unbekannte Nacherben

  • Im Testament hat die Erblasserin ihre drei Kinder zu befreiten Vorerben eingesetzt und die Kinder der Vorerben mit dem Tod der Vorerben zum Nacherben.

    Ich habe nun also zum Teil unbekannte Nacherben, da erst ein Vorerbe Kinder hat.
    Eine Pflegschaft gem. § 1913 BGB wird doch nur eingerichtet, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht, oder ?
    Aber wie erfahren die Nacherben im Todesfall der Vorerben vom Anfall der Nacherbschaft ?

    In dem Zusammenhang fällt mir noch ein: benachrichtigt Ihr auch Ersatznacherben und Ersatzerben bei der Testamentseröffnung ?

  • Also, benachrichtigen kannst du nur die Erben, die bei der Testamentseröffnung schon leben. Ein Grund zum Einrichten einer Pflegschaft ist das wohl nicht. Und das mit dem erfahren... Die müssen dann ja erst noch geboren werden und bis die begreifen, was ein Nacherbe ist dauert das wohl noch ein bißchen. Ich denke, die werden spätestens was davon erfahren, wenn der Nacherbfal eintritt. Ersatznacherben und Ersatzerben informiere ich eigentlich nicht mehr, es sei denn es ist abzusehen, dass sie zum Zuge kommen oder es sind gesetzliche Erben.

  • Eine Pflegschaft gem. § 1913 BGB wird doch nur eingerichtet, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht, oder ?


    Sehe ich auch so. Es wird Aufgabe der Vorerben sein, ihre Kinder entsprechend zu informieren.


    In dem Zusammenhang fällt mir noch ein: benachrichtigt Ihr auch Ersatznacherben und Ersatzerben bei der Testamentseröffnung ?


    Ersatzerben nicht, da sie nicht Erbe geworden sind
    Ersatznacherben ja, da nicht feststeht, ob sie Erbe werden

  • Mir fällt noch gerade ein: Für die bereits bekannten minderjährigen Nacherben muss ich doch die Mitteilung an das Familiengericht machen wg. des Vermögensverzeichnisses nach § 1640 BGB, oder ?
    In der Kommentierung kann ich nichts dazu finden, ob dies auch für den Nacherbfall gilt, aber in meinem Schönfelder habe ich handschriftlich vermerkt, dass § 1640 BGB auch für Erbschaftserwerb aufgrund von Anwartschaften (z.B. Nacherbschaft) gilt.

  • Mir fällt noch gerade ein: Für die bereits bekannten minderjährigen Nacherben muss ich doch die Mitteilung an das Familiengericht machen wg. des Vermögensverzeichnisses nach § 1640 BGB, oder ?
    In der Kommentierung kann ich nichts dazu finden, ob dies auch für den Nacherbfall gilt, aber in meinem Schönfelder habe ich handschriftlich vermerkt, dass § 1640 BGB auch für Erbschaftserwerb aufgrund von Anwartschaften (z.B. Nacherbschaft) gilt.


    Verfahrensrechtliche Grundlage ist § 74a FGG.

    Auf die Schnelle finde ich im Kommentar auch nichts; ich halte es jedoch für nicht angezeigt, § 1640 BGB anzuwenden, so lange der Nacherbfall nicht eingetreten ist.



    Ich hänge mich mal dran:

    Ich habe folgenden Fall:

    Vorerbfall ist eingetreten. Vorerbe ist X
    Nacherbfall ist (noch) nicht eingetreten. Nacherbe ist das minderj. Kind Y

    Das einzige was das Kind Y zu diesem Zeitpunkt erworben haben kann, ist m.E. ein Anwartschaftsrecht. Da ich über ein Anwartschaftsrecht jedoch (hier das Kind vertreten durch die Eltern) wie über jedes andere Recht verfügen kann, greift m.E. die Inventarisierungspflicht des § 1640 BGB.

    Bestehen Gegenmeinungen ?

    In den mir zur Verfügungen stehenden Kommentaren zu § 74a FGG (Keidel usw.) und § 1640 BGB (Staudinger, Müko, usw.) konnte ich nichts zu meiner Fallkonstellation finden.
    Das im Gesetz und in den Kommentaren nicht zwischen Vor- und Nacherbe unterschieden wird, und immer nur vom Erben die Rede ist, spricht m.E. ebenfalls dafür, dass die Verzeichnispflicht besteht.

    Dass die Anforderung eines Verzeichnis grds. unschädlich ist, auch wenn die Pflicht zur Einreichung nicht bestände ist eh klar.

    Mehr Schwierigkeiten macht mir schon die Wertgrenze des § 1640 BGB. Wie soll ich das Anwartschaftsrecht bewerten und somit festellten, ob die Pflicht zur Einreichung vielleicht dadurch entfällt, dass der in § 1640 BGB genannte Wert nicht überschritten wird? Nehme ich da einen prozentualen Wert des aktuellen Nachlassen o.ä. ?

    Ich tendiere stark dazu
    - ein Verzeichnis anzufordern und
    - es einfach hinzunehmen, wenn die Eltern angegen sollten, dass der in § 1640 BGB genannte Wert nicht überschritten wird.

    Auf Ideen/Anregungen/Meinungen von Euch bin ich gespannt !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hier wird es so gehandhabt, daß auf das eingereichte Nachlaßverzeichnis des Vorerben Bezug genommen und versichert wird, daß dieses richtig und vollständig ist. Vgl. Palandt-Diederichsen § 1640 Rn. 6: Es müssen die Nachlaßgegenstände und nicht nur deren Gesamtwert angegeben werden.

  • Vgl. Palandt-Diederichsen § 1640 Rn. 6: Es müssen die Nachlaßgegenstände und nicht nur deren Gesamtwert angegeben werden.



    Aber nur, wenn kein Fall des § 1640 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt oder ?

    Bei uns wird standardmäßig ein Bericht und ein Verzeichnis angefordert. Im Bericht befindet sich jedoch ein Kästchen zum ankreuzen an dem sinngemäß steht "Ein Verzichnis wird nicht eingereicht, da das erworbene Vermögen den Wert von 15.000,00 € nicht übersteigt." Wenn das Kästschen angekreuzt ist und das Verzeichnis fehlt moniere ich dies nicht und stelle auch keine weiteren Nachforschungen/Kontrollen an.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. August 2014 um 16:18)

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Wer ist eigentlich für die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB zuständig?

    Habe hier als Nachlassgericht ein Nachlassverfahren, worin der 1983 verstorbene Erblasser von A zu 2/3- Anteil und von B und C zu je einem Sechstel beerbt wurde. Hinsichtlich des Erbteils von A ist nacherbfolge angeordnet, welche mit Tod des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Nachkommen von C.
    Die Nacherbfolge ist noch nicht eingetreten.
    Das im Nachlass befindliche Grundstück soll verkauft werden.
    C hat noch keine Nachkommen, es wäre aber theorethisch möglich.

    Es wurde nun beim Nachlassgericht Antrag auf Bestellung eines Pflegers gestellt.
    Meines Erachtens Pflegschaft nach § 1913 bGB.
    Wer ist hierfür aber zuständig? Betreuungsgericht über § 340 FamFG?
    Vielen Dank

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!