Teilverzicht bei Briefgrundschuld

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag des Gläubigers vor, einen Teilverzicht bei einer Grundschuld über 50.000.- EUR in Höhe von 12.000.- EUR einzutragen. Der Gläubiger hat gleichzeitig die Erteilung eines Teilbriefes beantragt. Ein Antrag auf Eintragung der Eigentümer als neue Berechtigte wurde nicht gestellt. Genügt die Eintragung im Grundbuch "Der Gläubiger hat auf einen Teilbetrag des Rechts von 12.000.- EUR verzichtet. Dieser Teilbetrag hat jetzt Rang nach dem Rest. Eingetragen am ..." oder wird eine Aussage zu Zinsen und Nebenleistungen gefordert? Wer soll als Gläübiger des zu erteilenden Teilbriefes ausgewiesen werden, zumal die zerstrittenen Eigentümer keine Anträge auf Eintragung ihrer Person stellen werden?
    Danke für Eure Hilfe.

  • Also m. E. reicht dein Vorschlag aus. Dem Eigentümer stehen zzt. ohnehin keine Zinsen zu (vgl. § 1197 II BGB). Dem Gläubiger stehen lfd. Zinsen und NL selbstverständlich nur noch auf 38 T€ zu.
    Hinsichtlich des Briefes müsste zunächst klargestellt werden, ob dieser nur hinsichtlich des beim Gläubiger verbleibenden Teils gebildet werden soll.
    Im Übrigen muss der Eigentümer die Aufhebung des Briefausschlusses bewilligen. Falls eine Vollmacht in der Bestellungsurkunde vorliegt, gilt diese nur für den damligen Eigentümer (=Vollmachtgeber). Sie gilt nicht für Rechtsnachfolger.

  • Sofern der vorliegende Antrag auf Teilbriefbildung nicht erkennen lässt, für welchen Teil des vormals einheitlichen Rechts der Teilbrief erteilt werden soll (38.000 € oder 12.000 €), muss in Übereinstimmung mit den Ausführungen meines Vorredners insoweit zunächt eine Klarstellung des Antrags erfolgen, weil der Teilbrief sowohl für den abgezweigten als auch für den verbleibenden Teil der Grundschuld erteilt werden kann (Meikel/Bestelmeyer § 61 RdNr.39). Für die Ausschließung der Brieferteilung im Hinblick auf das Eigentümerteilrecht (12.000 €) besteht kein Anlass, weil dieses Teilrecht weiter durch den bisherigen (und infolge der Teilbriefbildung nunmehr betragsmäßig zu reduzierenden) Stammbrief verbrieft wird (bzw. den Gegenstand der Teilbriefbildung bildet, sodass das Gläubigerrestrecht durch den betragsmäßig zu reduzierenden Stammbrief weiter verbrieft wird).

    Nach Teilbriefbildung sind Teilbrief und Stammbrief an denjenigen zurückzusenden, der den Stammbrief eingereicht hat.

    Wenn die Grundbuchberichtigung im Sinne der Umschreibung des Teilrechts zu 12.000 € nicht beantragt ist, genügt es nach hM, lediglich den Teilverzicht im Grundbuch einzutragen (Schöner/Stöber RdNr.2709 m.w.N.).

  • Ich danke zunächst für die Antworten. Bei meinem Ausgangsfall ist eine Briefgrundschuld als Gesamtrecht auf jeweils 1/2 Anteilen zweier Eheleute eingetragen. Dies hatte ich leider vergessen anzugeben. Ich habe zwischenzeitlich den Teilverzicht wie geschildert eingetragen (ohne eine Berichtigung auf die Eigentümer, insbesondere auch im Hinblick auf §§1172,1175 und die Auswirkungen beim Verzicht auf eine Gesamtgrundschuld) und gemäß dem Antrag des "Altgläubigers" einen Teilbrief über den "Verzichtsbetrag" gebildet. Stamm-und Teilbrief wurden dem Einreicher des Stammbriefes zurückgesandt. Der Teilbrief dürfte dann nur bei entsprechendem Antrag der Eigentümer unter Angabe des einzutragenende Beteiligungsverhältnisses mit dem Recht auf die tatsächlichen Gläubiger zu berichtigen sein.

  • Zutreffend.

    Der Briefinhalt hat mit dem Grundbuchinhalt übereinzustimmen. Eine Briefergänzung (§ 62 GBO) im Hinblick auf die Eigentümergläubigerschaft des Teilrechts zu 12.000 € ist daher erst im Zuge einer entsprechenden Grundbuchberichtigung vorzunehmen.

