Kommissarische Vorstandsmitglieder

  • Ich find dazu nüscht: Muss die Bestimmung eines kommissarisch bis zur nächsten Wahl vom Vorstand eingesetzten Vorstandsmitglieds notariell angemeldet werden? Gibt's sonst irgendwas besonderes zu beachten? Die "Wahl"/Bestimmung prüfen (ist ja Vorstandssitzung, also eher nicht?)?

  • Die Befugnis, ein Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen, ist eine von § 27 I BGB abweichende Satzungsbestimmung.

    Damit wird ein ganz normales Vorstandsmitglied bestellt. Es sind daher auf dieses Vorstandsmitglied die selben Bestimmungen anwendbar, wie auf ein von der Mitgliederversammlung gewähltes.

  • Dem stimme ich zu. Die Selbstergänzung (Kooptation) durch den VS bedarf einer satzungsmäßigen Bestimmung. Wenn ein VS-Mitglied i.S.v. § 26 II BGB ergänzt wird, ist dieses ordnungsgemäß anzumelden und einzutragen. Die Ergänzung erfolgt meistens bis zum Ende der Legislaturperiode.

    Dazu:

    Kommissarische Berufung zulässig?

    Eine kommissarische Berufung ist nur zulässig, wenn dies die Satzung ausdrücklich regelt. Nur dann kann das dafür zuständige Organ eine neue Person von außen in den Vorstand berufen, in der Regel bis zu nächsten ordentlichen MV.
    Wenn diese Grundlage nicht in de Satzung zu finden ist, kann der Vorstand oder welches Organ auch immer keine Person in den Vorstand als „Ersatzmann“ berufen.

    Und:

    Kommissarische Berufung eines VS-Mitglieds


    Wenn ein VS-Mitglied z.B. aus gesundheitlichen Gründen während der Amtsperiode ausscheidet und die regulären VS-Wahlen erst im nächsten Jahr anstehen, kann dann das Amt zunächst kommissarisch besetzt werden? Die Satzung des Vereins regelt dazu nichts.

    Nein! Das Vereinsrecht kennt die kommissarische Besetzung eines VS-Amtes nicht, sondern nur die Bestellung durch die MV (§ 27 I BGB). Nach § 40 BGB kann die Satzung des Vereins aber weitergehende Regelungen treffen. Damit besteht die Möglichkeit, dass durch eine ausdrückliche Satzungsgrundlage die kommissarische Berufung zugelassen werden kann. Die Satzung muss die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen dann genau beschreiben.

    Wenn die Satzung eine solche Regelung nicht enthält, muss eine außerordentliche MV zur Nachwahl des vakanten VS-Postens durchgeführt werden.
    (2x Quelle: Haufe Mediengruppe)

  • Ich bin der Meinung, dass das Vereinsinterna sind, die bei der Vertretung nach aussen relevant werden. Wenn der Verein nicht oder die angbl. vertretungsberichtigte Person in Regress genommen werden will, muss er dafür sorgen, dass die richtige Leute auch im Register eingetragen sind. Sofern sie nicht satzungsgem. vertretungsberechtigt sind werden möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen begangen, die aber mit dem RegGericht so nichts zu tun haben. Hier wird nur erfasst was angemldet wird. Und wenn es nicht angemeldet wird, kann es zu Beweiszwecken auch nicht genutzt werden. Also Prüfung nur wenn auch angemeldet wird. Der Rest ist Vereinssache.


  • Kommissarische Berufung zulässig?

    Eine kommissarische Berufung ist nur zulässig, wenn dies die Satzung ausdrücklich regelt.



    Hallo allerseits,

    ich muss diesen Beitrag mal aufwärmen bzw. bin beim Suchen hierauf gestoßen.

    Ich habe gerade einen solchen Fall, dass im Wege der Selbstergänzung ein Vorstandsmitglied "kommissarisch" bestellt wird.

    Die entsprechende Passage in der Satzung lautet:

    "Scheidet während des Geschäftsjahrs ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand zunächst selbst."

    Im vorliegenden Fall ist die 1. Vorsitzende jedoch in der Mitgliederversammlung zurück getreten. Hat dann den Vorsitz noch weiter geführt bis die Sitzung zu Ende war.

    Jetzt erreicht mich eine Anmeldung der kommissarischen Vorsitzenden auf Löschung der zurückgetretenen 1. Vorsitzenden.

    Ich frage mich jetzt:

    1. durfte die zurückgetretene 1. Vorsitzende den Vorsitz weiter führen? Nach ihrem Rücktritt wurde u.a. noch über eine Satzungsänderung abgestimmt....

    2. die Kommissarische muss doch nicht nur das Ausscheiden der Zurückgetretenen anmelden, sondern auch sich und ihr eigenes Amt, oder seh ich das falsch?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Stella

  • zu 1. Die Versammlung ist letztlich für die Wahl des Versammlungsleiters zuständig. Wenn nach der Amtsniederlegung niemand gegen die Weiterführung der Sitzungsleitung durch die ausgeschiedene Vorsitzende widersprochen hat, war das in Ordnung, sprich genehmigt.

    zu 2. Das siehst du richtig. Die neue Vorsitzende muss auch sich selbst anmelden und den Vorstandsbeschluss über ihre Benennung mit vorlegen.

  • Hallo,

    nun muss ich mich auch nochmal an das Thema dranhängen...

    Hier mein Fall:

    Es handelt sich um eine kleine AG, welche aus 4 Personen besteht. Eine Person ist der Vorstand, die anderen drei der Aufsichtsrat. Nun wurde der Vorstand nicht wieder berufen.
    Der Aufsichtsratsvorsitzende möchte sich nun als stellv. Vorstand (eigentlich eher komissarischer Vorstand) berufen lassen. Dann ist aber der Aufsichtsrat nicht mehr vollständig. Was passiert in diesem Falle? Ist die AG überhaupt noch handlungsfähig? Welche Handlungsoptionen gibt es in so einer Konstellation überhaupt ?

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