Notvorstand wg anfechtbarer Vorstandswahl?

  • Hierzu steht alles relativ ausführlich im Sauter/Schweyer , 17. Auflage, Rn265.
    Danach wäre zuerst zu prüfen, ob in der Satzung ggf. eine Klausel enhalten ist, nach der der bisherige Vorstand weiter bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt, auch wenn die teitliche Befristung des Amtes abgelaufen ist. Wenn ja: wir haben einen Vorstand, der auch die dadurch bedingten Rechte auszuüben hat.
    Wenn nein: der Vorstand ist nicht mehr Vorstand: dann gilt: 121 II AktG analog: "Personen, die im (Handels-) Register eingetragen sind gelten als befugt, die Hauptversammlung einzuberufen".
    Danach dürften sie es also. Siehe ausführlich hierzu Sauter, aaO, Rn. 266.

    Eine Bestellung des Notvorstandes bedürfe es dann nicht mehr ( unter Hinweis auf BayObLGZ 85,24 sowie die Rn. 293ff des Sauters sowie unter Hinweis auf 29 BGB ).

    Die Frage ist m.E. hier dann nur:
    Er darf es........ muß er auch ?

  • Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes ist ein gravierender hoheitlicher Eingriff in die Vereinsautonomie. M. E. sollte eine Bestellung gemäß § 29 BGB nur dann erfolgen, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Behebung des Mangels mehr gibt. Deshalb - wie schon angesprochen - würde ich zunächst prüfen, ob § 37 BGB (als milderes Mittel) greifen könnte und die Antragsteller ggf. auf diese Möglichkeit verweisen (siehe auch Diabolo in #21, zur letzten Frage dort bin ich folgender Auffassung: Wenn der im VR eingetragene Vorstand analog § 121 II 2 AktG befugt ist, die Versammlung einzuberufen, ist er auch der Adressat der Aufforderung gemäß § 37 I BGB).

  • ich stimme hier Diabolo zu. Erst prüfen ob in der Satzung eine Klausel steht, dass Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Damit soll ja gerade die Handlungsunfähigkeit vermieden werden.
    Kommt man dann auch noch zum Ergebnis, dass die Versammlung nicht wirksam Beschluss fassen konnte, ist der alte Vorstand nach wie vor im Amt und hat seinen Verpflichtungen nachzukommen, ob er will oder nicht. Wenn die reguläre Amtszeit abgelaufen ist hat er auch eine MV satzungsgemäß einzuberufen. Eventuelle Fehler muss er sich dann eben anlasten lassen.
    Nur wenn keine Klausel in der Satzung steht und die Amtszeit abgelaufen ist,wäre der Vorstand nicht mehr im Amt. Doch auch hier besteht m.E. die Verpflichtung zur Einberufung einer neuen Versammlung. Auch hier stimme ich Diabolo zu. Wenn sich hier der Vorstand weiter weigert und die Voraussetzungen vorliegen würde die Bestellung eines Notvorstandes prüfen.

    Ist der Vorstand noch im Amt und beruft nicht ein sollten die Mitglieder die Möglichkeit des § 37 BGB nutzen.

    Wir haben diesen Fall hier schon ausgiebig durch.
    1. und 2. Vors., je einzeln vertretungsberechtigt im Streit. Beide bilden Lager von Mitgliedern um sich und wollen durch Versammlungen den jeweils anderen vom"Thron" stürzen. Jeder der beiden berief Versammlungen ein, jedoch wurden nur die wohlgesonnenen Mitglieder eingeladen u.s.w. Mitglieder die dem jeweils anderen Lager angehörten wurden rausgeschmissen etc. Man stritt sich sogar darüber ob bestimmte Mitglieder noch welche sind. Es wurden Ausschlüsse ausgesprochen. Die Vors. versuchten die Versammlungen des jeweils anderen vorher wieder abzublasen.Das ging so ewig, dass keiner mehr den Durchblick hatte.
    Dazu kamen Insolvenz des Vereins, Anzeigen gegen den Vors. wegen Betruges....
    Dann haben sich die Mitglieder zusammengetan und wollten nach § 37 BGB eine Vers. einberufen haben. Dem ist der Vorstand natürlich nicht nachgekommen.
    Dann haben wir durch Beschluss die Mitglieder ermächtigt eine Versammlung einzuberufen. Dagegen wurde natürlich RM eingelegt. Schlussendlich hat aber die Versammlung stattgefunden, ein neuer Vorstand wurde gewählt und trotz Drohungen und böswilligen Beschimpfungen durch den alten Vors. wurde der neue eingetragen. Das RM hatte keinen Erfolg. :teufel: Seitdem ist Ruhe eingekehrt.

