Nachweis WEG-Verwalter

  • Mit folgendem Problem "schlage" ich mich bereits eine Weile herum:
    Zur Eigentumsumschreibung ist die Zustimmung des WEG-Verwalters erforderlich.
    Dem Umschreibungsantrag ist die Zustimmung des Herrn C.F. beigefügt mit dem Protokoll der WEG-Gemeinschaft mit dem Inhalt: "Der Hausverwalter wurde erneut bestätigt durch die Eigentümerversammlung" Der bisherige Verwalter wurde im Prokolll nicht namentlich erwähnt. Das Protokoll wurde von einer Person unterzeichnet, über deren Unterschrift "Der Verwalter" steht.
    Auf meine Beanstandung hin, teilt der Notar mit, dass es außer dem genannten Verwalter nie einen anderen Verwalter gegeben hat. Das Protokoll müßte entsprechend ausgelegt werden.
    Aus den Grundakten ergibt sich jedoch, dass im Jahre 1994 ein H.F. für 3 weitere Jahre zum WEG-Verwalter gewählt wurde.

    Bin ich jetzt zu pingelig oder was? :gruebel: :mad:
    Ich bin der Auffassung, dass das Protokoll den gewählten Verwalter in eindeutiger Weise benennen muss.


  • Bin ich jetzt zu pingelig oder was? :gruebel: :mad:
    Ich bin der Auffassung, dass das Protokoll den gewählten Verwalter in eindeutiger Weise benennen muss.



    Nein, du bist auf keinen Fall zu pingelig! Lass dir das bloß nicht einreden. Es kann jawohl nicht dein Problem sein, dass der Notar die Verwalterbestellung anscheinend nicht eindeutig nachweisen kann!

  • Moin,

    ich habe seinerzeit das Protokoll der Eigentümerversammlung, in dem die Verwalterbestellung geregelt war, notariell beglaubigen lassen.

    So gabs dann keine Probleme mehr. Ich meine mich zu erinnern, dass der Nachweis der Verwalterstellung in not. beglaubigter Form sogar erforderlich ist. Meine Verwalterzeit liegt nun aber schon mehr als 8 Jahre zurück.


  • Dem Umschreibungsantrag ist die Zustimmung des Herrn C.F. beigefügt mit dem Protokoll der WEG-Gemeinschaft mit dem Inhalt: "Der Hausverwalter wurde erneut bestätigt durch die Eigentümerversammlung" Der bisherige Verwalter wurde im Prokolll nicht namentlich erwähnt.



    Ist vielleicht irgendwo das Protokoll mit der vorherigen Bestellung auffindbar?


    Das Protokoll wurde von einer Person unterzeichnet, über deren Unterschrift "Der Verwalter" steht.



    Durch die Beglaubigung der Unterschrift weißt du ja, wie der Verwalter heißt.


    Bin ich jetzt zu pingelig oder was? :gruebel: :mad:
    Ich bin der Auffassung, dass das Protokoll den gewählten Verwalter in eindeutiger Weise benennen muss.



    Nee, biste nich! Aber wenn aus den "näheren Umständen" klar ist, wer der Verwalter sein soll (durch die Unterzeichnung des Protokolls bzw. durch frühere Bestellungen), würde ich auslegen.

  • Wenn sich aus dem Protokoll von 1994 die Bestellung von H.F. als Verwalter ergibt, muß es doch in den Jahren danach eine Versammlung gegeben haben, in der der aktuelle Verwalter C.F. bestellt worden ist. Zumindest in dem Protokoll sollte der Verwalter namentlich genannt sein. Ich würde mir dieses Protokoll und die gegebenenfalls die darauffolgenden Protokolle (in denen die Wiederwahl des Verwalters enthalten ist) in der entsprechenden Form vorlegen lassen.

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • Zwischen dem Protokoll aus 1994 und dem jetzt vorgelegten (notariell beglaubigten) Protokoll liegtkein Nachweis vor.

    Innerhalb des Beglaubigungstextes wurden übrigens nur die Unterschriften der ebenfalls unterzeichnenden Miteigentümer - nicht jedoch die Unterschrift des vermeintlichen WEG-Verwalters - beglaubigt.:daumenrun

  • Zwischen dem Protokoll aus 1994 und dem jetzt vorgelegten (notariell beglaubigten) Protokoll liegtkein Nachweis vor.



    Dann muss ein neues ordnungsgemäßes Protokoll gefertigt werden, welches alle erforderlichen Angaben zum Verwalter enthält.


