weitere vollstreckbare GS-Urkunde gem. § 797 II ZPO

  • Hilfe Foraner!!
    Bin noch nicht lange in der Zivilabteilung und seit kurzem auch für weitere vollstreckbare GS-Urkunden zuständig. Jetzt bekomme ich einen Altfall auf den Tisch der mich verzweifeln läßt. Zum Sachverhalt:
    -Antrag auf weitere vollstr. GS-Urkunde vom Notar im Auftrag der H-Bank
    -Anhörung der Schuldner
    -Einwände eines persönl. haftenden Schuldners über seinen Rechtsanwalt
    -schließl. verzichtet die H-Bank gegenüber dem Gericht auf die weitere Ausfertigung
    -5 Tage später Antragsrücknahme durch den Notar

    Nun stellt der Schuldnerrechtsanwalt den Antrag die Kosten der H-Bank aufzuerlegen und will Kostenfestsetzung der Gebühr VV 3309, § 18 Nr. 7 RVG.

    Ist hier eine Kostenentscheidung gem. § 269 III ZPO analog durch den Rpfl. möglich? Antragsteller des Verfahrens ist doch der Notar, aber die Gerichtskosten werden auch der Gläubigerbank zu Soll gestellt. Hab nirgends was dazu gefunden.

  • Ich finde die Lösung klingt ganz gut.
    Nur am Rande: Handelt es sich dabei nicht originär um eine Urkundssache? Habt ihr insoweit eine spezielle Geschäftsverteilung?

  • Die Behandlung nach § 797 II ZPO (= H-Akten) ist bei uns einer einzigen Abteilung übertragen worden.

    Also ich tendiere wirklich dazu der H-Bank die Kosten gem § 269 III ZPO analog aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren angeleiert hat. Aber kann ich auch im Anschluss daran selbst den KfB machen, oder ist hierfür das
    Vollstreckungsgericht zuständig?

  • Wenn Du die Kostenentscheidung triffst, mußt Du auch den KfB machen. Das Vollstreckungsgericht ist hierzu nicht berufen, da es sich nicht um Kosten i.S. von 788 handelt.

  • Siehe hierzu aber Gerold/Schmidt, 16. Aufl., RZ 353 zu VV 3309, wonach die im Einwendungsverfahren entstandenen Gebühren nicht gem. 788 zu erstatten sind.

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