  • Wenn die Überbrückungsklausel in der Satzung verankert ist, der VS jedoch zurückgetreten ist - und sei es zur Unzeit, denn auch dann ist Rücktritt wirksam! - dann braucht der VS seinen Verpflichtungen eben nicht mehr nachzukommen, weil er mit dem wirksamen Rücktritt aus dem VS ausgeschieden ist und keinerlei Verpflichtung hat, noch tätig zu sein. Dazu gehört auch, trotz der noch vorhandenen Eintragung im VR sich zu weigern, eine MV einzuberufen. Dabei ist eine etwaige Regresspflicht des Ex-VS eine ganz andere Baustelle. Dann wird aber die Bestellung eines Not-VS unumgänglich sein.

  • ... der VS jedoch zurückgetreten ist ...

    Hm, von Rücktritt hatte ich aus Schmetterlings Schilderungen bislang nichts entnehmen können. Allein die Weigerung, eine MV einzuberufen, stellt m. E. keine Amtsniederlegung oder dergleichen dar.

  • @ RitaGress:

    Zurückgetreten ist der alte VS nicht, aber nach dem Ausgangsbeitrag "überraschend abgewählt" worden. Setzt man jetzt voraus, dass alle Entscheidungen der MV als nichtig anzusehen sind, ist nicht nur die Neuwahl, sondern auch die Abwahl gescheitert. Ist dem so, dann kann der alte VS wegen der Überbrückungsklausel auch in Anspruch genommen oder auf § 37 BGB zurückgegriffen werden, was zwar etwas längerwieriger, aber machbar ist. Für Schäden, die der Verein durch Passivität des "Noch-VS" erleidet, wäre dieser dann in Regress zu nehmen.
    Dazu müsste aber sicher sein, dass das oben Fettgedruckte auch so zutrifft.
    Wäre die Abwahl aber wirksam, dann gäbe es keinen Unterschied zu einem Rücktritt, da dann in beiden Fällen die Überbrückungsklausel - nach meiner Anscht - nicht greift.

  • Wenn die Überbrückungsklausel in der Satzung verankert ist, der VS jedoch zurückgetreten ist - und sei es zur Unzeit, denn auch dann ist Rücktritt wirksam! - dann braucht der VS seinen Verpflichtungen eben nicht mehr nachzukommen, weil er mit dem wirksamen Rücktritt aus dem VS ausgeschieden ist und keinerlei Verpflichtung hat, noch tätig zu sein. Dazu gehört auch, trotz der noch vorhandenen Eintragung im VR sich zu weigern, eine MV einzuberufen. Dabei ist eine etwaige Regresspflicht des Ex-VS eine ganz andere Baustelle. Dann wird aber die Bestellung eines Not-VS unumgänglich sein.



    Das mit dem Rücktritt "zur Unzeit" ist aber umstritten. Meines Wissens ( ich bin ja bereits länger weg von der Materie ) gibt es doch andere Kommentarmeinungen. Und liegt denn überhaupt ein "wirksamer Rücktritt" bislang vor ?

  • Irgendwie kommen wir nicht weiter. Schmetterling müsste mal kundtun, ob es eine Übergangsklausel gibt! Wobei Reichert schreibt: "Heißt es in der Satzung aber -wie regelmäßig- lediglich, der bisherige Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, so ist mit der (unwirksamen) Neuwahl die Amtsperiode des bisherigen Vorstands abgelaufen mit der Folge, daß der Verein nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des letzten Vorstands ohne Vertretungsorgan ist." Davon ausgehend, daß die Beschlüsse nichtig sind kann ich mir den Zeitverlust und Ärger ersparen und es bleibt nur die Notvorstandsbestellung.

  • Die naheliegendsten Fragen sind in der Tat, ob eine Überbrückungsklausel vorhanden ist und diese bei Feststellung der nichtigen Wahl (noch) eintritt bzw. wieder auflebt. Das ist noch gar nicht beleuchtet worden.

    @ Takahara:
    Ich habe den Reichert nicht, kannst Du mal die zitierte Rn. und die Auflage bekannt geben?

    Die Ansicht ist m.E. auch nachvollziehbar, weil der alte VS bis zur Neuwahl im Amt bleiben soll nach der Überbrückungsklausel. Eine Neuwahl hat stattgefunden, die Klausel ist also verbraucht. Dass die Neuwahl Murks und nichtig war, ist Pech und lässt auch nach MEINER Ansicht die Klausel eben nicht wieder aufleben, es sei denn, man setzt Neuwahl mit "gültiger Neuwahl" gleich. Das steht aber in keiner Satzung so drin, so dass der Verbrauch der Klausel wahrscheinlich ist.

  • Sachverhalt:
    Es gibt keine Überbrückungsklausel / Verlängerungsklausel. Sondern in der Satzung steht, der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Basta. (Also der Satz: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt" fehlt).
    Und wie gesagt, der alte Vorstand ist zwar eingetragen, weigert sich aber aus verschiedenen Gründen definitiv, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Inzwischen gehe ich davon aus, dass ich einen Notvorstand bestellen muss.

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