  • Hallo.
    Habe gleichen Fall nur mit der Ergänzung, dass der teilverzichtende Gläubiger den zu bildenden Teilbrief über die verzichtende Summe nicht haben will. Er will nur den berichtigten Stammbrief und "bittet" den Teilbrief an die Eigentümer (=Ehel., zu je1/2) zu senden oder ihn in den Grundakten zu verwahren.
    Beide Alternativen kommen für mich eigentlich nicht in Betracht, sodass ich vorhabe, auch den Teilbrief an die Gläubigerin zurückzuschicken.

    Was meint Ihr ?

    TT-Freak

  • Interessiert es Dich, wenn der bewilligende Eigentümer bei der Bestellung einer Briefgrundschuld einseitig bestimmt, dass das Grundbuchamt den Brief an den Gläubiger übersenden soll? In einem gebe ich Dir aber recht: Wenn die Eigentümer keine Eheleute sind und verschiedene Anschriften haben, brauchst Du von einem Miteigentümer eine formfreie Empfangsvollmacht zugunsten des anderen.

  • Interessiert es Dich, wenn der bewilligende Eigentümer bei der Bestellung einer Briefgrundschuld einseitig bestimmt, dass das Grundbuchamt den Brief an den Gläubiger übersenden soll?




    dafür gibts immerhin eine gesetzliche Grundlage ......§ 1117 Abs. 2 BGB.
    Nach § 60 GBO ist der Brief zwar dem Eigentümer auszuhändigen, das gilt m.E. aber nur bei Neubestellung.
    In meinem Fall hat der aber weder einen Antrag gestellt noch eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben.

    dehalb sträubts mich ......:gruebel:

  • Jeder, der einen Brief einreicht, kann eine abweichende Aushändigungsbestimmung treffen. Das ist doch nichts Besonderes. Siehe Demharter § 60 Rn.9.

  • Ich meine die Angaben des Gläubigers reichen nicht aus, da du ja 2 Eigentümer hast, und keine Aussage welchem du den Brief aushändigen sollst, so kannst du es dir nicht aussuchen wem du den Brief übersendest. So ein Verzicht haben wir öfters bei einer Teilungsversteigerung wenn sich z.B: Eheleute scheiden lassen, wem würde man dann den Brief aushändigen? Alleine der Umstand, dass Sie die gleiche Anschrift haben reicht meines Erachtens für die Übersendung des Briefes an einen nicht aus - ohne Angaben des Einreichers.

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wenn der Gläubiger "an den Eigentümer" sagt, dann heißt das doch eindeutig "an alle gemeinsam". Bei Eheleuten würde ich einfach an beide adressieren.

  • Ich glaube nicht, dass man mit einem Brief ordnungsgemäß an zwei Personen eine Übersendung erreichen kann. Ich habe hier halt 2 Eigentümer, nur der Umstand, dass sie die gleiche Anschrift haben, ändert daran nichts. Gruß

    1. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich bei dem Teilverzicht nichts über Rangverhältnisse eintragen muss, da das entstandene Eigentümerrecht kraft Gesetzes Nachrang hat ?
    2. Habe einen Teilverzicht von 10.000,- € bei einem Stammrecht von 40.000,- €. Nehme ich dann eine Veränderungsgebühr von 1/2 aus dem Wert von 20.000,- € ?

    Vielen Dank vorab !

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass ich bei dem Teilverzicht nichts über Rangverhältnisse eintragen muss, da das entstandene Eigentümerrecht kraft Gesetzes Nachrang hat ?


    Die (vermutlich) herrschende Meinung trägt gar keine Rechtsfolgen des Verzichts ein. Weder den Übergang auf den Eigentümer noch den Nachrang (§ 1176 BGB). Ich schon.


    Habe einen Teilverzicht von 10.000,- € bei einem Stammrecht von 40.000,- €. Nehme ich dann eine Veränderungsgebühr von 1/2 aus dem Wert von 20.000,- € ?


    Ebenso.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (17. Januar 2011 um 13:43)

  • So ähnlich, wie ich früher die Teilabtretungen eingetragen habe

    Sp. 5: 1a

    Sp. 6: 10.000,00 EUR

    Sp. 7: Zehntausend Euro infolge des Verzichts des Gläubigers kraft Gesetzes übergegangen auf ...; Rang nach Rest; eingetragen am ...;

    Wobei man auf das "kraft Gesetzes" natürlich auch verzichten könnte. Mir gefällt`s aber.

  • Danke Zaphod, hab Deinen Vorschlag übernommen, habe aber noch das Wörtchen "Teilbetrag" nach Euro eingefügt.
    Wie sieht das eigentlich aus mit Zinsen und Nebenleistungen ? Sind die mit drin, wenn der Gläubiger auf das Kapital verzichtet ?

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