Erstattungsfähigkeit Grundgebühr 4100 bei Anwaltswechsel

  • Was meint Ihr:

    Ein Strafverfahren läuft über zwei Instanzen und endet mit Freispruch mit Kostenfolge, Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten, wechselte aber seinen Verteidiger zwischen den Instanzen, für die Berufung mandatierte er einen neuen Anwalt.

    Jetzt wird für beide Anwälte die Grundgebühr 4100 geltend gemacht.
    Angefallen ist sie wohl tatsächlich doppelt, aber auch erstattungsfähig?

  • Prüfst Du den Antrag bzgl. der Erstattungsfähigkeit durch bevor Du die Akte zum Revisor schickst???

    Wir haben immer erst abgewartet, was und ob der Revisor was zu meckern hat und haben dann erst gegenüber dem Anwalt gemeckert.

    Wenn mein Revisor in solchen Geschichten wie bei Dir nichts dagegen hat, dann wäre es mir auch Schnuppe.

  • Anwaltswechsel nur, wenn er notwendig war. Ich schicke die Akte auch immer erst an den Bez. Rev. dafür wird er schließlich auch bezahlt. :D

  • Unser Revisor verlangt, dass wir den Antrag durchprüfen und schon vorschlagen, wie viel wir festsetzen.
    Habt Ihr Glück mit Eurem Revisor!

    An Himmel: Muss der Angeschuldigte Deiner Ansicht nach den Verteidiger auch über mehrere Instanzen behalten?


  • An Himmel: Muss der Angeschuldigte Deiner Ansicht nach den Verteidiger auch über mehrere Instanzen behalten?



    Nein, so meinte ich das nicht. Den Anwalt kann er schon wechseln, aber ich sehe keine Notwendigkeit, die die Staatskasse dazu verpflichtet, mehr als die Kosten eines Rechtsanwaltes zu übernehmen.

  • @ Schmetterling: Auf welcher Grundlage verlangt denn Euer Bezi eine Stellungnahme von Euch ??? Unser Bezi wollte auch gern am Besten schon einen vorformulierten Kfb, damit die Stellungnahme einfacher wird. Aber ich habe das abgelehnt, denn schließlich soll ich ja nach Abwägung des Vortrages beider Seiten eine Entscheidung treffen. Die Anhörung des Bezi ist in Nr. 145 RiStBV (abgedruckt im StPO-Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner) "vorgeschrieben". Ich habe mich "geweigert", eine solche ausführliche Stellungnahme zu schreiben bzw. wir haben uns darauf geeinigt, dass ich schreibe, ob die Gebühren entstanden sind und ggf. ob ich sie angemessen oder übersetzt finde. Falls es bei Dir gar keine andere Möglichkeit gibt, würde ich es mir natürlich auch nicht mit dem Bezi verscherzen, aber ich habe nach diesem klarstellenden Telefonat keine Probleme mit der Verfahrensweise.
    Zur Sache: Ich stimme den Vorpostern zu, dass ein Anwaltswechsel grundsätzlich nicht nötig ist und die doppelte Grundgebühr als nicht notwendig nicht erstattungsfähig ist. Mag doch zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels ggf. noch weiter vorgetragen werden. Ohne Grund keine doppelte Gebühr !

  • @ Sonnenblume: :daumenrau

    Wenn mir irgendwas förmlich ins Gesicht springt, schreibe ich auch etwas zu den Anträgen und lege auch manchmal eine obergerichtliche Entscheidung dazu, aber vorbereiten? Nee, auf keinen Fall.

  • Vorbereiten müssen wir die Stellungnahme des Revisors natürlich nicht. Aber er möchte den Betrag genannt bekommen, den wir festsetzen wollen (nur den Betrag, ohne Aufstellung oder Begründung).
    Eine Grundlage dafür nannte er nicht, gibt es wohl auch nicht.
    Normalerweise habe ich damit auch kein Problem, ist nicht weiter schlimm. Nur in Einzelfällen ist es lästig, schon mitteilen zu müssen, welchen Betrag man festsetzen möchte. Und dies ist so ein Fall....

  • Ein Anwaltswechsel auf Wunsch des Angeklagten oder auf seiner Seite veranlasst ist nicht notwendig und geht daher nicht zu Lasten der Staatskasse.

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