Neuer § 184 InsO

  • Hallo zusammen. Neuer 184 InsO ab 01.07.07 legt dem Schuldner ja auf, bei titulierten Ansprüchen und Widerspruch Klage zu erheben. Nach Sternal NJW 07, 1909 müßte Schuldner belehrt werden ( im Termin)
    Wie macht ihr das ? Habt ihr schon Belehrungen zusammengeschustert ? Macht ihr das dann schriftlich ?

  • Nach § 184 Abs. 2 S. 3 InsO erhält der Schuldner einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und den Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung. Wie das praktisch aussieht hab ich noch keine Ahnung, werd aber mal was zusammenbasteln.

    Eventuell so:

    Kann der Schuldner bei titulierten Forderungen dem Insolvenzgericht die Verfolgung seines Anspruchs nicht binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, nachweisen, gilt der Widerspruch als nicht erhoben

  • Belehrst Du ihn also nur schriftlich, nicht (nochmals) im Termin -> siehe Abhandlung ?
    Zudem: was machst Du, wenn im Termin wiedersprochen wurde -> und dann keine Klage erhoben wurde. Berichtigst Du dann die Tabelle v.A.w. und mit welchem Vermerk ?

  • Belehrst Du ihn also nur schriftlich, nicht (nochmals) im Termin -> siehe Abhandlung ?
    Zudem: was machst Du, wenn im Termin wiedersprochen wurde -> und dann keine Klage erhoben wurde. Berichtigst Du dann die Tabelle v.A.w. und mit welchem Vermerk ?



    Ich würde ihn im Termin daraufhinweisen, aber auf alle Fälle schriftlich belehren, damit ich einen Nachweis darüber habe.

    Tabellenberichtigung :gruebel::gruebel::gruebel:
    Mal abwarten, was die Praxis mit sich bringt.

    Hast Du etwa gerade so einen Fall?

    Das hier ist das einzige, was ich bisher in einem Kommentar finden konnte:

    Für titulierte Forderungen regelt § 184 Abs. 2 InsO, dass der Schuldner binnen einer Frist von einem Monat den Widerspruch verfolgen soll. Die Regelung in der bisherigen Fassung war in der Tat etwas verunglückt. Der Neuregelung ist in der Praxis jedoch keine größere Bedeutung beizumessen. Bei natürlichen Personen folgt in der Regel nach dem Insolvenzverfahren ganz überwiegend die Restschuldbefreiung. Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften kommt es regelmäßig zur Löschung des Schuldners wegen Vermögenslosigkeit.

  • Ich denke auch, dass sich die praktische Bedeutung der Vorschrift in Grenzen halten wird, da Schuldner eher selten einer Forderung als solcher widersprechen und wenn dann hoffentlich keiner titulierten Forderung. Wir drehen uns mit dieser Frage allerdings auch noch im Kreis. Merkblatt ja oder nein, was muss drinstehen, wann muss die Tabelle wieder berichtigt werden, Fragen über Fragen. Ich würde den Schuldner auf jeden Fall schon im Termin darauf hinweisen und es entsprechend im Protokoll vermerken. Beim schriftlichen Verfahren hast du den Widerspruch ja ohnehin in der Akte und könntest den Schuldner dann noch mal schriftlich belehren. Bezüglich der Tabellenberichtigung sind wir uns noch uneins. Wenn der Fall mal kommt, müssen wir wohl oder übel noch mal drüber nachdenken, ob wir v.A.w. berichtigen müssen oder es dem Gläubiger es zumuten sich darum zu kümmern.
    Mehr Bedeutung hat diese Vorschrift ja nur im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung und die sind Gott sei Dank eher weniger als solche tatsächlich tituliert, Vollstreckungsbescheid oder Bescheid der Krankenkasse lassen wir nicht gelten. Insoweit müsste weiter der Gläubiger klagen.
    Ich meine, wir hätten diese Problematik vor kurzem auch schon in einem anderen Thread diskutiert :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bin mir immer noch nicht sicher...

    Hat jemand von Euch nun bereits ein Merkblatt ?

    Wenn ich Euch recht verstehe, geht der überwiegende Teil davon aus, dass der neue 184 II nur dann gilt, wenn der Forderung als solcher widersprochen wird. Wenn nur der unerlaubten Handlung widersprochen wird , also nicht ? Gibt's dazu Entscheidungen ? Meinungen etc. ????

    Ich habe hier nun den Fall , dass ein Sozialversicherungsträger Forderungen aus unerlaubter Handlung anmeldet, welche der Höhe nach per Bescheid „tituliert" ist.

