Einladung zur MV

  • Hi,
    habe eine Satzung mit ODER-Regelung hinsichtlich Form der Einladung. Grundsätzlich ja nicht zulässig. Wie ist es allerdings, wenn es "schriftlich" oder "e-mail" heißt? :(

  • Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Auflage, RNr. 171 hierzu:

    ...
    Auch eine Satzungsbestimmung, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung wahlweise in der einen oder der anderen Form erfolgt (sogenannte Alternativbestimmung), ist grundsätzlich für zulässig zu erachten. Voraussetzung dabei ist aber zunächst, dass jede der beiden Einberufungsformen, für sich betrachtet, den Anforderungen an Bestimmtheit, Genauigkeit und Zumutbarkeit genügt.
    ...

  • Na, grundsätzlich lassen wir dies nicht zu. Aber nach der Kommentarstelle sehe ich zumindest kein Problem mehr mit schriftlich/e-mail.:)

  • Hallo Leute,

    sooo einfach ist die Sache nu nicht. Es gibt da einen schönen Aufsatz von Kölsch, Rpfleger 1985 S. 137ff.
    Da drin steht, dass schriftlich und e-mail sich entsprechen, denn beides sind Einladungsformen ohne "Mitwirkungsobliegenheiten" (MWO), dh. das Mitglied kann sich zurücklehnen und warten, ob es eine Einladung bekommt.

    Die Einladungsformen mit "MWO", also Aushang am Baum in der Dorfmitte oder am Rathaus oder ähnliches, die können nur dann zugelassen werden, wenn die Mitglieder keine unzumutbare Bemühungen auf sich nehmen müssen. :gruebel:

    Tageszeitung (= mit MWO) geht m.E. gar nicht, weil der Bezug vorausgesetzt wird und das Lesen jeder noch so kleinen Anzeige nicht zumutbar sind. :teufel:

    Ich kann also keine Einladungsform mit MWO und eine solche ohne MWO alternativ bestimmen, also: z.B. schriftlich oder e-Mail geht; schriftlich oder Aushang am Rathaus geht nicht.

    So viel in aller Kürze.

  • Ich kann also keine Einladungsform mit MWO und eine solche ohne MWO alternativ bestimmen, also: z.B. schriftlich oder e-Mail geht; schriftlich oder Aushang am Rathaus geht nicht.



    Ja, steht doch aber da schon:

    Voraussetzung dabei ist aber zunächst, dass jede der beiden Einberufungsformen, für sich betrachtet, den Anforderungen an Bestimmtheit, Genauigkeit und Zumutbarkeit genügt.



    Ausgangsfall war ja auch schriftlich oder per E-Mail.

  • Sorry :oops:, aber mein Beitrag war ja auch nur als Ergänung und Bestätigung gedacht, weil Summer geschrieben hatte:

    Na, grundsätzlich lassen wir dies nicht zu. Aber nach der Kommentarstelle sehe ich zumindest kein Problem mehr mit schriftlich/e-mail.:)

  • OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.1986 – 8 W 252/85 = NJW-RR 1986, 995 = MDR 1986, 583 = OLGZ 1986, 257 = juris (BORE 109218618)

    Aus den Gründen:

    Ob eine oder mehrere in der Satzung bestimmte Einberufungsformen zulässig sind, ist umstritten. Stöber (9. Aufl., Rn. 444) hält alternative Einberufungsmöglichkeiten wegen der dadurch verursachten Unübersichtlichkeit für unzulässig, während Reichert (3. Aufl., Rn. 533) und Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rn. 171), Staudinger-Coing (BGB, 12. Aufl., § 58 Rn. 7) mehrere Einberufungsarten für unbedenklich erachten, wenn die Erreichbarkeit sämtlicher Mitglieder sichergestellt ist. Das OLG Zweibrücken (Rpfleger 1983, 31) hat die Einberufung durch „ortsübliche Bekanntmachung" oder durch Aushang als zu unbestimmt und daher mit § 58 Nr. 4 BGB nicht vereinbar angesehen. Kölsch (Rpfleger 1985, 137 ff.) unterscheidet zwischen Einberufungsformen ohne die Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder (mündlich, fernmündlich oder schriftlich) und Einberufungsformen mit Mitwirkungsobliegenheiten (Veröffentlichung in einem Presseorgan, durch Aushang, Bekanntgabe in der Versammlung). Innerhalb der ersteren Gruppe seien mehrere Einberufungsmöglichkeiten erlaubt, innerhalb der letzteren nicht. Schließlich sei eine Kombination mehrerer Formen der ersten Gruppe mit einer Form der zweiten Gruppe als zulässig anzusehen.

