Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften?

  • Ist meine Sache nicht, vielleicht weiß es hier jemand:

    Teilzeitkraft kommt 3 Tage die Woche, wird auch nur für diese 3 Tage bezahlt. Jetzt streitet sie sich mit ihrem Chef, der will nämlich, dass sie sich die restlichen Wochentage auf ihren Urlaub anrechnen lässt ( Bsp.: sie kommt montags bis mittwochs, will jetzt eine Woche frei haben und soll auch donnerstags und freitags Urlaub nehmen ). Gibts hierzu irgendwelche Regelungen?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Da eine Halbtagskraft auch nur einen hälftigen Urlaubsanspruch hat, also z.B. 13 Tage statt 26, braucht sie natürlich auch nur an den Tagen Urlaub zu nehmen, an denen sie arbeitet. Arbeitet sie z.B. in ungeraden Wochen Montags bis Mittwoch und an geraden Montags und Dienstags, nimmt sie an diesen Tagen Urlaub, verbraucht also 5 Tage für zwei Kalenderwochen, mithin die Hälfte einer Volltagskraft.
    Für andere teilzeitbeschäftigte gilt entsprechendes. dazu gibt es sogar entsprechende Listen mit Umrechnungsfaktoren.

  • Zitat von Stefan

    Da eine Halbtagskraft auch nur einen hälftigen Urlaubsanspruch hat, also z.B. 13 Tage statt 26,




    Das gilt aber nicht, wenn sie an fünf Tagen in der Woche nur zur Hälfte arbeitet (also 4 h pro Tag)! Dann stehen ihr auch die vollen Urlaubstage zu.

  • Zitat von Susa


    Das gilt aber nicht, wenn sie an fünf Tagen in der Woche nur zur Hälfte arbeitet (also 4 h pro Tag)! Dann stehen ihr auch die vollen Urlaubstage zu.



    Denke ich nicht!

    Eine Halbtagskraft z.B. braucht doch, um einen Tag ganz frei zu bekommen, nur einen halben Tag Urlaub nehmen. Daher dürfte auch dann nur ein halber Urlaubsanspruch bestehen und ausreichen, um im Endeffekt auf die gleich Anzahl frei Tage zu kommen, wie eine vergleichbare Volltragskraft.
    Für eine Woche von Montag bis Freitag muss die Halbtagskraft (die jeden Tag arbeitet) schließlich auch nur 5 halbe Tage frei nehmen, was 2,5 Tage ergibt. Eine Volltagskraft braucht dafür doppelt so viel Urlaub. Daher reicht auch dann der Halbtagskraft insgesamt der halbe Urlaubsanspruch.
    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann frag mal in deiner Personalbteilung nach! Die rechnen doch keine halben Urlaubstage! Als Hallbtagsgkraft heißt ein Tag Urlaub eben 4h frei und nicht 8. Das ändert aber nichts an der Anzahl der Tage!

  • Das hieße dann aber, dass man Halbtagskräfte, die pro Woche z.B. 2 Tage voll und einen Tag halb oder in einer Woche 3 volle Tage und der folgenden Woche dann 2 voll Tage arbeiten, anders behandeln müsste als Halbtagskräfte, die jeden Tag kommen und nur den halben Tag anwesend sind. Und das würde ich sehr unlogisch finden!

    Sicherlich wird praktisch einfach nach "Tagen" gerechnet aber theoretisch müsste man bei Halbtagskräften m.E. alles in "halben Tagen" rechnen.
    Eine Halbtagskraft hat also z.B. 26 halbe Tage Urlaub (= rechnerisch 13 ganze Tage) und braucht für einen komplett freien Tag dann einen halben Urlaubstag. Da sie davon 26 hat, kann sie effektiv 26 Tage Urlaub bekommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Das hieße dann aber, dass man Halbtagskräfte, die pro Woche z.B. 2 Tage voll und einen Tag halb oder in einer Woche 3 volle Tage und der folgenden Woche dann 2 voll Tage arbeiten, anders behandeln müsste als Halbtagskräfte, die jeden Tag kommen und nur den halben Tag anwesend sind. Und das würde ich sehr unlogisch finden!

    Sicherlich wird praktisch einfach nach "Tagen" gerechnet aber theoretisch müsste man bei Halbtagskräften m.E. alles in "halben Tagen" rechnen.
    Eine Halbtagskraft hat also z.B. 26 halbe Tage Urlaub (= rechnerisch 13 ganze Tage) und braucht für einen komplett freien Tag dann einen halben Urlaubstag. Da sie davon 26 hat, kann sie effektiv 26 Tage Urlaub bekommen.


    wer denkt sich denn solche Arbeitszeitmodelle aus? Da verliert man doch spätestens in der fünften Woche den Überblick! (meine Personalabteilung schon in der dritten!)

  • Wenn Halbtagskräfte jeden Tag einen halben Tag arbeiten, haben sie den gleichen Uraubsanspruch wie Volltagskräfte. Das war aber nicht die Ausgangsfrage, auf die ich geantwortet hatte.

