Gesamtstrafenbildung und §462 II StPO

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall wurde Gesamtstrafenbildung beantragt. Der VU sollte angehört werden, war aber unbekannten Aufenthalts. Anschriftenermittlungen blieben ohne Erfolg.
    Das AG veranlasst dann die öffentliche Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses - ohne vorherige Anhörung des VU.

    Ist das so richtig? :gruebel:
    Die Kommentierung spricht von einer Anhörungspflicht.

    A.

  • Die öffentliche Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses ist m.E. (ohne Anhörung des VU) gem. § 40 StPO möglich. (Bereits mehrmals erfolgreich praktiziert, da wir sehr viele ausländische VU haben, deren Aufenhalt unbekannt ist.)

    Voraussetzung: Keine Zustellung an den VU oder den Verteidiger möglich.

    Eine nachträgliche Anhörung des Verurteilten erfolgt nicht von Amts wegen, der VU kann jedoch gem. § 33a, 44 StPO ein Nachtragsverfahren oder die Wiedereinsetzung beantragen.

    (Der Erlass eines Widerufsbeschlusses ist ja auch ohne Anhörung des VU möglich).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!