    Innerhalb des Beglaubigungstextes wurden übrigens nur die Unterschriften der ebenfalls unterzeichnenden Miteigentümer - nicht jedoch die Unterschrift des vermeintlichen WEG-Verwalters - beglaubigt.:daumenrun



    Dann hat der Verwalter nicht -wie meistens üblich- den Vorsitz geführt?

  • Da sich aus dem vorliegenden Protokoll, dass nicht formgerecht (§26 IV i.V.m. § 24 VI WEG) vorliegt, weil die Unterschrift des Versammlungsleiters nicht beglaubigt ist, nur eine "Wiederwahl" ergibt und sich der Wiedergewählte nicht ermitteln lässt, da das Protokoll über die Erstwahl nicht vorliegt und der Wiedergewählte laut Sachverhalt auch nicht hilfsweise durch die Erwähnung als Versammlungsleiter oder sonstwie ermittelbar ist, kann dem Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht entsprochen werden. Die Behauptung des Notars, es hätte nie einen anderen Verwalter gegeben, ist ebenfalls widerlegt. Für eine Auslegung ist angesichts der dargestellten Mängel kein Raum mehr.

  • Aus dem ganzen Protokoll ergibt sich nicht, wer den Vorsitz geführt hat.



    Na, da ist wohl noch einiges mehr schiefgelaufen, als anfangs gedacht...

    Das Protokoll ist demnach unbrauchbar und ein neues muss her mit einem namentlich bezeichneten Verwalter und allen nötigen Unterschriftsbeglaubigungen.

  • Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Ich habe jetzt nochmals die Sache beanstandet unter Androhung der Zurückweisung. Mal sehen ob die Beteiligten jetzt ein ordnungsgemäßes Protokoll zustande bringen.

  • Hallo, ich hänge mich mal hier mit meiner Frage dran...
    falls es schon in einem thread Thema war, bitte einfach verlinken! durch die suche konnte ich nichts passendes finden...

    Eingereicht wurde die Verwalterzustimmung vom 01.11.2015 nebst Protokoll vom 08.02.2010, welches die Verwalterbestellung vom 01.01.2010-31.12.2015 nachweisen sollte.
    Protokoll wurde wg. § 26 I 2 WEG bemängelt, dass die Bestellung nur bis 31.12.2014 nachgewiesen ist.

    Nun wird ein Protokoll zur Versammlung von Juni 2013 nachgereicht, in dem der Verwalter für die Zeit vom 01.01.2015-31.12.2015 bestellt wurde.

    Grds. ist eine Wiederwahl erst ein Jahr vor Ablauf der Bestellung möglich, § 26 II WEG. Ausnahme besteht jedoch, wenn die Bestellung mit sofortiger Wirkung vorgenommen wird. im Bärmann, WEG § 26 RdNr. 106 heißt es: " ..Abs. 2 wiederum dient nur dazu, die ratio des § 26 I 2 zu verwirklichen, indem Umgehungen des § 26 I 2 verhindert werden sollen. daraus folgt, dass Maßnahmen, die dem Zweck des Abs. 1 2 nicht zuwiderlaufen, zulässig sein müssen, auch wenn der Wortlaut des § 26 II entgegensteht (...) Ebenso wie bei einem Beschluss über die Bestellung mit sofortiger Wirkung liegt daher kein Widerspruch zum Zweck des § 26 II vor, wenn die Bestellung innerhalb eines Jahres ab Beschlussfassung wirksam werden soll und so die erlaubte Bindung von bis zu sechs Jahren nicht überschritten wird." Gibt es Rechtsprechung, die diesen "Stichtag" von einem Jahr nach Beschlussfassung begründet?! Im Beschluss des BGH 23.02.1995 III ZR 65/94 wurde ein Wirksamwerden von einem halben Jahr nach der Beschlussfassung als zulässig erachtet.

    Ich würde dies in meinem Fall bei einem Wirksamwerden in 1,5 Jahren unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwalterbestellung ab dieser Beschlussfassung noch für insg. 2,5 Jahre geregelt ist, auch als zulässig ansehen.


    Was haltet ihr davon?:gruebel:

  • Ich würde dies in meinem Fall bei einem Wirksamwerden in 1,5 Jahren unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwalterbestellung ab dieser Beschlussfassung noch für insg. 2,5 Jahre geregelt ist, auch als zulässig ansehen. Was haltet ihr davon?


    mE zulässig, so lange die "Wiederbestellung" innerhalb der 5-Jahresfrist (ab Beschluss) endet.

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