    Überlege nun in der Belehrung zur unerlaubten Handlung ( allgemein ) einen Passus zu § 184 aufzunehmen. Auf der anderen Seite: wenn ich das tue und der Schuldner dies falsch versteht, könnte er m.E. auch gänzlich abgeschreckt werden und gar nicht erst zum Termin kommen, da er die Mühe nicht auf sich nehmen will ( obwohl ggf. ein Fall des 184 II gar nicht sicher vorliegt )


    Hiiiiiilfe

  • Nun mach dich doch nicht "huschig" !!! In Deinem Fall würde ich erst mal garnix machen. Wie immer belehren. Kommt dann der Schuldner und legt Widerspruch ein, dann würde ich unterscheiden: gegen die Forderung, dann belehren gemäß § 184 InsO. Sofern nur gegen den Rechtsgrund, würde ich garnix machen, sondern wie üblich den Tabellenauszug und Protokoll an die Gläubigerin schicken.

    Ich weiß nicht, was Ihr immer mit einem Merkblatt habt? Das hat doch letztlich nur einen Satz.
    Und schon gleich in die Belehrung einen Satz aufnehmen, halte ich auch nicht für unbedingt angebracht. Das verwirrt doch eh nur und in den aller aller meisten Fällen widersprechen die Schuldner doch eh nur dem Rechtsgrund.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich werde gerade in dieser Sache auch auf den Einzelfall abstellen. Will heissen schön der Reihe nach.
    Erst wenn der Schuldner widerspricht, dann wird nachgesehen ob ein Titel exisitert und dann wird belehrt.
    Im Hinblick auf die Belehrung würde ich auf den Gesetzeswortlaut zurückgreifen.

  • Habt ja recht. Im Zweifel gilt das ja eh nur in den seltenen Fällen, wo der Schuldner tatsächlich kommt und einer Forderung wiederspricht, die erstmal tituliert sein muß.

    Warte es jetzt ab.

  • Ich werde gerade in dieser Sache auch auf den Einzelfall abstellen. Will heissen schön der Reihe nach.
    Erst wenn der Schuldner widerspricht, dann wird nachgesehen ob ein Titel exisitert und dann wird belehrt.
    Im Hinblick auf die Belehrung würde ich auf den Gesetzeswortlaut zurückgreifen.




    Ich habe jetzt 2 solcher Fälle des neuen § 184 Abs. 2 mit entsprechendem Schuldnerwiderspruch (im schriftlichen Verfahren). Grundsätzlich würde ich ja prüfen müssen, ob die Forderung tituliert ist. Leider sind die Angaben des Verwalters dazu nicht sehr ausführlich. Im Übrigen kann ich doch nie ausschließen, dass nicht doch ein Titel zur angemeldeten (und vom Schuldner widersprochenen) Forderung existiert.

    1. Muss ich jetzt bei SchuldnerWS immer belehren, da zu vermuten ist, dass ein Titel existiert?
    2. Habt Ihr schon Merkblätter / Belehrungsschreiben entworfen?

  • Aus den Anmeldeunterlagen sollte sich doch ergeben, ob der widersprochenen Forderung ein Titel zu Grunde liegt. Wenn der Gläubiger das nicht ausdrücklich anmeldet, dann gehe ich nicht automatisch davon aus, das ein Titel vorliegt.

    Also: Schuldner Widerspruch, Prüfung der Anmeldung, Belehrung.

    Ein allgemeines Merkblatt habe ich nicht und würde ich auch nicht versenden. Bei einem weiteren InsO-gericht wollten die RPfl direkt mit dem Eröffnungsbeschluss den Schuldner über alles belehren. Das halte ich für unzulässig, der vorgesehene Ablauf steht im Gesetz.

    Einen Belehrungsvordruck habe ich nicht, mein Text würde so oder so ähnlich aussehen:

    "Sie haben der Forderung Tabelle Nr. x mit Schreiben vom y (dem Grund der vbuH nach) widersprochen. Für diese Forderung liegt (auch dem Grund nach) ein Titel vor. Gemäß § 184 Abs. 2 InsO ist es nun an Ihnen den Widerspruch zu verfolgen durch Feststellungklage beim Amtsgericht (Landgericht) Z. Sollten Sie binnen eines Monats nach (PT oder Bestreiten) diese Feststellungklage nicht erhoben haben, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und das Insolvenzgericht wird entsprechenden Vermerk in der Tabelle anbringen."

    So, erster Entwurf, Feuer frei, gemeinsam werden wir doch wohl einen Text zusammenbringen.

