komplizierte Titelumschreibung

  • Hallo zusammen, muß da gerade eine dumme Sache vertreten:
    Zum Sachverhalt:

    Es gab einen VB des A gegen den B weswegen am Grundstück des B eine Zwangshypothek für A eingetragen wurde.
    Forderung wurde bezahlt (Titel nicht ausgehändigt), Hypo nicht gelöscht somit offenbar Eigentümerrecht (bin kein GBler).

    Mitlerweile ist der B gestorben und von bb beerbt worden und der cc hat dann das noch nicht gelöschte Eigentümerrecht als Gläubiger der bb wegen anderer gegen bb titulierter Forderungen gepfändet.

    Soweit so gut . . . :cool:

    Jetzt stellt der RA des cc Antrag auf Umschreibung des dem gepfändeten Recht ursprünglich zugrundeliegenden VB, weil er den (angeblich) für die Betreibung der Zwangsversteigerung aus dem gepfändeten Recht benötigt.

    Er will das B gegen bb ausgetauscht wird . . . kein Problem, Erbschein liegt vor, aber er will auch das aufgrund der Pfändung des Eigentümerrechtes der A gegen den cc ausgetauscht wird (gem. § 727 ZPO) . . .

    Meine Fragen: :confused:

    - Geht das überhaupt
    - ich kann ihm doch wenn, den Titel nur in der Höhe umschreiben, in der er Forderungen gegen die bb hat (sind geringer als die Forderung im Titel)

    Sowas hatte ich ja noch gar nie, und jetzt als Vertreter :(

    Ich bitte um Hilfe ;)

  • Ich sehe es wie rainer:

    Das gepfändete Eigentümerrecht kann nur aufgrund Tilgung der durch die ursprüngliche Zwangshypothek gesicherten Forderung entstanden sein. Damit hat die Pfändung des Eigentümerrechts mit dieser Forderung im Rechtssinne nichts mehr zu schaffen.

    Ist die Pfändung des Eigentümerrechts eigentlich bereits im Grundbuch eingetragen? Da es sich um ein Buchrecht handelt, wird die Pfändung nämlich erst mit der Grundbucheintragung wirksam (§§ 830 Abs.1, 857 ABs.6 ZPO). Im Zuge der Eintragung der Pfändung muss dem GBA das Entstehen des Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Wenn die Pfändung eingetragen ist, braucht sich das Vollstreckungsgericht somit nicht mehr um die Tilgung der Forderung zu kümmern.



  • Ja, die Pfändung ist bereits im Grundbuch eingetragen!

    Ist es denn überhaupt richtig, dass der Grundpfandrechtsgläubiger cc den der ursprünglichen Eintragung zugrundeliegenden Titel für die Betreibung der Zwangsversteigerung benötigt, ich kenne mich da überhaupt nicht aus!!! :confused:

  • Ist es denn überhaupt richtig, dass der Grundpfandrechtsgläubiger cc den der ursprünglichen Eintragung zugrundeliegenden Titel für die Betreibung der Zwangsversteigerung benötigt, ich kenne mich da überhaupt nicht aus!!! :confused:



    Wenn er aus der gepfändeten Eigentümergrundschuld betreibt, dann hat er m. E. bei der Zwangsversteigerung einen besseren Rang, als wenn er aus der persönlichen Forderung die Zwangsversteigerung betreibt. Schau mal in den § 10 ZVG.

  • Da die durch den VB titulierte Forderung bereits erloschen ist, kommt ein Betreiben aus dieser persönlichen Forderung (gleich durch wen) ohnehin nicht mehr in Betracht.



  • Ist es denn überhaupt richtig, dass der Grundpfandrechtsgläubiger cc den der ursprünglichen Eintragung zugrundeliegenden Titel für die Betreibung der Zwangsversteigerung benötigt, ich kenne mich da überhaupt nicht aus!!! :confused:



    Wenn er aus der gepfändeten Eigentümergrundschuld betreibt, dann hat er m. E. bei der Zwangsversteigerung einen besseren Rang, als wenn er aus der persönlichen Forderung die Zwangsversteigerung betreibt. Schau mal in den § 10 ZVG.



    Ja dann ja erst Recht, was will er dann noch mit dem alten Titel :gruebel: wenn sein Mandant ja im GB drinnen steht . . . :confused:

  • Da die durch den VB titulierte Forderung bereits erloschen ist, kommt ein Betreiben aus dieser persönlichen Forderung (gleich durch wen) ohnehin nicht mehr in Betracht.



    aber wozu will er den denn dann? :confused:

    Ich frag mal auch bei den Zwangsversteigerern nach . . . mal sehen was da noch kommt . . .:cool:

    Aber dank Euch schon mal sehr, hilft mir weiter :)

