Nachweis WE-Verwalter

  • Hallo,
    mir liegt eine WE-Verwalterbestellung als Nachweis vor. Unterschrieben wurde das Protokoll von der Versammlungsleiterin (eine Frau K.)- die auch als Verwalterin bestimmt wurde - und einem Herrn K. (wohl der Ehemann), der in der Versammlung in Vollmacht für einen Eigentümer aufgetreten ist und nicht selbst Eigentümer eines WE ist. Die Unterzeichnung erfolgte Zitat: "für die Wohnungseigentümer beauftragt". Die Unterschriften sind ordnungsgemäß beglaubigt.

    Genügt die Unterschrift mit Beglaubigung eines Vertreters eines Wohnungseigentümers auf dem Protokoll oder muss ein Eigentümer selbst unterzeichnen ??:gruebel:
    Nach meiner Ansicht ist der K. nur für die Versammlung bevollmächtigt und darf für den WE abstimmen und ihn vertreten (so die Vollmacht). § 24 Abs. 6 WEG verlangt aber für den Verwalternachweis die Unterschrift (mit Beglaubigung ) eine Wohnungseigentümers.
    Was meint ihr ?

  • Sehe ich so wie Du. Im Gesetz steht ausdrücklich "von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer".
    Er mag zwar für die Versammlung bevollmächtigt gewesen sein, aber das Protokoll ist trotzdem von einem Eigentümer zu unterzeichnen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Sehe ich so wie Du. Im Gesetz steht ausdrücklich "von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer".
    Er mag zwar für die Versammlung bevollmächtigt gewesen sein, aber das Protokoll ist trotzdem von einem Eigentümer zu unterzeichnen.



    Ich glaube hingegen nicht, dass die Unterschriften nach § 24 VI WEG höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind. Fraglich ist nur, in welcher Form die Bevollmächtigung nachzuweisen ist.

  • Ich glaube hingegen nicht, dass die Unterschriften nach § 24 VI WEG höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind. Fraglich ist nur, in welcher Form die Bevollmächtigung nachzuweisen ist.


    Da hast Du natürlich recht. Allerdings müsste dann die Bevollmächtigung doch wohl expilzit zur Unterzeichnung des Protkolls erteilt und in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sein. In der Bevollmächtigung zur Vertretung in der Eigentümerversammlung würde ich nicht automatisch auch die Bevollmächtigung zur Protokollunterzeichnung sehen.

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  • Ich würde auch die Unterschrift eines Wohnungseigentümers verlangen,
    § 24 VI WEG. Mit der Vorschrift soll meiner Erinerung nach den Wohnungseigentümern der Nachweis der Verwaltereigenschaft erleichtert werden. Wenn sie hingegen einen anderen Weg wählen, würde ich die entsprechenden Nachweise auch in der Form des § 29 GBO verlangen.


  • Genügt die Unterschrift mit Beglaubigung eines Vertreters eines Wohnungseigentümers auf dem Protokoll oder muss ein Eigentümer selbst unterzeichnen ??:gruebel:



    Wenn der Vertreter - wie bereits gesagt - eine entspr. Vollmacht in Form des § 29 GBO vorlegen kann, wäre seine Unterschrift m.E. ausreichend.

    Sollte eine solche Vollmacht nicht vorliegen, muss die Unterzeichnung durch einen Eigentümer mit entspr. Unterschriftsbeglaubigung erfolgen.

  • Wie ist denn diese Sache ausgegangen?


    Die Notarin hat eine neue Vollmacht formgerecht vorgelegt, worin der Ehemann der Verwalterin zur Vertretung auch beim Nachweis bevollmächtigt war.

  • Guten morgen,
    ich muss das Thema nochmal aufgreifen, weil ich so einen Fall auch grad vorliegen hab. In meinem Fall hat der Verwalter und eine weitere Person als Vertreter für einen Eigentümer das Protokoll unterzeichnet. Vorgelegt wurde eine privatschriftliche Vollmacht im Original, mit der eine Wohnungseigentümerin ihren Vater bevollmächtigt hat, sie in der Versammlung zu vertreten , das Stimmrecht auszuüben und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben. Vom Inhalt her denk ich ist die Vollmacht ausreichend. Sie liegt nur nicht in der Form des § 29 GBO vor. In der 8. Auflage Bärmann/Pick/Merle steht unter Rnr. 244 zu § 26 WEG, dass das Protokoll vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer etc. zu unterzeichnen ist und dass der Nachweis der Eigenschaften dieser Personen nicht in der Form des § 29 GBO oder § 26 abs. 4 zu führen ist. Kann man das auch so verstehen, dass ein Vertreter eines Eigentümers seine Vertretungsbefugnis (Vollmacht) nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen muss? Dann würde die schriftliche Vollmacht ausreichen. Oder lieg ich da jetzt ganz falsch?

  • In der 8. Auflage Bärmann/Pick/Merle steht unter Rnr. 244 zu § 26 WEG, dass das Protokoll vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer etc. zu unterzeichnen ist und dass der Nachweis der Eigenschaften dieser Personen nicht in der Form des § 29 GBO oder § 26 abs. 4 zu führen ist. Kann man das auch so verstehen, dass ein Vertreter eines Eigentümers seine Vertretungsbefugnis (Vollmacht) nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen muss? Dann würde die schriftliche Vollmacht ausreichen. Oder lieg ich da jetzt ganz falsch?


    Die Kommentarstelle besagt lediglich, dass die Funktionen der unterschreibenden Personen (also Versammlungsleiter/Beirat/Eigentümer) nicht gem. § 29 GBO nachzuweisen sind. Handelt aber ein Bevollmächtigter für eine dieser zur Unterschrift befugten Personen, so ist dessen Vollmacht natürlich gem. § 29 GBO nachzuweisen. Das ist doch etwas völlig anderes!

  • (Hoffentlich kurze) Rückfrage zu dieser Thematik:

    Die Vollmacht reicht formlos, wenn der Bevollmächtigte lediglich an der Versammlung teilnimmt, und ist (nur dann) in Form des § 29 GBO erforderlich, wenn er in Vertretung für den Wohnungseigentümer das Protokoll mitunterzeichnet?

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