Löschung-mitgliederloser Verein

  • Halllo zusammen

    ich hab ein Problem und komm nicht mehr weiter. :frustrier
    In meinem Register ist ein Verein eingetragen, der keine Mitglieder mehr hat. Ebensowenig ist noch Vereinsvermögen vorhanden. Ich beabsichtige nun diesen Verein nach §§ 159, 142 FGG zu löschen. Leider hängt in der Sache noch ein Gläubiger (bzw. sein Anwalt) drin und widerspricht schon mal vorsorglich der Löschung (§ 141 Abs. 3 FGG), weil er auf seinen Anspruch nicht verzichten will. Der im Register eingetragene Vorstand existiert nicht mehr, aber er kann ja m.E. trotzdem noch gegen diese vollstrecken. Mir stellt sich schon die grundlegende Frage, ob der Gläubiger überhaupt widerspruchsberechtigt ist. Falls nicht, könnte ich die Angelegenheit ganz schnell erledigen. Andernfalls müsste ich einen ablehnenden Beschluss erlassen, wobei ich immernoch nicht weiß, wie ich den begründen sollte.
    Kann mir irgendjemand aus dieser misslichen Lage helfen?

    :akteferti

    Danke schon mal
    Mela

  • Einem Verein ohne Mitglieder kann und muss die Rechtsfähigkeit nicht entzogen werden. Mit dem Wegfall des letzten Mitglieds erlischt der Verein und es ist auch keine Liquidation vorgesehen (siehe dazu beispielsweise Sauter).

    Das Registergericht muss sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen, dass keine Mitglieder mehr vorhanden sind und verfährt dann nach den §§ 159, 142 FGG. Ein Widerspruch durch einen Gläubiger ist nach der Literatur zu § 142 FGG nicht vorgesehen und wäre meiner Meinung nach sogar als unzulässig zurückzuweisen. Ggf. kann man ja noch zusätzlich auf die Unbegründetheit eingehen, falls die Beschwerdekammer anderer Ansicht ist.
    Wie sollte ein Widerspruch denn auch begründet werden? Es könnten lediglich Hinweise dafür erbracht werden, dass noch Mitglieder vorhanden sind und dann wäre der Verein nicht zu löschen. Alle anderen Gründe sind nicht maßgeblich, weil ein Verein ohne Mitglieder nicht existieren kann, selbst wenn noch Vermögenswerte vorhanden wären. In so einem Fall käme nur eine Pflegschaft in Betracht.

    Zitat

    Der im Register eingetragene Vorstand existiert nicht mehr, aber er kann ja m.E. trotzdem noch gegen diese vollstrecken.

    Eine Vollstreckung gegen frühere Vorstandsmitglieder persönlich aber wäre nur möglich, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Schuldtitel hätte.

  • Ich bin nicht der Meinung, dass der Gläubiger gegen den Ex-Vorstand vollstrecken kann. Ist der Verein Schuldner, haftet dieser mit dem Vereinsvermögen. Ist der Schuldner vermögenslos oder nicht mehr existent, dann verstehe ich das Ansinnen des RA schon mal gar nicht. Da sich sein Titel offenbar gegen den nicht existenten Verein richtet, wird er diesen an die berühmte Klotür hängen können.

    Steht definitiv fest, dass weder Mitglieder noch Vermögen vorhanden sind, ist der Verein sang- und klanglos v.A.w. zu löschen. Es handelt sich letztlich nur um die eintragungsmäßige Nachholung eines Zustandes, der schon vor längerer Zeit eingetreten ist, nämlich, dass die jur. Person des Privatrechts nicht mehr existiert.
    Eine Entziehung der Rechtsfähigkeit kommt hier nicht mehr in Betracht, da niemand mehr als Mitglied des Vereins vorhanden ist und auch ein nichtrechtsfähiger Verein nicht in Frage kommen kann.

    Vorschlag meinerseits: Den Verein löschen und der RA möge seine Vorstellung im Rechtsmittelwege versuchen durchzusetzen.

    Aus dem neuesten Sauter... dazu:

  • Vielen Dank für eure Hilfe, jetzt hab ich ein gutes Gewissen und lösche die Eintragung.
    Bin ja mal gespannt, was der Anwalt des Gläubigers mir dann zu sagen hat :motz: !

  • "Eine Amtslöschung des Vereins nach §§ 159, 142 FGG darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn das Registergericht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass tatsächlich kein Mitglied mehr vorhanden ist."

    Wie lasst ihr euch den Wegfall sämtlicher Mitglieder "mit der erforderlichen Sicherheit" nachweisen?

