Vertretungsnachweis des bestellten aber noch nicht eingetragenen Geschäftsführers

  • Bei Dir geht es aber nicht um eine Vor-GmbH, sondern um eine bereits existente GmbH, bei der der Geschäftsführer gewechselt hat.

    Zwar erfolgt der Wechsel in der Geschäftsführerbestellung bereits mit dem Bestellungsangebot der Gesellschaft und der Annahme durch den als neuen Geschäftsführer in Aussicht genommenen (s. #12). Auch dient § 32 GBO, der von einer HR-eintragung ausgeht, lediglich der Erleichterung im GB-verfahren und schließt anderweitige Nachweismöglichkeiten nicht aus (OLG München, Beschluss vom 16.09.2011, 34 Wx 376/11). Daher können z. B. auch Urkunden über die Bestellung der Organe (Geschäftsführer, Vorstand) vorgelegt werden (Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 32 RN 3).

    Allerdings dürfte § 15 HGB auch im GB-verfahren Anwendung finden; jedenfalls besteht für eine Herausnahme des Grundbuchamtes aus dem Kreis der von § 15 Abs. 1 HGB angesprochenen Dritten kein Anlass (s. Vollmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 32 GBO RN 8).

    Und nach § 15 Absatz 1 HGB können einem Dritten (= GBA) eintragungspflichtige Tatsachen nicht entgegengesetzt werden, solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Bekannt ist dem GBA bislang nur, dass die im HR noch ausgewiesene Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers nicht mehr bestehen dürfte.

    Der Rest ist nicht eingetragen. Möglicherweise wird er es auch nicht, weil der zum Geschäftsführer Bestellte dieses Amt nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht bekleiden darf. Ist er etwa geschäftsunfähig, war seine Bestellung unwirksam. In diesem Fall erlischt das Amt des Geschäftsführers zu dem Zeitpunkt von selbst, in dem der Geschäftsführer seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert (Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 6 GmbHG RN 3 unter Zitat OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 114). Ein Verstoß gegen gesetzliche Erfordernisse bzw. gesetzlichen Ausschluss macht die Bestellung ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Mangels nichtig, ein dennoch eingetragener Beschluss unterliegt der Amtslöschung (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 6 RN 17 mwN in Fußn. 63, 64).

    Also tust Du gut daran, die Eintragung des Geschäftsführers im HR abzuwarten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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