Todeserklärung ( Verschollenheitsliste )

  • Hallo,

    wenn jemand nicht aus Anlass des Krieges für tot erklärt werden soll, muss das Aufgebot dann auch zwingend in der Verschollenheitsliste des BMJ veröffentlicht werden? Oder genügt eine Tageszeitung? Wie unterscheiden sich bei der Verschollenheitsliste Teil A-D?
    Kennt jemand einen guten Aufsatz über das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder Festsstellung der Todeszeit?

  • Hallo,

    wenn jemand nicht aus Anlass des Krieges für tot erklärt werden soll, muss das Aufgebot dann auch zwingend in der Verschollenheitsliste des BMJ veröffentlicht werden? Oder genügt eine Tageszeitung? Wie unterscheiden sich bei der Verschollenheitsliste Teil A-D?
    Kennt jemand einen guten Aufsatz über das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder Festsstellung der Todeszeit?


    Nö, aber ich habe hier noch einen Auszug aus dem uralten (aber meines Wissens einzigen) Kommentar zum VerschG aus 1950 anno knisper ...
    Und ich meine BAnz ist zwingend.

  • Habe sowas einmal gemacht - ist schon Jahre her und da war ich bei einem anderen Gericht, dh. ich kann nicht mehr in die Akte gucken.
    Aber habe mir ein Muster gemacht und da habe ich das in der Verschollenheitsliste A veröffentlicht - warum weiss ich jetzt nicht mehr, aber ich hatte damals auch den uralten Kommentar.

    Verschollener war im Kreise der Familien in der Ukraine oder so gestorben und die Antragstellerin war dabei und konnte das bezeugen, es wurde aber (wegen Nachkriegswirren oder so) keine Sterbeurkunde erstellt - war also nicht im klassischen Sinn verschollen, Verfahren war aber genauso.
    Sie wusste nur noch, dass er Ende des Jahres 1948 verstorben war, November oder Dezember. Hatte dann den spätestmöglichen Zeitpunkt - also 31.12.1948 - als Todeszeitpunkt festgestellt. Staatsanwaltschaft hatte dem zugestimmt - kann also alles gar nicht so falsch gelaufen sein.;)

    Hatte aber insgesamt nur zwei Todeserklärungen bisher - die und eine "normale", bin daher also nicht wirklich ein Fachmann auf dem Gebiet.

    Ich hoffe ich konnte Dir trotzdem helfen.
    Der Kommentar war aber ganz gut und ich meine es gibt wirklich nur den einen...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Und dummerweise muss man den ewig suchen ...
    Also: Bei Interesse bitte PN! (Ich glaube, ich habe sogar noch eine Musterakte dabei ... )

  • Die Verschollenheitsliste hat folgende Teile:
    Liste A: Aufgebote
    Liste B:
    Öffentliche Aufforderungen
    Anhang I:
    Aufgebote und öffentliche Aufforderungen in Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit
    Liste C:
    Todeserklärungen
    Liste D:
    Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes
    Anhang II:
    Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse im Beschwerdeverfahren.


    Für das Ersuchen um Veröffentlichung muss ein genau formatiertes Ersuchen verwendet werden. Wenn man beim Bundesanzeiger anruft, wird man sehr unterstützt. Die Veröffentlichung ist in § 20 VerschollenheitsG geregelt. Die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste war durch das Änderungsgesetz von 1951 vorgeschrieben und mit dem VerschÄndG in § 20 Abs. Satz 2 zur heutigen Form geändert. Eine zwar unzulässige aber möglicherweise hilfreiche Überlegung sind die Kosten. Eine Veröffentlichung in der Tageszeitung kostet mehrere Hundert €, in der Verschollenheitsliste 27,68 €

  • @ Kathi: PN = Persönliche Nachricht. Wenn du das Ancalimòn anklickst, erscheint als Möglichkeit u.a. "Ancalimòn eine Persönliche Nachricht schicken" ... oder so. Die kann dann nur das Ancalimòn lesen.

  • @ Kathi: PN = Persönliche Nachricht. Wenn du das Ancalimòn anklickst, erscheint als Möglichkeit u.a. "Ancalimòn eine Persönliche Nachricht schicken" ... oder so. Die kann dann nur das Ancalimòn lesen.


    Genau ... Wenn dann mal eine kommt, kann ich die lesen. *muhaha* und zwar nur ich! :D

  • Hallo

    Die Verschollenheitsliste ist nur bei Verfahren anlässlich des Krieges 1939-1945 von Bedeutung. Sie ist ein besonderer Teil/Sonderdruck des Bundesgesetzblattes.

    Sie wurde seinerzeit für die Hunderttausenden/Millionen des 2.Weltkriegs geschaffen,um diese Masse verfahrensvereinfacht und kostengünstiger abwickeln zu können.
    Die Kosten für die Veröffentlichungskosten sind auch erheblich geringer.

    Art. 2 Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945

    § 5
    (1) 1Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Veröffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu veröffentlichen. 2Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werde. 3Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
    (2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche die Bekanntmachung enthält.
    (3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt oder durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die Bekanntmachung des Beschlusses enthält

    Für die normalen Verschollenheits-Fälle nach dem Verschollenheitsgesetz
    gilt § 20 VerschollenheitsG in der Fassung G v. 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 559).

    § 20 [1] [Bekanntmachung des Aufgebots]

    (1) 1Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.
    (2) 1Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.


    Meint also:
    Veröffentlichung in Tageszeitung bzw. nach gesonderter Anordnung im allgemeinen Teil des Bundesanzeiger.

  • Habe nun erstmals ein Verfahren, in dem der Antragsteller beantragt hat, Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes seines Bruders anzustellen.
    Er hat auch ein konkretes Datum angegeben, an welchem Sein Bruder gefallen sein soll.
    Eine Nachfrage am beim Bundesarchiv hat ergeben, dass eine Kriegssterbefallanzeige nicht erstattet werden kann, da der Auskunftsgeber von dem Tod nicht aus eigenem Wissen unterrichtet war.
    Ich habe daher ein entsprechendes Aufgebot erlassen und den Bundesanzeiger um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Verschollenheitsliste, Liste B, ersucht.
    Der Bundesanzeiger hat die Bekanntmachung in der Verschollenheitsliste, allerdings in Liste A vorgenommen.
    Daraufhin habe ich mit einem Mitarbeiter des Bundesanzeigers telefoniert, der mir mitteilte, dass es die Liste B wohl nicht mehr geben würde, da seit Jahren alle Aufgebote in Liste A veröffentlicht worden wären.
    Es dürfte doch auch keinen Unterschied machen, ob die Bekanntmachung in Liste A oder Liste B erfolgt sei, da das Ergebnis doch dasselbe sei.
    Diese Ansicht teile ich allerdings nicht.
    Ist es wirklich unerheblich, in welcher Liste die Bekanntmachung erfolgt ist, wenn schließlich der Beschluss über die Feststellung des Todes und des Zeitpunktes des Todes abschließend korrekt in Liste D bekannt gemacht wird?

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