  • Wie soll man denn das Nichtvorhandensein von Mitgliedern 'nachweisen' und wer soll das machen (sind doch keine Mitglieder mehr da)?
    Ich habe in solchen Fällen zunächst versucht, die Vorstände oder sonstige Mitglieder (z.B. anhand MV-Protokollen und örtlichem Telefonbuch etc) zu ermitteln und mich schließlich auf mein Bauchgefühl verlassen, wenn die Ermittlungen in der Akte zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt haben. :D

  • Wie soll man denn das Nichtvorhandensein von Mitgliedern 'nachweisen' und wer soll das machen (sind doch keine Mitglieder mehr da)? ... :D

    Ich hatte auch mal so einen Fall. Sämtliche Vorstandsmitglieder die ich ausfindig gemacht haben, haben alle erklärt, dass sie nicht mehr im Vorstand sind und es den Verein ihres Wissens auch nicht mehr gibt.
    Ich habe dann eine Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung gemacht mit der Bitte, dass sich Mitglieder des Vorstands bei Gericht melden sollten. Wenn dies innerhalb einer Frist nicht geschieht, ginge ich davon aus, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat und der Verein dann gelöscht würde.

    Birgit-Vanesssa

  • Also ich hab jetzt so einen Fall, in dem ein ehemaliges Vorstandsmitglied schriftlich (Notar als Bote, hat nicht beglaubigt) erklärt:
    - Verein besteht faktisch schon seit 10 Jahren nicht mehr
    - es sind keine Mitglieder mehr vorhanden
    - es wird keine Vereinstätigkeit mehr ausgeführt
    - ebenso ist kein Vereinsvermögen mehr vorhanden
    - Ansprüche Dritter gegen den Verein sind nicht bekannt

    Da kann ich doch jetzt löschen, oder? Wüßte auch gar nicht, was ich noch für "Ermittlungsarbeit" leisten sollte....

  • Wenn es nichts mehr zu ermitteln gibt:

    Infolge Wegfalls sämtlicher Mitglieder ist der Verein erloschen. Von Amts wegen eingetragen.



    Also mir fiel jetzt nix ein, was es zu ermitteln gäbe...?

  • Wenn nicht, dann eintragen wie oben und weg die Akte.


    Zur Verdeutlichung noch folgende Entscheidung:

    OS
    1. Das mit dem Antrag auf Löschung eines Vereins wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder befasste Gericht hat nach § 12 FGG die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen v.A.w. vorzunehmen.

    2. Kann aufgrund der vom Registergericht angestellten Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sämtliche Mitglieder des Vereins – sei es durch Austritt oder auf andere Weise – weggefallen sind oder dass die Zahl der Mitglieder unter drei herabgesunken ist, muss die Anmeldung der Auflösung des Vereins sowie der Löschungsantrag des Vereinsvorstands zurückgewiesen werden.

    OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.1991 – 20 W 315/90 = Rpfleger 1992, 28 = juris (KORE 514049200)

  • Auch ich als Neuling am Vereinsregister habe einen Verein, von dem der eingetragene erste Vorsitzende schriftlich mitteilt, daß der Verein bereits in den achtziger Jahren, nachdem sämtliche Mitglieder ausgetreten waren, "genauso mittellos und schuldenlos verstarb wie er geboren war." Die letzte Eintragung im Vereinsregister stammt von 1982.

    Ich schlage vor, den Verein sofort im Register zu löschen.
    Oder sollte ich vorher die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 73 BGB oder die Auflösung eintragen ?
    Oder zuerst den eingetragenen zweiten Vorsitzenden anschreiben und fragen, ob er den Sachverhalt bestätigt ?

  • Ich hab's mir inzwischen angewöhnt, in solchen Fällen alle noch eingetragenen Vorstandsmitglieder anzuschreiben und um entsprechende Bestätigung zu bitten.
    Falls es einen entsprechenden Dachverband gibt, lohnt es sich auch, bei diesem mal nach Informationen hinsichtlich des Vereins zu fragen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ich schreibe auch die noch im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder an. Zudem stöbere ich die Akte durch und schaue, ob ich noch einige Adressen von Mitgliedern, bzw. ehemaligen Vorstandsmitgliedern finde, die ich noch anschreiben kann.
    Letztens hatte ich auch so einen Verein, der wohl nie richtig tätig wurde. Der ehemalige Vorsitzende konnte mir allerdings noch eine Mitgliederliste vorlegen. Die meisten Personen waren mit email- Adressen aufgeführt, so dass ich einfach eine Mail herumgeschickt habe. Viele haben auf diesem einfachen Weg tatsächlich geantwortet, was infolge eines normalen Briefes eigentlich nicht passiert.

    Den Fall mit dem noch existierenden Gläubiger hatte ich auch schon. Ein Antwaltsbüro rief an und teilte mit, dass noch Forderungen gegen den Verein bestehen. Zu dem Zeitpunkt waren meine Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Nachdem sich dann herausstellte, dass der Verein tatsächlich nicht mehr besteht habe ich einfach gelöscht. Auf Anfrage habe ich das auch dem Anwaltsbüro mitgeteilt. Es erhob sich jedoch keinerlei Widerspruch.

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