  • Hi,
    ich muss das Thema noch mal aufwärmen. Ich hab hier eine Satzungsvorprüfung: "Die MV wird vom Vorstand ...durch Veröffentlichung im Internetportal des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen."
    -Das ist doch wohl eher nicht möglich, es hat ja auch nicht jeder Internetzugang, oder was haltet ihr davon?

  • "Die MV wird vom Vorstand ...durch Veröffentlichung im Internetportal des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen."

    Gegen Einberufung übers Internet hätte ich grds. keine Bedenken, die Bestimmung müsste m. E. aber noch um die Internetadresse ergänzt und somit konkretisiert werden.

  • Hi,
    ich muss das Thema noch mal aufwärmen. Ich hab hier eine Satzungsvorprüfung: "Die MV wird vom Vorstand ...durch Veröffentlichung im Internetportal des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen."
    -Das ist doch wohl eher nicht möglich, es hat ja auch nicht jeder Internetzugang, oder was haltet ihr davon?



    Stimme ich voll und ganz zu, es sei denn der Verein nimmt nur Mitglieder auf, die Internetzugang haben ...

    Ich gehe davon aus, dass der Zeitraum der -ordentlichen- MV irgendwie eingeschränkt ist, da das Mitglied sonst das ganze Jahr hindurch die Internetseite im Auge behalten müsste ...

    "Die MV wird vom Vorstand ...durch Veröffentlichung im Internetportal des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen."



    Gegen Einberufung übers Internet hätte ich grds. keine Bedenken, die Bestimmung müsste m. E. aber noch um die Internetadresse ergänzt und somit konkretisiert werden.



    :dagegen:, siehe oben.
    Es handelt sich hier auch um die Frage, ob es einem Mitglied zumutbar ist, einen Internetzugang zu unterhalten (und alles, was so dazu gehört, wie PC, Anbieter -mit und ohne Vertrag-, ...) oder ständig ins Internetcafé zu marschieren, um zu schauen, ob eine Veröffentlichung erfolgt ist. ...


  • Gegen Einberufung übers Internet hätte ich grds. keine Bedenken, die Bestimmung müsste m. E. aber noch um die Internetadresse ergänzt und somit konkretisiert werden.




    :zustimm:


    Ich finde man kann inzwischen, wo so vieles über Computer und Internet läuft (und dies sogar der Gesetzgeber schon bemerkt hat! s. elektronisches Handelsregister) keinem Verein verbieten, zur MV per Internet einzuladen. Viele haben heute sowieso einen Zugang und wer keinen hat, dem bleibt immer noch die Möglichkeit sich über andere Mitglieder zu informieren.

    Schließlich erfolgt bei vielen Vereinen die Einberufung über Bekanntmachung in einer Zeitung. Und da könnt ich ja auch sagen, das geht nicht, weil die Zeitung vielleicht nicht jeder hat.

    Ich bin der Meinung, wenn ich in einem Verein bin, muss ich mich halt darum kümmern. Schließlich weiß ich doch bei Gründung/Beitritt, was da so in der Satzung steht. Und wems nicht passt, der wird ja nicht zum Beitritt gezwungen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)


  • ...
    Ich finde man kann inzwischen, wo so vieles über Computer und Internet läuft (und dies sogar der Gesetzgeber schon bemerkt hat! s. elektronisches Handelsregister) keinem Verein verbieten, zur MV per Internet einzuladen. Viele haben heute sowieso einen Zugang und wer keinen hat, dem bleibt immer noch die Möglichkeit sich über andere Mitglieder zu informieren.



    ... wobei wir wieder beim Thema der "Zumutbarkeit" wären.
    Das elektronische HR hat nicht nur Freude bei den eingetragenen Kaufleuten ausgelöst, siehe Einreichung einer Gesellschafterliste über EGVP.
    Da haben die Gesellschaften -abgesehen von Softwareproblemen im EGVP-Programm- das Problem, dass sie sich einen Scanner beschaffen müssen oder die Liste über einen Notar einreichen müssen ...:mad:


    Schließlich erfolgt bei vielen Vereinen die Einberufung über Bekanntmachung in einer Zeitung. Und da könnt ich ja auch sagen, das geht nicht, weil die Zeitung vielleicht nicht jeder hat.


    :dito:, Stichwort: Zumutbarkeit!!!

    Kann der Verein verlangen, dass ein Mitglied eine bestimmte Tageszeitung abonniert und diese regelmäßig durchsieht, ob eine MV angesetzt ist?
    Diese Frage hat das hier ansässige Landgericht vor mehreren Jahren auf eine Beschwerde mit "Nein" beantwortet.


    Ich bin der Meinung, wenn ich in einem Verein bin, muss ich mich halt darum kümmern. Schließlich weiß ich doch bei Gründung/Beitritt, was da so in der Satzung steht. Und wems nicht passt, der wird ja nicht zum Beitritt gezwungen.



