Habe leider im www Nix gefunden:
Wo steht, daß der Zwangsverwalter die bis zu einem Jahr vor Eröffnung der Zwangsverwaltung rückständigen Mieten beitreiben kann...???
Rückständige Mieten vor Eröffnung Zwangsverwaltung
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-Tanja- -
16. August 2007 um 16:34
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§ 8 Zwangsverwalterverordnung i.V.m. § 1123 BGB dürfte das sein.
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Stimme Anta zu.
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Vielen Dank!:)
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Hänge mich hier gleich mal dran:
Ist § 1123 BGB auch auf andere Entgelte wie z.B. Nutzungsentschädigung anwendbar oder betrifft er ausschließlich Miete und Pacht - habe in der Kommentierung leider hierzu nichts gefunden...
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Ich denke mal schon. Lt. Stöber Rn. 2.3 g zu § 148 unterliegen solche Ansprüche der Beschlagnahme. Damit müssten Sie im Umkehrschluss auch den Hypothekenhaftungsverband unterliegen und folglich auch dem § 1123 BGB.
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Aus welchen Vertrag kommt denn die Nutzungsentschädigung?
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Aus dem "Gewohnheitsrecht" - es gibt keinen Vertrag.
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