Vertreter für herrenloses Grundstück

  • FRAGE!
    Leider scheint es in Mode zu kommen, dass die Schuldner einfach das Eigentum aufgeben und wir dann herrrenlose Grundstück versteigern.
    Nun snd wir uns nicht recht einig darüber, ob bei einer Eigentumsaufgabe NACH Anordung der Titel umgeschrieben werden muss oder nicht. Ich will Termin ansetzen! Was sagt Ihr dazu?

  • Meiner Meinung nach nicht. Das ist doch ein ganz normaler Eigentumswechsel nach Beschlagnahme und der ist dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam. Ich hatte den gleichen Fall, hab für die Bank Termin bestimmt und den Beitrittsantrag des Finanzamtes nach Aufgabe abgelehnt mit der Begründung der schuldner sei nicht mehr Eigentümer. Daraufhin haben die Ihren Antrag zurückgenommen.:D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Carsten: genauso wie du einen beweglichen Gegenstand einfach wegwirfst, wenn er dir nicht mehr gefällt, kannst du auch ein grundstück loswerden. da geht man zum Notar gibt eine Erklärung ab , das wird ins grundbuch eingetragen und dann ist das grundstück herrenlos. § 9?? BGB.
    Bei mir wollt der Schuldner auch noch PKH für die Notarerklärung, hat dann aber wohl einen Notar gefunden der das für lau macht, denn er war Hartz 4 Empfänger und hatte wirklich nichts als schulden. Hintergrund war wohl das die Mieterin eine 90jährige Dame nach Öl für den Winter drängelte. Das Grundstück will keiner haben und da war guter Rat eben teuer.
    Irgendwie können einem die Leute manchmal schon leid tun. Denn wer sich jetzt um das Heizöl wohl kümmert????

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, führt dazu unter den Rn. 130 ff. u.a. aus:

    • Aufgabe erfolgt durch Verzichtserklärung nach § 928 Abs. 1 BGB gegenüber dem GBA, die materiellrechtlich keiner Form bedarf aber aus formellem Recht notariell beurkundet oder begl. sein muss (§ 29 GBO) und GB-Eintragung
    • Eintragung erfolgt in Abt. I des Grundbuchs
    • Mit Wirksamkeit der Verzichs ist das Grundstück dann herrenlos
    • Dem Fiskus des Landes steht ein unbefristeter Aneignungsanspruch an dem herrenlosen Grundstück zu (§ 928 Abs. 2 BGB)
    • Verzichtet der Fiskus auf den Aneignungsanspruch (was ebenfalls ins GB eingetragen werden kann), so kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück aneignen.

    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, die Mieterin kann einem auf jeden Fall leid tun!...manchmal haben wir schon seltsame Gesetze, aber das ist ein anderes Thema, auf das Problem zurückzukommen...ist ich denke nicht, dass der Eigentumswechsel dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Es ist ja ausdrücklich für das weitere Verfahren ein Vertreter nach 787 ZPO zu bestellen und das Verfahren wird ja dann auch gegen diesen bzw. gegen herrenlos weitergeführt. Bei Inso und Erben wird ja der Titel auch nicht umgeschrieben, aber die stehen ausdrücklich als Ausnahmen im Kommentar, also ergibt sich immernoch die Frage, gilt das nun auch hier oder nicht?

  • Wenn Beschlagnahme erfolgt ist, ist m.E. eine Titelumschreibung nicht erforderlich. Für das weitere Verfahren ist dann ein Vertreter zu bestellen.
    Die Zwangsversteigerung an herrenlosen Immobilien dürfte nur wegen öffentlicher Lasten oder dinglicher Rechte möglich sein. Sollte wegen einer pers. Forderung betrieben werden, wäre das Verfahren m.E. aufzuheben.

  • Ähem, mal ne ganz doofe Frage:
    Wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem Grundstück aufgibt - auf wen soll dann der Titel umgeschrieben werden???
    :confused:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich denke, Titel muß nur umgeschrieben werden, wenn das Grundstück bei Anordnung schon herrenlos ist. Die Zwangsversteigerung erfolgt dann gegen den Vertreter, vgl. Stöber Rd.Nr. 22.5 zu § 15 ZVG und Musterbeschluß Rd.Nr. 108 HRP.

