§ 67 c Abs. 1 StGB

  • Hallöchen!

    Folgender Sachverhalt:

    Rechtskräftiges Urteil 6 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wobei die Hälfte der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist.

    Der 1/2-Termin ist am 27.08.07 erreicht. Die Akten liegen seit ca. 5 Monaten der StVK zur Entscheidung gem. 67 c Abs. 1 StGB vor. Mit einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist bis zum Erreichen des 1/2-Termins nicht mehr zu rechnen, da genau an diesem Tag (27.08.07) ein 2. Anhörungstermin stattfindet.

    Nun meine Frage: Muss ich für eine Verlegung in die Fachklinik Sorge tragen (unabhängig davon, ob eine Entscheidung vorliegt, da weiterhin das Urteil Vollstreckungsgrundlage ist)? Oder muss ich die Entscheidung der StVK abwarten und den VU weiterhin in der JVA belassen?

    Und selbst wenn eine Entscheidung am 27.08. ergeht bzgl. der Verlegung in die Fachklinik, kann ich ihn ohne Rechtskraftvermerk verlegen?

    Danke!

  • Was ist denn los? Hat denn keiner zumindest einen vergleichbaren Fall gehabt oder vielleicht irgendeinen Vorschlag?

    Ich wär für alles dankbar!

    Grüße

  • Da die StVK ja durchaus entscheiden könnte, dass weiterhin die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, würde ich keine Verlegung veranlassen.
    Gleichzeitig würde ich jedoch bereits jetzt prophylaktisch den Platz in der Entziehungsanstalt "buchen", falls die StVK in dem 2. Termin für die Entziehungsanstalt entscheidet und es dann schnell gehen muss.
    Auf jeden Fall die StVK an den Halbtermin "erinnern"

  • :dito: Der Ball liegt derzeit bei der StVK. Die dortige Entscheidung ist abzuwarten. Vermutlich liegt ein in Auftrag gegebenes Gutachten noch nicht vor.

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