OlG Saarbrücken

  • Hallo, bin grad in der Praktischen in Lüneburg bei der hiesigen StA.Mein Problem hängt mit dem § 39 StVollstrO und der Vergleichsberechnung des OLG Saarbrücken zusammen.(unmittelbarer Übergang von U-haft in Strafhaft).
    Man berechnet ja das für den Verurteilten günstigere Strafende, für die Prüfung nach § 57 StGB nimmt man dann das Strafende nach OLG Saarbrücken oder das Strafende ohne die Vergleichsberechnung????und wie wird dieses begründet???
    Danke sehr

  • Die Vergleichsberechnung bezweckt ja nur, dass für den VU günstigste Ergebnis rauszuholen. Du berechnest daher beide Stafzeitberechnungen. Die günstigere Variante nimmst Du. Begründung ? Verweise einfach auf die Entscheidung!

  • Ja mir schon klar, für beide ne Strafzeitberechnung um das günstigere Strafende zu ermitteln, aber berechne ich dann von meinem günstigeren Strafende dann beispielsweise abstrakt rückwärts den 2/3 Aussetzungstermin gem. § 57 StGB aus???

  • Hier Beispiel:
    Strafe: 1 Jahr (Beispiel)

    Strafende: 22.05.09 (tatsächliche Berechnung)
    Strafende: 20.05.09 (Vergleichsberechnung OLG Saarbrücken)

    2/3 Termin §57 StGB: 22.01.09 (Nach der StA Lüneburg)
    2/3 Termin §57 STGB: 20.01.09 (Fh Hildesheim)

    So was ist jetzt mein 2/3 termin????




  • Ende: 20.05.09
    2/3 20.01.09

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