    Den Nachweis der Klageerhebung gegenüber dem Insolvenzgericht habe ich nicht gefordert, die Monatsfrist gilt nur für die Erhebung. Der Schuldner sollte sodann in eigenem Interesse die Klagerehebung dem IG mitteilen. Die Zuständigkeit ist auch so eine Frage. Praktisch betrachtet wird es um vbuH gehen und wie hoch das Feststellungsinteresse zu bewerten sein wird ist Sache der Prozessgerichte. Ich würde wahrscheinlich bei vbuH generell an das AG verweisen, sollte dieses sich als unzuständig ansehen, dann muss der Schuldner halt einen RA bemühen. Bei Hinweis des Gerichts dürfte die Frist mit Erhebung der Klage beim AG gewahrt werden können.

    Je mehr ich meine Gedankengänge wegen des Belehrungstextes beleuchte und niederschreibe, desto mehr fällt mir auf, was für eine Schrottvorschrift der § 184 II geworden ist.

  • Ich habe jetzt 2 solcher Fälle des neuen § 184 Abs. 2 mit entsprechendem Schuldnerwiderspruch (im schriftlichen Verfahren). Grundsätzlich würde ich ja prüfen müssen, ob die Forderung tituliert ist. Leider sind die Angaben des Verwalters dazu nicht sehr ausführlich. Im Übrigen kann ich doch nie ausschließen, dass nicht doch ein Titel zur angemeldeten (und vom Schuldner widersprochenen) Forderung existiert.

    1. Muss ich jetzt bei SchuldnerWS immer belehren, da zu vermuten ist, dass ein Titel existiert?



    Es gibt da eine wunderbare und m.E. völlig richtige Entscheidung des RG (RGZ 85, 64), wonach das Privileg des (jetzigen) § 179 Abs. 2 InsO nur dem Gläubiger zugute kommt, der seinen Originaltitel vorlegt. Auch wenn nach Schlau-BGH (ohne Erwähnung dieser RG-Entscheidung) die Nichtvorlage des Originaltitels der Feststellung einer Forderung nicht mehr entgegengehalten werden kann, können zumindest Forderungen solange als untituliert behandelt werden, solange der Originaltitel nicht vorliegt.

  • Na dann sieht mein Belehrungsschreiben jetzt so aus:

    "....zu oben genanntem Verfahren haben Sie Widerspruch gegen eine Forderung eingelegt, zu der ein Vollstreckungstitel vorliegt:

    Gemäß § 184 Abs. 2 InsO (neue Fassung) gilt Folgendes:

    „Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.

    Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.“

    In der Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie einen beglaubigten Auszug der Tabellenforderung, gegen die Sie Widerspruch erhoben haben.

    Gemäß § 184 Abs. 2 InsO besteht für Sie die Möglichkeit, den Widerspruch zu verfolgen (Erhebung der Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht bzw. Landgericht).

    Sollten Sie binnen eines Monats nach dem Prüftermin oder dem Bestreiten im schriftlichen Verfahren (siehe Tabelleneintrag) diese Feststellungsklage nicht erhoben haben, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und das Insolvenzgericht wird den entsprechenden Vermerk in der Tabelle anbringen...."

    Ist zumindest mal ein erster Schritt.

  • @clarence: Ich habe es in der Praxis (mit Persönlichen Terminen) so selten erlebt, dass ein Schuldner gegen eine titulierte Forderung Widerspruch erhoben hat, dass ich eher glaube, dass der Gläubiger vbuH angemeldet hat und der Schuldner im schriftlichen Verfahren (in dem man ja nichts bereden kann) seinen Widerspruch nach Belehrung auf die vbuH stützte und das unglücklich formuliert hat.
    Kann das sein?

  • Na dann sieht mein Belehrungsschreiben jetzt so aus: ....



    Ist sicher ein guter Ansatz, allerdings gibt es wohl vom BGH in Abbügelung einer Verfahrensweise des Experimentiergerichtes eine Entscheidung, dass Formularschreiben in einem, für Otto Normalverbraucher verständlichen Format gehalten sein müssen und die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreichend ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist sicher ein guter Ansatz, allerdings gibt es wohl vom BGH in Abbügelung einer Verfahrensweise des Experimentiergerichtes eine Entscheidung, dass Formularschreiben in einem, für Otto Normalverbraucher verständlichen Format gehalten sein müssen und die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreichend ist.



    ... womit sich natürlich auch der gewatscht fühlen darf, der nicht in der Lage ist, Gesetze für Otto Normalverbraucher verständlich zu formulieren.:strecker

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