Vorlage für Kontofreigabe

  • Hallo zusammen!

    Kann mir jemand vielleicht eine Blanko-Vorlage für eine Kontofreigabe schicken? Da wir an der Staatsanwaltschaft davon noch nie Gebrauch machen mußten, haben wir leider gerade nichts passendes zur Hand.

    Worauf muss ich achten?

    Vielen Dank!



  • Darauf, dass nur Arbeitseinkommen gem. 850k ZPO freigegben werden kann. Also Kontoauszüge vorlegen lassen, Lohnnachweis ebenso, Perso kontrollieren.
    Sofern Lohn bereits gepfändet, dann im Beschluss daraufhinweisen. Mache eben zwei Dateien fertig, kleinen Augenblick!

  • So anbei der Antrag und ein Beschluss, müssen nur die Daten aus dem Verfahren hinein. Viel Spass!;)
    "Amtsgericht

    <Protokoll Antrag Kontofreigabe>

    Gegenwärtig:
    ____________________________________ , Rechtspfleger(in)
    Es erscheint:
    _______________________________________________ , geb. ________________________
    geb. am ______________ in ____________________ , wohnhaft
    _____________________________________________________________________________

    ¡ ausgewiesen durch BPA ¡ ausgewiesen durch Reisepass ¡ von Person bekannt
    und erklärt:
    Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Seesen vom
    ___________________ Geschäftszeichen: _____________________ ist das Konto bei

    ______________________________________________________ – Drittschuldner(in) –

    Konto-Nr. _________________________________ gepfändet worden.

    Ich beantrage hiermit, den obigen Beschluss gemäß § 850k ZPO dahingehend abzuändern, dass die
    von _____________________________________________________________

    a) auf das Konto eingehenden Gelder nicht der Pfändung unterliegen, als diese im Rahmen des § 850c ZPO analog wie Arbeitseinkommen unpfändbar sein müssten.

    b) auf das Konto eingehendes Einkommen nicht der Pfändung unterliegt, da bei meinem Arbeitgeber bereits eine Gehaltspfändung vorliegt und nur der unpfändbare Teil meines Einkommens auf das Konto überwiesen wird.

    Beweis:
    ¡ Gehaltsabrechnung
    ¡ Kindergeldbescheid
    ¡ Wohngeldbescheid
    ¡ Sozialhilfebescheid
    ¡ 

    Weiteres Einkommen habe ich nicht.

    Mein Einkommen ist ungefähr gleichbleibend und liegt monatlich bei ca. _____________ € (netto).

    Ich bin ¡ verheiratet ¡ ledig
    und habe __________ Kind(er) zu unterhalten.

    Soweit meine Angaben nicht ausreichend nachgewiesen sind, versichere ich zur Glaubhaftmachung die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt. Über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wurde ich belehrt.
    Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
    ________________________________ _________________________________
    (Antragsteller/in) (Rechtspfleger/in)"

    und der Beschluss:

    "Amtsgericht
    <Abänderung (Pfändung wie Arbeitseinkommen)>

    Vfg.



    (7440 1) 1. Beschluss

    In pp. (v. R.) wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom __________________ auf Antrag d. Sch. unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im übrigen dahingehend geändert, dass das auf das Konto d. Sch. bei der _____________________________________________ , Konto-Nr __________________________ , eingehende Einkommen insoweit nicht der Pfändung unterliegt, als es im Rahmen des § 850c ZPO wie Arbeitseinkommen unpfändbar ist.

    Monatlich pfändbar ist lediglich der ___________________ € übersteigende Betrag.

    Gutschriften, die aus einem anderen Rechtsgrund entstehen, unterliegen weiterhin der Pfändung.

    Gründe:

    Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Kontoguthaben d. Sch. bei dem oben genannten Geldinstitut gepfändet worden.

    Da auf dieses Konto die Einkünfte d. Sch. überwiesen werden, aus denen auch der Unterhalt bestritten wird, war die Pfändung gemäß § 850k ZPO teilweise aufzuheben.

    Diese Entscheidung ergeht gemäß § 850k ZPO wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage ohne Anhörung d. Gl.

    2. Beschlussausfertigung an:
    a) Gl./Gl.-Vertr. – ZU –
    b) Sch. – ZU –
    c) Drittsch. – ZU –

    3. Wv 1 Monat./ weglegen
    ________________________________ , Rechtspfleger(in)"

  • Einw. Einstellung


    Rubrum

    wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    vom (Geschäftsnummer wie oben) bis zur Entscheidung über den Antrag
    des Schuldners/der Schuldnerin einstweilen eingestellt.
    (§§ 766; 850 k Abs. 3 ZPO; 732 Abs. 2 ZPO)

    Die Pfändung wird in Höhe eines Teilbetrages von € für den Lohn Monat sowie in Höhe von € monatlich bis Lohn Monat vorab aufgehoben.
    Dieser Betrag ist vom Drittschuldner sofort an den Schuldner/die Schuldnerin auszuzahlen.

    Den darüber hinausgehenden Betrag hat der Drittschuldner bis zur endgültigen Entscheidung zu hinterlegen und weder an den Gläubiger noch an den Schuldner/die Schuldnerin auszuzahlen.

    Gründe



    Der Antrag war schlüssig und begründet.
    Glaubhaftmachung erfolgte durch:
    Eine vorherige Anhörung des Gläubigers unterbleibt, weil eine Verzögerung dieser Notbedarfsaufhebung den notwendigen Unterhalt gefährden würde, was einer unzumutbaren Härte gleichkommt.
    Die einstweilige Einstellung rechtfertigt sich daraus, dass mit der Zustellung der endgültigen Entscheidung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 835 Abs. 3 ZPO nicht gerechnet werden kann. (§ 850 Abs. 3 ZPO)


    Rechtspfleger

    weiter:

    wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom (Geschäftsnummer, wie oben) in Höhe eines Betrages von EUR bzgl. Lohn/Gehalt für den Monat aufgehoben.
    Die mit Beschluss vom (vorab) an den Schuldner freigegebenen Beträge in Höhe von € werden auf den Betrag für den Monat angerechnet.
    Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgericht vom und die damit verbundene Anordnung der Hinterlegung werden mit der Folge aufgehoben, dass die von der Pfändung erfassten Beträge an den Gläubiger, und die pfandfrei gestellten Beträge an den Schuldner auszuzahlen sind.
    Der Gläubigerin wurde rechtliches Gehör gewährt.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt. (§§ 91; 788 Abs. 3 ZPO)
    Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.










    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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