  • Moment !
    Es soll doch nicht aus einer persönlichen Forderung sondern aus dem Rang der nunmehr Eigentümerrecht gewordenen Sicherungshypothek vollstreckt werden.
    Auch zur Vollstreckung aus einem gepfändeten Eigentümerrecht benötige ich einen Vollstreckungstitel.
    Das ist grundsätzlich der der Eintragung zugrunde liegende Titel nebst RN-Klausel und ZU gem. §§ 727, 750 II ZPO.
    Der Nachweis der Pfändung allein reicht dazu nicht aus, diese bewirkt ja lediglich einen Gläubigerwechsel.
    Bei GS brauche ich also auch die umgeschriebene Bestellungs-Urkunde und nicht lediglich die Pfändung.
    Und zur Vollstreckung aus einer Sicherungshypothek gilt § 867 ZPO.
    M.E. ist hier die beantragte Klauselumschreibung schon richtig.
    Und zu pfänden war das Eigentümerrecht, nicht gegen den ursprünglichen Gläubiger. Insoweit müsste dies nach dem geschilderten Sachverhalt richtig sein.



  • Habe ich denn tatsächlich im der ursprünglichen Zwangshypo zurgrundeliegenden VB (des A gegen B) auch eine Rechtsnachfolge des das durch Zahlung zum Eigentümerrecht der (den B beerbenden) bb gewordenen Rechts durch den cc, den ich gegen den A austauschen kann, obwohl cc gegen bb völlig andere Forderungen hat als im VB tituliert (waren, da ja alles bezahlt wurde) :gruebel:

    Das kann doch irgendwie nicht sein, oder :confused:

    Vor allen Dingen eben:

    Einen Titel umschreiben, obwohl die titulierte Forderung längst durch Zahlung erloschen ist . . . was soll das

  • Die Sicherungszwangshypothek hat sich nach Zahlung der Forderung (durch den Eigentümer) in eine Eigentümergrundschuld (EGS) umgewandelt. Der Titel (VB) mit der dort angesiegelten Eintragungsnachricht ist unwirksam/gegenstandslos geworden.

    Die wirksame Pfändung der EGS beinhaltet nicht das vollstreckbare Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der EGS. Der Eigentümer muss auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt werden (§ 1147 BGB).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Sicherungszwangshypothek hat sich nach Zahlung der Forderung (durch den Eigentümer) in eine Eigentümergrundschuld (EGS) umgewandelt. Der Titel (VB) mit der dort angesiegelten Eintragungsnachricht ist unwirksam/gegenstandslos geworden.

    Die wirksame Pfändung der EGS beinhaltet nicht das vollstreckbare Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der EGS. Der Eigentümer muss auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt werden (§ 1147 BGB).



    Also auch nach Deiner Auffassung keine Umschreibung möglich/zulässig, da VB eben unwirksam/gegenstandslos geworden ist :gruebel:

    Tja, was sage ich nun dem Rechtsanwalt, denn die an sich zuständige Kollegin hat nämlich tatsächlich einfach mal so aus dem blauen raus die bb zum Umschreibungsantrag angehört, und oh Wunder, eine Reaktion kam nicht . . .

    Ich werde ihm wohl sagen, dass ich die Umschreibung für unzulässig halte, da die dem VB ursprünglich zugrunde liegenden Forderung durch Zahlung erloschen ist . . . was meint ihr . . . so ok?

    den Rest soll er dann nächste Woche mit meiner Kollegin aushandeln ;)

  • Der springende Punkt ist, dass sich die Zwangshypothek kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld verwandelt hat und dass die Vorschrift des § 867 Abs.3 ZPO für letztere nicht Platz greift. Diese Rechtslage bedarf keines Nachweises, weil das GBA anlässlich der Eintragung der Pfändung bereits zu prüfen hatte, ob das Eigentümerrecht entstanden war und demzufolge auch gepfändet werden konnte.

    Die nunmehr beabsichtigte Zwangsvollstreckung hat mit dem ursprünglichen Titel, der der Zwangshypothek zugrundelag, somit nicht das geringste zu tun. Ganz abgesehen davon, dass die durch den VB titulierte Forderung infolge Erfüllung bereits erloschen ist: Auf welcher Rechtsgrundlage sollte denn die Umschreibung des VB auf der Gläubigerseite überhaupt möglich sein. Der Pfändungsgläubiger ist doch keinesfalls Rechtsnachfolger des A, sondern Gläubiger des Rechtsnachfolgers des Schuldners B.

    Ergebnis daher: Wie Tommy in #15.

  • :2danke
    Schönen Dank nochmal Euch allen, ich glaube das genügt mir jetzt auf jeden Fall um den RA dazu zu bewegen, seinen Antrag zurückzunehmen (oder mit meiner Kollegin weiter darüber zu feilschen, aber ein paar Bemerkungen werde ich ihr schon netterweise in die Akte schreiben, sie ist nämlich keine "Foranerin" ;))

    :dankescho

  • Hab dem RA gerade ganz nett geschrieben und den Tipp von Tommy (2. Absatz) beigefügt . . . mal sehen, vielleicht freut er sich ;)

    Danke, Akte ist vom Tisch . . . :D

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