Hallo,
im vorliegenden Fall wurde Gesamtstrafenbildung beantragt. Der VU sollte angehört werden, war aber unbekannten Aufenthalts. Anschriftenermittlungen blieben ohne Erfolg.
Das AG veranlasst dann die öffentliche Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses - ohne vorherige Anhörung des VU.
Ist das so richtig?
Die Kommentierung spricht von einer Anhörungspflicht.
A.
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