  • Also, viel einfacher geht es so:

    Der gesetzlicher Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen.BUrlG spricht von 24 Tagen, geht aber (noch, oder vielleicht auch schon wieder) von einer 6-Tage-Woche aus

    Bei 3 Tagen die Woche: 4 x 3 = 12.

    Der einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Urlaub wird entsprechend den jeweiligen Regelungen entsprechend gerechnet.

    Für unregelmässige Arbeitszeiten gibts ne schöne Berechnungsformel, falls gewünscht, kann ich die mal nachgucken.

  • Jojo ist nicht viel hinzuzufügen.

    Der Urlaub richtet sich ausschließlich nach den Tagen, die man pro Woche arbeitet. "Halbe" U-Tage gibts nicht.

    Sonderregelungen gibts in einzelnen Tarifverträgen, wie z.B. Hotelgewerbe Bayern. Dort werden jedem Arbeitnehmer (egal ob er 1 Tag oder 6 Tage pro Woche arbeitet) pro U-Woche 5 Tage vom Kontigent abgezogen.

    Wer also keine Tarifbindung hat oder eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag, dessen Urlaub benisst sich nach A-Tagen pro Woche.

  • Das geht noch viel einfacher.
    Man ersetze "Halbtags-" durch "Teilzeit-"kräfte und rechne den entsprechenden Anteil auf die tägliche Arbeitszeit um.
    So muss eine Teilzeitkraft mit 0,5 jeden Tag 4 Stunden bringen. Wenn sie zwei Tage ganz arbeitet, hat sie 8 Überstunden, die sie dann an den nächsten beiden Tagen "abfeiert". Dann ist das mit dem Urlaub auch einfacher, weil 1 Tag Urlaub de facto nur 4 Stunden Urlaub (= die tägliche Arbeitszeit) bedeutet.
    Soweit ich weiß, rechnet unsere Stechuhr so. Jeder Ganztagsbeschäftigte muss täglich 8 h 12 min bringen; Halbtagskräfte den entsprechenden Anteil, also 4 h 6 min. Bei einem Urlaubstag wird die Sollarbeitszeit an diesem Tag einfach gestrichen und fertig. An Feiertagen ist es natürlich genauso, wodurch dass dann auch gerechter wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Egal wie Euer oder unser oder irgendein anderes Zeiterfassungsystem rechnet - Urlaub bemisst sich auschließlich nach "Arbeitstagen pro Woche" (und die sind fest!). Da muß nix mehr "vereinfacht" oder in Stunden rumgerechnet werden. ;)

  • Wie gut, dass ich Beamtin bin:) ,

    mein Teilzeitmodell hieß 30 Stunden- Woche oder auch 75/100 und daher (Anwesenheitspflicht im Rahmen der Kernzeit) hatte ich sechs Stunden pro Arbeitstag abzuleisten, was bedeutet, dass 6 h = 1 Tag Urlaub waren, da wurde nix umgerechnet:strecker

  • Grundsätzlich haben Teilzeitkräfte (egal wie hoch der Anteil ist) denselben Urlaubsanspruch wie Ganztagkräfte. Arbeiten sie an fünf Tagen die Woche (die 5-Tage Woche dürfte wohl üblich sein), so haben sie auch den gesamten Urlaubsanspruch von 26, 29 oder 30 Tagen (kommt auf`s Alter an). Arbeiten sie nur an bestimmten Wochentagen, so müssen sie, wenn man vom vollen Urlaubsanspruch ausgeht, entweder auch an ihren normalerweise arbeitsfreien Tagen Urlaub nehmen. Man kann aber auch den Urlaubsanspruch kürzen (im genannten Beispiel um 2/5, da die Kraft an drei Tagen die Woche arbeitet). Dann braucht die Teilzeitkraft auch nur an den Tagen Urlaub zu nehmen, an denen sie normalerweise auch arbeitet. Kommt alles auf dasselbe raus.

  • [quote='Karina','RE: Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften?'](im genannten Beispiel um 2/5, da die Kraft an drei Tagen die Woche arbeitet). quote]

    Zumindest in Niedersachsen ist es etwas komplizierter, s. Anhang. Hier nimmt man es mit der Berechnung sehr genau. Das heißt, dass man zu Beginn eines jeden Jahres die Anzahl der auf die entsprechenden Wochentage fallenden Arbeitstage abzählen und zu 260 ins Verhältnis setzen muss. In Haldensleben kann das natürlich alles anders sein, da hilft dann nur ein Blick in die Urlaubsverordnung des Bundeslandes (sorry, ich weiß jetzt nicht sofort, wo Haldensleben ist, glaube aber, dass es gar nicht so weit weg von hier ist, aber nicht in Nds, oder?:oops: )

    Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)

    § 5 NEUrlVO >> Landesrecht Niedersachsen

    Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen
    (1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1 . Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1 . Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 9 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

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