  • Ich habe mal eine Frage hierzu:

    Welchen Vertreter muss ich denn VOR Anordnung der Zwangsversteigerung bestellen?

    Ich habe hier einen Antrag auf Einrichtung einer Pflegschaft. Das Grundstück ist herrenlos. Abwesenheitspflegschaft passt ja nicht so wirklich, der Betroffene ist ja nicht abwesend.

    Wie seht Ihr das?

  • Das Problem wird die Rechtspflegerschaft wohl zukünftig häufiger beschäftigen, wenn man den derzeit umgehenden Gerüchten auf Gläubigerseite glaubt.

    Hintergrund ist die Inso vieler Schuldner. Es gibt jede Menge Schuldner, die Verbraucherinso beantragt haben und noch über Immobilienbesitz verfügen. Nach der Inso kommt die Wohlverhaltensphase. In dieser Phase kommt es vor, dass (wie oben beschrieben) Öl zu kaufen ist, Grundsteuer, Hausgeld usw. zu bezahlöen ist.

    Zahlt der Schuldner das nicht, sind es neue, nach der Inso entstandene Verbindlichkeiten, die ihm

    * auch nach der Restschuldbefreiung noch am Bein kleben
    * evtl. sogar die Restschuldbefreiung beeinträchtigen

    Daher scheint es sich in Schuldnerkreisen herumzusprechen, das die Aufgabe des Eigentums eine Lösung des Problems sei.

    Mal abwarten, ob es wirklich um sich greift.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Da es aufgrund des erklärten wirksamen Eigentumsverzichts i.S. des § 928 BGB und mangels zwischenzeitlich erfolgter Aneignung derzeit keinen Eigentümer des Grundbesitzes gibt, könnte man versucht sein zu glauben, dass für den Eigentümer nunmehr ein Pfleger i.S. des § 1913 BGB bestellt werden muss, weil der Beteiligte, den es angeht, nämlich der Eigentümer, unbekannt sei (MünchKomm/Kanzleiter § 928 RdNr.11; Biermann § 928 Anm.2 c; Wolff/Raiser § 63 I Fn.7). Dies wird von der hM mit der Begründung abgelehnt, dass § 1913 BGB nicht die Gütersorge, sondern die Personensorge im Auge habe (OLG Karlsruhe KGJ 49, 282; KGJ 50, 50; Staudinger/Pfeifer § 928 RdNr.34; Erman/Lorenz § 928 RdNr.7; RGRK/Augustin § 928 RdNr.7). Obwohl diese Auffassung -wie schon ein Blick auf die Nacherbenpflegschaft des § 1913 S.2 BGB zeigt- offensichtlich nicht zutrifft, ist ihr im Ergebnis dennoch beizupflichten. Denn § 1913 BGB setzt voraus, dass es überhaupt einen Beteiligten gibt, der lediglich objektiv unbekannt ist, während bei der Fallgestaltung des § 928 BGB für den Zeitraum zwischen Eigentumsverzicht und Aneignung definitiv feststeht, dass es keinen solchen Beteiligten, sondern bestenfalls einen künftigen Beteiligten gibt.

    Es ist zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung durch Gläubiger daher nach den §§ 57, 787 ZPO zu verfahren.

  • Mal nur so aus dem Bauch (habe nicht nachgelesen):
    Ist es nicht so, dass das ZVG-Gericht auch schon vor Beginn der Vollstreckung einen Vertreter gem. § 787 ZPO bestellen kann, dem dann der Titel zuzustellen ist und gegen den dann die Vollstreckung angeordnet wird.
    Ich dachte ich hätte sowas schon mal in einer alten Akten gesehen:gruebel:

  • So ist es.
    Die Regelung des § 787 ZPO entspricht der Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 58 ZPO, der – logischerweise – vor Erhebung der Klage vom Prozessgericht bestellt wird.

    Ich halte es für richtig, wenn der Vertreter gem. § 787 ZPO auch vor Beginn der Vollstreckung bestellt wird.

  • *räusper*
    Ähm, das Vollstreckungsgericht ist für die Bestellung zuständig ...
    Das Vollstreckungsgericht für Mobiliar- oder Immobiliarvollstreckung??
    :oops: :oops:

  • Immobiliarvollstreckung ( Zwangsversteigerungsabteilung des AG ). Es geht doch um die Vollstreckung in ein herrenloses Grundstück.

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