Titelumschreibung wegen Heirat?

  • Hallo, ich hab da mal wieder nen Problem.Es wurde ein KfB erlassen. Der Rechtsanwalt der obsiegenden Partei beantragt nun Titelumschreibung, weil die unterlegene Partei geheirat hat und vollstreckt werden soll. Vorgelegt hat er mir eine Melderegisterauskunft. Kann ich den Titel umschreiben und wenn ja wie geht so etwas? Reicht es wenn ich nen Beschluss mit der Ausfertigung verbinde, in welchem ich die Titelumschreibung angebe?Danke im Voraus für eure Unterstützung. =)

  • Hier liegt nur eine Namensänderung vor. Eine Berichtigung nach 319 ist nicht erforderlich. Es kann jedoch ein klarstellender Vermerk angebracht werden (vgl. ZPO, Zöller, 24. Aufl., RZ 31 zu § 727). Hierzu wäre die Heiratsurkunde vorzulegen.

  • Ein extra Beschluss mit Titelverbindung mache ich auch nicht. Es erfolgt ein einfacher Vermerk auf dem Titel und natürlich der entsprechenden Urschrift in der Akte.

  • Muster:

    Vfg.

    1. Anliegende vollstreckbare Ausfertigung d. #
    und die Urschrift dazu mit folgendem Vermerk versehen:

    Der Familienname d. Beklagten lautet infolge Eheschließung
    am # nunmehr #.
    Ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch vom #
    - Standesamt # - lag vor.

    2. ...

    XY, #
    Amtsgericht, Abt. blabla

  • M.E. ist dies jedoch alles kein Fall von § 727 ZPO, so dass die Zuständigkeit für die neue Klausel auch nicht beim Rpfl. liegt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Umschreibung nur mit Vorlage einer Einwohnermeldeauskunft:gruebel:
    Ich musste bisher immer einen Auszug aus dem Familienstammbuch bzw. eine Namensbestätigung des Standesamtes vorlegen.

  • Umschreibung nur mit Vorlage einer Einwohnermeldeauskunft:gruebel:
    Ich musste bisher immer einen Auszug aus dem Familienstammbuch bzw. eine Namensbestätigung des Standesamtes vorlegen.



    Aus einer erweiterten Melderegisterauskunft kann man den alten und den neuen Namen, sowie den Zeitpunkt der Änderung erfahren. Damit hab ich auch schon klargestellt.

    Ich erteile auch diese Klauselvermerke...
    Unserer UdG traut das wohl keiner zu (und so sehr, wie sie sich dagegen wehrt, macht sie dann wohl absichtlich alles falsch ...) :(

  • Die Beweiskraft einer Personenstandsurkunde ergibt sich aus §§ 60 ff. PStG, die eine Melderegisterauskunft nicht erbringen kann. Wenn jedoch ein Gericht den Auszug aus dem Melderegister für ausreichend ansieht, sollte es dabei bleiben.

  • Es ist nur ein klarstellender Vermerk anzubringen (siehe #3).
    Gleiches gilt auch für die Änderung der Firma!

    z.B.:

    Verfügung



    1) Es ist durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Originaltiteln und den eingereichten vollstreckbaren Ausfertigungen folgender klarstellender Vermerk anzubringen:

    Die Klägerin/Beklagte (o.ä.) führt nunmehr den Namen oder firmiert
    nunmehr als:

    Name
    Straße Nr.
    PLZ Ort

    Beigeschrieben aufgrund des/der Handelsregisterauszuges/Eheschließungsurkunde/Melderegisterauskunft des Registergerichts/Einwohnermeldeamtes
    Ort
    HRB xxxxxxx /Nr. und/oder Datum

    Ort, den xx.xx.2007
    UdG

    2) Titel an Antragsteller nach Erledigung zurücksenden

    3) weglegen

    Ort, den xx.xx.2007

    Mr. X
    Rechtspfleger/in

    Den Nachweise der Namensänderung/Umfirmierung hat der Antragsteller zu erbringen (Handelsregisterauszug/Eheschließungsurkunde oder Meldeauskunft). Ein klarstellender Vermerk ist aber bei der Vollstreckung nicht unbedingt erforderlich, wenn der Gl. dem Vollstreckungsauftrag die o.g. Nachweise anhängt.

    Den Vermerk lasse ich immer vom UdG machen, da es sein Job ist. Er kann gerne Hilfe bekommen (siehe obige Vfg., welche dem UdG als Muster für zukünftige Anträge nochmal (blanco) extra zugeleitet wird) aber machen muss er es selbst, damit er es beim nächsten Antrag kann. Bei Problemen helfe ich natürlich immer (so soll es glaube ich auch sein!).

  • Es ist nur ein klarstellender Vermerk anzubringen (siehe #3).
    Gleiches gilt auch für die Änderung der Firma!

    .....

    Den Nachweise der Namensänderung/Umfirmierung hat der Antragsteller zu erbringen (Handelsregisterauszug/Eheschließungsurkunde oder Meldeauskunft). Ein klarstellender Vermerk ist aber bei der Vollstreckung nicht unbedingt erforderlich, wenn der Gl. dem Vollstreckungsauftrag die o.g. Nachweise anhängt.

    Vorliegend hat der Gläubiger die Umfirmierung nicht nachgewiesen.
    Wenn ich nun zwischenverfüge, dass ich einen beglaubigten HR-Auszug benötige, um die bloße Namensänderung nachzuvollziehen, dann würde mir der Nachweis theoretisch reichen und ich könnte den Pfüb erlassen, ohne einen Vermerk anbringen zu lassen?

  • Ja, dann ist das ok.

    Die klarstellenden Vermerke wegen Firmen-/Namensänderung sind nach meiner Ansicht reine Geschmacks- und Glaubensfrage, da sie in der ZPO nicht vorgesehen und an sich auch nicht erforderlich sind.

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