfschmerzen bereitet:

    1. Es sind katasteramtlich Flurstücke verschmolzen worden die vorher nie vereinigt wurden, die Flurstücke sind z. B. nur Teilflächen von Grundstücken.

    2. Eines der Flurstücke ist mit einer BpD (Geh- und Fahrrecht) belastet, Teile eines anderen u.a. mit einigen Grundschulden voll belasteten Grundstücks sind Elemente des nun verschmolzenen Grundstücks.

    Auf Grund der Situation beabsichtige ich die Übernahme der Verschmelzung abzulehnen, nur wie mache ich dies, auch offiziell mit Beschluss?
    Ich werde den Eigentümer mit Hilfe des Notars bitten die Grundbuchsituation zu bereinigen, da ansonsten die Grundschuld nicht eingetragen werden kann (eventuell Teilvollzug, da noch weitere Grundbücher betroffen sind).

    Was meint ihr, wie verhalte mich rechtlich richtig?

  • 1. freche Antwort: Lege die Sache dem zuständigen UdG vor.

    2. vielleicht hilfreichere Antwort: der Beck´sche Onlinekommentar verweist auf Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 596

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde eine Zwischenverfügung schreiben, dass die Vereinigung/Zuschreibung noch fehlt.

    Die Dienstbarkeit hindert weder diese noch die Verschmelzung.

    Die Vorlage an den UdG bringt nicht viel, weil Du eh wieder über die Beschwerde entscheiden musst. Ferner dürfte der UdG auch nicht zuständig sein, weil die Vereinigung/Zuschreibung ja noch fehlt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ferner dürfte der UdG auch nicht zuständig sein, weil die Vereinigung/Zuschreibung ja noch fehlt.

    :daumenrau § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO ("mit Ausnahme ...")

    z.B. Beschluss des OLG Oldenburg vom 11.12.1991, 5 W 129/91

    "Das Grundbuchamt ist jedoch verpflichtet zu prüfen, ob die in den Veränderungsnachweisen enthaltenen Berichtigungen zugleich rechtlicher Art sind; ggfls hat – etwa bei nachträglichen Rechtsänderungen – der insoweit zuständige Rechtspfleger die Übernahme der Änderungen abzulehnen (BayObLG, Rechtspfleger 1982, S. 19; OLG Hamm, Rechtspfleger 1985, S. 396; siehe ferner III, 3 -7 der RV des Nd, MJ vom 1.11.1983, Nds.Rechtspflege, S. 246)."

  • ich hänge mich mal mit meinem Fall dran:

    Es sollen 4 Grundstücke vereinigt werden, wobei Abt. III jeweils unbelastet ist (so weit so gut). Die 4 Grundstücke stehen jeweils in Miteigentum von 4 Miteigentümern, die Miteigentumsanteile sind überall identisch.
    Nun kommt es: Die jeweiligen Miteigentumsanteile (auch hinsichtlich der Grundstücke) sind alle unterschiedlich in Abt. II mit Rückauflassungsvormerkungen und Nießbräuchen belastet. Nach meiner Einschätzung kann ich die Vereinigung nicht ablehnen. Danke für eure Meinungen.

  • Guten Morgen:

    Grundstück 1 wurde zerlegt in die Flurstücke 1.1, 1.2

    Grundstück 2 wurde zerlegt in die Flurstücke 2.1, 2.2, 2.3

    Grundstücke 1 unbelastet

    Grundstück 2 ist mit eine beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grunddienstbarkeit mit Vermerk nach § 9 GBO belastet.

    Es sollen nun folgende Flurstücke vereinigt und verschmolzen werden:

    1.1 mit 2.1

    1.2 mit 2.2, 2.3

    Frage ist die Verschmelzung möglich?

  • siehe diesen Thread:

    Vereinigung von 2 Grundstücken - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Guten Morgen, es sollen 2 Grundstücke vereinigt werden. Eines ist in Abt. III unbelastet, das andere belastet mit einer Grundschuld. Ist dies auch ein Fall…
    www.rechtspflegerforum.de

    und Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 30.09.2022, § 5 RNern. 35, 39 sowie das Gutachten des DNotI vom 05. August 2022; Abruf-Nr. 189478

    Details - DNotI

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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