    :gruebel:

    Wir beanstanden doch die Bestimmungen nicht, um die Vereinsleute zu ärgern, sondern um zu vermeiden, dass MV-Beschlüsse wegen Nichteinladung von Mitgliedern ungültig sprich nichtig sind. Und bei in solchen Versammlungen beschlossenen Satzungsänderungen z.B. bin ich als Registergericht unmittelbar betroffen und muss mir dann sagen: "Warum habe ich diese Einladungsform nicht beanstandet?" bzw. die Vereinsleute sagen einem dann: "Die Satzung wurde doch durch das Registergericht 'genehmigt'" ...
    Also bin ich bei der Einladung zur MV doppelt vorsichtig und beanstande lieber eine zweifelhafte Regelung als schnell mal einzutragen und hinterher habe ich den Ärger ...

  • :zustimm:

    die Erfahrung zeigt, dass man bei Vereinen dem Ärger besser durch das Ergreifen vorbeugender Maßnahmen entgeht.
    Deshalb weise ich auch öfter mal auf etwas hin oder rege Satzungsbestimmungen an, obwohl vielleicht nicht unbedingt notwendig.

    Und so auch beim Thema Einladung, eher etwas strenger, als dass nachher die Mitglieder kommen und sich durch den Vorstand ungerecht behandelt fühlen.

  • Was haltet ihr von dieser Formulierung in der Satzung:

    "Die Einladung kann schriftlich oder per e-mail und muss durch Aushang erfolgen. Der genaue Ort des Aushanges ist in der jeweils vorhergehenden Mitgliederversammlung vom Vorstand zu benennen."

    Gewollt ist wohl durch die muss-Bestimmung, dass die maßgebliche Form der Einladung der Aushang ist.

    Nun muss jemand, der eine MV verpasst hat zunächst herausbekommen, wo der nächste Aushang erfolgt, um dann z.B. die Dorflinde täglich in Augenschein zu nehmen. Sollte er die Dorflinde erst mitbekommt, wenn der nächste Aushang schon wieder abgelaufen ist, dann verliert das Vereinsmitglied völlig den Faden....

    Ich denke nicht, dass der Vorstand den Ort des Aushangs permanent ändert, sondern nur für den Notfall flexibel sein will. Trotzdem könnte es zur Schnitzeljagd werden und kann, wie ich finde, nicht so geregelt werden.

  • Sonstiger OS
    Eine Satzungsbestimmung, wonach die MV des Vereins durch „ortsübliche Bekanntmachung“ oder durch „Aushang“ einberufen werden kann, genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 58 Nr. 4 BGB und hindert die Eintragung des Vereins.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984 – 3 W 87/84

    Rpfleger 1985, 31 = MDR 1985, 230 = juris (BORE 804158516)

  • Kann mir jemand kurz helfen nur um Sicher zu gehen?

    Laut Protokoll der Mitgliederversammlung wurde auf Antrag eines Mitgliedes eine Satzungsänderung durchgeführt, die nicht Teil der Tagesordnung war. Nach Aufforderung der RPfl., dass der Vorstands bitte eine Versicherung abgeben soll, dass auch dieser TOP den Mitgliedern vorab mit der Ladung bekanntgegeben wurde, teilte dieser mit, dass der Antrag auf Satzungsänderung rechtzeitig auf dem Vereinsgelände zum Aushang gebracht wurde. So anscheinend auch zuvor die eigentliche Ladung...

    In der Vereinssatzung ist jedoch die "schriftliche" Einberufung bestimmt.

    Somit wurde die Versammlung nicht in der Form einberufen und es hätte keine SÄ beschlossen werden können?

  • Sehe ich auch so, aber nicht nur bezüglich der Satzungsänderung sondern bezüglich aller Beschlüsse der Versammlung.

    Wenn die Satzung die schriftliche Einberufung vorschreibt und stattdessen nur per Aushang eingeladen wurde, wurde die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen und ist deshalb nicht beschlussfähig.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Sehe ich auch so, aber nicht nur bezüglich der Satzungsänderung sondern bezüglich aller Beschlüsse der Versammlung.

    Wenn die Satzung die schriftliche Einberufung vorschreibt und stattdessen nur per Aushang eingeladen wurde, wurde die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen und ist deshalb nicht beschlussfähig.

    Dankeschön :)

    Der Verein muss also erneut eine Versammlung einberufen...

  • Wenn er will, dass die Satzungsänderung irgendwann eingetragen wird, wird er das müssen.

    In Bezug auf Deinen Antrag hätte ich jetzt eine Rücknahme des Antrags angeregt oder ihn zurückgewiesen, da keine wirksame Satzungsänderung beschlossen wurde.

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